• Offizieller Beitrag

    ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgenden Gesetzesantrag beschlossen und bitte nun um Aussprache und Abstimmung im Kizokuin.



    Gesetz über die Wahl zum Shugiin


    §1 Zweck
    (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl zur Shugiin.


    §2 Grundsätzlich
    (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den volljährigen Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
    (2) An der Wahl können nur nach Parteiengesetz zugelassene Parteien teilnehmen.


    §3 Wahlsystem
    (1) Die Wahlen finden nach einem Drei-Stimmen-Wahlrecht statt.
    (2) Das Wahlrecht sieht vor, dass maximal zwei der drei Stimmen einer Partei zugeteilt werden dürfen
    (3) Zur Gültigkeit des Stimmzettels ist die Verteilung aller drei Stimmen notwendig.


    §4 Durchführung
    (1) Der Reichswahlleiter wird vom Tenno einen Monat vor der Wahl ernannt.
    (2) Der Reichswahlleiter kündigt die Wahl vierzehn Tage vor dem Wahltag an mit der Aussage wie viele Sitze der zukünftige Shugiin hat. Danach haben die Parteien bis sieben Tage vor der Wahl Gelegenheit Ihre Kandidatenliste einzureichen um an der Wahl teilzunehmen.
    (3) Die Wahllokale haben am Wahltage von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends geöffnet.
    (4) Personen die am Wahltage verhindert sind können zuvor per Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
    (5) Die Mandate werden nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Kandidatenlisten der teilnehmenden Parteien verteilt.
    (6) Der Reichswahlleiter verkündet das amtliche Endergebnis der Wahl.

    • Offizieller Beitrag

    ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgenden Gesetzesantrag beschlossen und bitte nun um Aussprache und Abstimmung im Kizokuin.


    Horitsu no Seito (Gesetz über die Partein)



    §1 Allgemeines
    (1) Politische Parteien sind eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit, auf die politische Willensbildung des Kaiserreich Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken wollen.
    (2) Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
    (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach den Gesetzen obliegenden Aufgaben.
    (4) Die Parteien wirken sie an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
    (5) Eine Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.


    §2 Zulassung
    (1) Die Zulassung einer Partei erfolgt auf Antrag beim Innenministerium nach gründlicher Prüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sofern alle gesetzlichen Auflagen umgesetzt wurden.
    (2) Festgestellte Mängel sind schriftlich darzulegen.
    (3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für die Kurzbezeichnungen die aus drei Buchstaben bestehen muss.
    (4) Die Partei muss eine ausreichende schriftliche Satzung und ein ausreichendes schriftliches Programm haben.
    (5) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei.
    (6) Die Partei darf in Ihren Zielen nicht darauf ausgerichtet sein die verfassungsmäßige Grundordnung des Kaiserreich zu zerstören.
    (7) Gegen eine Verweigerung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden, das dann darüber befindet.


    §3 Aberkennung
    (1) Eine Partei kann Ihre Zulassung verlieren wenn sie die unter §2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    (2) Vor der Aberkennung der Zulassung erfolgt die Zusendung einer Mängelliste durch das Innenministerium mit einer 2 Wochen Frist in der die Mängel behoben sein müssen um der Aberkennung zu entgehen.
    (3) Gegen einen Beschluss zur Aberkennung der Zulassung kann vor Gericht Widerspruch eingelegt werden, das dann darüber befindet.


    §4 Parteienfinanzierung
    (1) Parteien finanzieren sich aus staatlichen Mitteln und Spenden.
    (2) Es werden 2,5 Millionen Koku, nach jeder Wahl zum Parlament, an jede zugelassene Partei ausbezahlt die erfolgreich an den Wahlen teilgenommen hat.
    (3) Jede natürliche oder juristische Person darf im Jahr maximal 10.000 Koku anonym an eine Partei spenden, bei höheren Summen besteht Auskunftspflicht.


    • Offizieller Beitrag

    ehrenwerter Shogun,


    Die Regierung hat folgenden Grundlagenvertrag mit dem Kaiserreich Dreibürgen ausgehandelt und bittet nun um Ratifizierung durch den Kizokuin.



    Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Präambel: Beseelt von dem Wunsch unserer beiden Völker nach friedlicher und partnerschaftlicher Zusammenarbeit, einem engen kulturellem Austausch und Handel erkennen sich dass Kaiserreich Heijan und dass Kaiserreich Dreibürgen hiermit gegenseitig als souveräne Staaten und erklären Ihren Willen zur Zusammenarbeit.


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
    3. Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, mit dem Ziel die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Sinnverwandt ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

    Artikel IV - Konfliktregelung

    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.


    Artikel V - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VI - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


  • Reicht sogleich auch den Antrag ein, über Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. abzustimmen. Und Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    Kurita Ken
    Außenminister von Heijan
    Kanzler des Daimyats Yashiro
    Vize-Parteivorsitzender bei Itchi Kuni


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    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgendes Strafgesetz verabschiedet nun bittet die Regierung das Kizokuin darum, dass über das Gesetz beraten und abgestimmt wird.


    Horitsu no Batsu


    I. Allgemeines


    § 1 Strafmündigkeit
    (1) Vollständig strafmündig ist grundsätzlich jede Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bei der keinerlei Gründe vorliegen, die zu ihrer verminderten Schuldfähigkeit oder ihrer Schuldunfähigkeit führen können.
    (2) Eingeschränkt strafmündig ist grundsätzlich jede Person, die das dreizehnte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bei der keinerlei Gründe vorliegen, die zu ihrer Schuldunfähigkeit führen können.
    (3) Nach Absatz 1 und 2 anführbare Gründe müssen so geartet sein, dass davon auszugehen ist, dass der Täter in seiner geistigen Integrität nachhaltig gestört oder negativ beeinflusst war oder ist, und das es ihm so nicht möglich war die Folgen seiner Tat im vollen Umfang abzuschätzen.
    (4) Wenn der Täter das achtzehnte Lebensjahr, aber nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, kann das Gericht beschließen, den Täter für eingeschränkt strafmündig zu erklären, sofern er besondere Unreife an den Tag legt und die Konsequenzen seiner Handlungen nicht vorhersehen kann.
    (5) Wenn ein Täter das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seine Tat unter vollem Bewusstsein der Folgen und Konsequenzen geplant und ausgeführt wurde, sowie keine Reue erkennbar ist, so kann das Gericht den Täter für vollständig strafmündig erklären.


    § 2 Zeitliche Geltung
    (1) Die Strafbemessung erfolgt nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz.
    (2) Nach dem Strafgesetz strafbare Handlungen können mit der Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig vor Gericht verurteilt werden.


    § 2a Gültigkeit im Militärstrafrecht
    (1) Angehörige der Streitkräfte fallen unter die Militärstrafgerichtsbarkeit der Streitkräfte.
    (2) Die Regulierung des Militärstrafrechts unterliegt dem Shogun.
    (3) Straftaten nach diesem Gesetz können durch die Militärgerichtsbarkeit geahndet werden.
    (4) Das Begnadigungsrecht obliegt dem Shogun.


    § 2b Rechtskollision
    (1) Eine Tat, die durch anderes Gesetz mit Strafe bedroht ist, wird nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen, jedoch soweit nicht anders bestimmt, unter Anwendung der Kapitel I-III dieses Gesetzes bestraft.
    (2) Ist eine Handlung durch ein Reichsgesetz gestattet oder straffrei gestellt, die in diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, entfällt die Strafbarkeit nach diesem Gesetz nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen.


    § 3 Regelungen für Kuge und Buke
    (1) Über Angehörige des Kuge kann nur der Tenno richten.
    (2) Sollte ein Angehöriger des Kuge zum Tode verurteilt werden, so soll es ihm gestattet werden durch Keikei aus dem Leben zu scheiden.
    (3) Über Angehörige des Buke kann nur das Kizokuin richten.
    (4) Sollte ein Angehöriger des Buke zum Tode verurteilt werden, so soll es ihm gestattet werden durch Seppuku aus dem Leben zu scheiden


    II. Die Tat


    § 4 Versuch
    (1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
    (2) Des Versuchs strafbar macht sich, wer nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
    (3) Der Versuch ist straffrei, wenn der Täter vor Begehung der Tat vollständig und aus eigenem Antrieb davon ablässt. Das Gericht kann von Strafe absehen oder sie mildern, wenn durch den Rücktritt der Taterfolg dennoch eintrat,
    § 5 Täterschaft
    Täter ist, wer eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.


    § 5 Anstifter
    Wer eine andere Person vorsätzlich zur Durchführung einer Straftat bestimmt, wird dem Täter gleich als Anstifter bestraft.


    § 6 Beihilfe
    (1) Wer vorsätzlich einem anderen bei der Durchführung seiner Straftat Hilfe leistet, wird als Gehilfe bestraft.
    (2) Die Strafe des Gehilfen kann im Vergleich zu der des Täters abgemildert werden.
    (3) Die Beihilfe bleibt straffrei, wenn ein Gehilfe sich vor der Begehung der Tat von der Mitwirkung zurückzieht und alles ihm Mögliche unternimmt, den Erfolg der Tat zu verhindern, insbesondere ihre Meldung an die Behörden, selbst wenn die Tat mit Erfolg durchgeführt wurde.


    § 7 Notwehr und Notstand
    (1) Wer eine Tat begeht um das Leben, Leib, Recht, Ehre oder Eigentum von sich oder einer beliebigen anderen Person gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, bleibt straffrei, soweit die Tat der Bedrohung angemessen ist. Handelt der Täter aus Angst oder Schrecken über die Grenzen der Angemessenheit hinaus, bleibt die Tat dennoch straffrei.
    (2) Ist ein hochwertiges Rechtsgut gefährdet und ist zur Abwehr dieser Gefahr eine Handlung zwingend erforderlich, die eine Straftat darstellt, bleibt der Täter straffrei, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar und die Tat verhältnismäßig war.


    § 8a Reue
    (1) Das Gericht kann die Strafen mildern, sofern der Täter Reue für seine Straftaten zeigt und diese umfänglich eingesteht.
    (2) Die Strafe ist zu mildern, wenn der Täter selbst versuchte die Folgen seiner Tat zu beseitigen oder abzuwenden und sich im Anschluss den Behörden zur umfassenden Aufklärung stellte.


    § 8b Geringe Schuld
    Ist die Schuld des Täters gering, kann das Gericht von der Strafe absehen oder sie angemessen mildern.


    § 8c Irrtum
    Nimmt der Täter irrtümlich an, dass seine Tat nicht rechtswidrig war, kann das Gericht von der Strafe absehen oder sie angemessen mildern. War der Irrtum für den Täter unvermeidlich, ist die Tat straffrei.


    § 8e Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten
    (1) Das Gericht kann auf Antrag der Verfolgungsbehörde im Voraus die Milderung oder den Verzicht auf Strafe in angemessenem Umfang in Aussicht stellen, wenn der Täter an der Aufklärung bestimmter Straftaten mitwirkt. Die Zusicherung ist rechtsverbindlich, soweit alle Bedingungen erfüllt werden.
    (2) Die Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten, soweit sie nicht nach Absatz 1 berücksichtigt wurde, kann bei der Strafzumessung als Milderungsgrund nach Ermessen des Gerichts gelten.


    III. Rechtsfolgen der Tat


    § 9 Rechtsfolgen der Tat
    (1) Strafrechtliche Rechtsfolgen (Strafen) der Tat können Geldstrafe, Festungshaft, Freiheitsstrafe, Festungshaft, Geldstrafe oder der Dienst an der Gemeinschaft sein.
    (2) Nebenfolgen der Tat können der Verlust der Ehrenrechte oder Disziplinarstrafen sein.
    (3) Anstelle oder ergänzend von Strafen (Sonderfolgen) kann eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt oder, zum Schutz der Allgemeinheit, die Sicherungsverwahrung oder ein Berufsverbot erfolgen, soweit eine Strafe nicht angemessen ist oder bereits verbüßt wurde oder es können dem Täter Meldeauflagen gemacht werden.


    § 10 Gewohnheitstäter
    (1) Wer Straftaten aus Gewohnheit oder zum Gewerbe oder anders geartet regelmäßig begeht, wird als Gewohnheitstäter verurteilt, soweit nicht besondere Gründe des Einzelfalls dem entgegenstehen.
    (2) Wer als Gewohnheitstäter verurteilt wird, wird der besonderen Schwere seiner Schuld nach verurteilt. Ist weder die Todesstrafe, noch die lebenslage Freiheitsstrafe, noch ein gesondertes Strafmaß für die besondere Schwere der Schuld für das Vergehen vorgesehen, so kann die Strafe um das doppelte des vorgesehenen Strafmaßes erhöht werden.


    § 11 Freiheitsstrafe
    (1) Auf eine Freiheitsstrafe erkennt das Gericht, wenn diese durch Gesetz angedroht ist und keine andere Form der Bestrafung in Betracht kommt.
    (2) Auf verschärften Haft in einem Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat in ihrer Durchführung so geartet ist, dass der Täter einer besonderen Läuterung bedarf.
    (4) Jedes Gericht kann, sofern das Gesetz nicht ohnehin eine Zuchthausstrafe vorsieht, statt der Gefängnisstrafe stets auf Zuchthausstrafe erkennen, soweit das der Tat angemessen ist. Die Haftdauer ist dabei im Verhältnis drei zu zwei zu bemessen, es kann auf eine geringere Zuchthausstrafe erkannt werden.
    (5) Ist die ehrenhafte Gesinnung eines Täters ohne Zweifel oder dies im Gesetz aus anderen Gründen vorgesehen, erkennt das Gericht auf Festungshaft als erleichterte Strafform.
    (6) Eine Freiheitsstrafe kann, sofern diese keine Zuchthaus- oder lebenslängliche Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Verurteilten können hierbei Auflagen erteilt werden. Der Zeitraum der Bewährung ist im Urteil anzuordnen, er kann nach Ermessen des Gerichts im Nachhinein verkürzt, aber nur verlängert werden, wenn das Gericht sich dies ausdrücklich vorbehält. Nach dem Ablauf der Frist kann die Bewährung nicht mehr verlängert werden. .
    (7) Eingeschränkt strafmündige Täter können zu höchstens 10 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Zuchthausstrafen sind in Gefängnisstrafen umzuwandeln.


    § 11a Dienst an der Gemeinschaft
    (1) Das Gericht kann statt auf Geldstrafe oder Haftstrafe von unter zwei Jahren Gefängnishaft auf Dienst an der Gemeinschaft erkennen, sofern dies der Schuld angemessen ist.
    (2) Ist der Täter eingeschränkt strafmündig oder erkennbar nicht in der Lage, die Geldstrafe in angemessener Zeit zu leisten, so ist an Stelle einer Geldstrafe auf Dienst an der Gemeinschaft zu erkennen.
    (3) Eine Geldstrafe ist entsprechend ihrer Höhe bei einem Stundenlohn von acht Koku umzurechnen. Es kann auf ein höheres oder niedrigeres Maß im Einzelfall erkannt werden, wenn dies der Tat angemessen ist.
    (4) Der Dienst an der Gemeinschaft kann in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, insbesondere für Veteranen, Kirchen oder anderen, vom Justizministerium anerkannten Einrichtungen abgeleistet werden.
    (5) Der Dienstort wird vom Gericht festgelegt. Sollte dieses darauf verzichten, kann der Dienstort binnen einem Monat vom Straftäter festgelegt werden. Dieser muss vom Gericht genehmigt werden.


    § 12 Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
    (1) Wird ein Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung als Gefahr für die Gesellschaft eingestuft, so kann das Gericht ihn in eine geschlossene psychatrische Anstalt einweisen .
    (2) Zwei Psychiater müssen die Krankheit unabhängig voneinander diagnostizieren.
    (3) Eine Entlassung ist nur nach der Bestätigung einer vollständigen Genesung durch zwei voneinander unabhängiger Psychiater vom Gericht anzuordnen.
    (4) Die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt ist unabhängig vom Strafmaß oder der Schuldfähigkeit.
    (5) Eine Strafe ist nach der Entlassung aus der psychiatrischen Anstalt zu vollstrecken, sofern das Gericht dies im Voraus anordnet oder sich die Anordnung vorbehält.


    § 12b Verwahrung wegen Allgemeingefährdung
    (1) Das Gericht kann anordnen, dass ein Täter auch nach verbüßen der Strafe weiterhin der Freiheit entzogen bleibt, wenn seine Entlassung eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde.
    (2) Es hat diese Anordnung in regelmäßigen Abständen selbstständig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch zwingend erforderlich ist und dabei eine Abwägung zwischen den Rechten des Täters und der Allgemeinheit zu treffen.
    (3) Die Verwahrung kann auch anstelle einer Strafe oder bei Schuldunfähigkeit angeordnet werden.


    12c - Berufsverbot
    Wird eine Straftat im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangen, kann das Gericht auf ein befristetes oder unbefristetes Berufsverbot erkennen, sofern durch die weitere Ausübung des Berufes eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.


    § 13 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe ist nur auf jene Tatbeständen anzuwenden, die diese explizit vorsehen.
    (2) Eingeschränkt strafmündige Täter können nicht zum Tode verurteilt werden.
    (3) Todesurteile müssen durch den Tenno bestätigt werden.
    (4) Die Todesstrafe ist von den Sicherheitsorganen des Reiches zu vollstrecken.


    § 14 Geldstrafe
    (1) Nach dem Gesetz bemessen kann ein Gericht gegen einen Angeklagten auf eine Geldstrafe erkennen.
    (2) Die Geldstrafe ist nach dem Monatseinkommen des Täters zu richten, der diesen offen zu legen hat.
    (3) Die Geldstrafe darf nicht weniger den dreißigsten Teil, aber nicht mehr als das Zwölffache des Monatsverdienstes betragen.


    § 15 Verlust der Ehrenrechte
    (1) Das Gericht kann, zusätzlich zur regulären Strafe auf den Verlust des aktiven und / oder passive Wahlrecht für die Dauer einer bestimmten Zeitspanne oder auch auf Lebenszeit erkennen.
    (2) Es kann auch auf den Verlust der Fähigkeit erkannt werden, öffentliche Ämter zu bekleiden.
    (3) Das Gericht kann, zusätzlich zur Strafe auf ein Ausreiseverbot bis zu drei Jahren, erkennen. .
    (4) Anordnungen nach diesem Paragraphen dürfen nicht getroffen werden, wenn auf Geldstrafe, Gemeinschaftsdienst oder Festungshaft erkannt wurde.


    § 15a Meldepflicht
    (1) Ein Gericht kann einem Täter die Pflicht auferlegen sich zu geregelten Zeiten an einer Stelle der Sicherheitsorgane zu melden. Dem Gericht steht es dabei frei eine bestimmte Stelle zu benennen.
    (2) Ein Täter der auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde hat sich für die Dauer seiner Bewährungszeit wöchentlich bei den Sicherheitskräften zu melden, soweit kein anderer Zeitraum bestimmt wird.
    (3) Zuwiderhandlungen sind mit einer Geld- oder Haftstrafe bis zu 10 Jahren zu ahnden.


    § 16 Disziplinarstrafen
    Ein rechtskräftig verurteilter Amtsträger der Staatsorgane kann neben der vom Gericht verhängten Strafe auch von seinem Dienstherrn disziplinarisch belangt werden.


    § 17 Begnadigungen
    (1) Begnadigungen für das Reich obliegen obliegen allein dem Tenno, ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen.
    (2) Begnadigungen können unter Bedingungen oder mit Wirksamkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen.
    (3) Begnadigungen können lauten auf die Umwandlung, Milderung oder Verschonung vor einer Strafe oder die Aufhebung oder Herabsetzung einer Nebenfolge. Sonderfolgen der Tat sind der Begnadigung nicht zugänglich, soweit die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dem entgegenstehen.
    (4) Das vollständige Absehen von Strafverfolgung kann nur für bereits begangene Taten Gegenstand der Begnadigung sein.



    IV. Straftaten nach dem Strafrecht und deren Strafbemessung


    I. Abschnitt - Straftaten gegen das Dai-Heijan Teikoku


    § 18 Hochverrat
    (1) Wer durch sein Handeln die territoriale Integrität oder die Handlungsfähigkeit des Dai-Heijan Teikoku nach innen und außen wissentlich zu seinem Zwecke gefährdet, macht sich des Hochverrates schuldig und wird mit dem Tod, lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder nicht weniger als 10 Jahren verschärfter Zuchthaushaft in minder schweren Fällen bestraft.
    (2) Wer es unternimmt äußere Feinde des Reiches, die auf einen Umsturz der Ordnung im Dai-Heijan Teikoku aus sind, zu unterstützen wird mit einer Zuchthausstrafe nicht weniger als 5 Jahren bestraft.


    § 19 Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit
    Wer durch Sabotage, Weiterleiten von Informationen, Bevorteilung von Personen oder einer dritten Macht oder einer anderen dazu im Sinne des Gesetzes geeigneten Handlung vorsätzlich oder fahrlässig die Wehrfähigkeit des Dai-Heijan Teikoku beeinträchtigt, wird mit dem Tod oder nicht weniger als 1 Jahr verschärfter Zuchthaushaft bestraft.


    § 20 Geheimnisverrat
    (1) Wer Unbefugten Informationen zukommen lässt, die für das Dai-Heijan Teikoku von Bedeutung sind, macht sich des Geheimnisverrates schuldig und wird mit dem Tode oder nicht weniger als 1 Jahr verschärfter Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Entsteht durch den Geheimnisverrat für das Reich ein dauerhafter oder zeitweiliger Nachteil gegenüber einer anderen Macht, darf die zu verhängende Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten.


    § 21 Störung der Staatsorgane
    (1) Wer durch sein Handeln die Handlungsfreiheit der Staatsorgane oder der Daimyatsorgane beeinträchtigt oder sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wissentlich behindert, wird mit nicht weniger als 3 Monaten Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wenn die Störung der Staatsorgane dazu geeignet ist die Sicherheit des Dai-Heijan Teikoku oder seiner Bürger zu gefährden, darf die zu verhängende Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten. Von dieser Schärfung kann das Gericht absehen, wenn sie dem Tatunrecht oder der Schuld nicht angemessen ist.


    § 22 Majestätsbeleidigung
    (1) Wer den Tenno, den Shogun, die Daimyo, die kaiserliche Regierung, Staatsdienerschaft als Ganzes oder die staatlichen Justizorgane öffentlich beleidigt oder herabsetzt, wird mit bis zu einem Jahr, aber nicht weniger als sechs Monaten Zuchthaushaft bestraft. Bei Beleidigung oder Herabsetzung des Tenno kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Wer die staatlichen Streitkräfte oder Sicherheitskräfte öffentlich herabsetzt, wird gemäß Absatz 1 bestraft.
    (3) Meinungsäußerungen, die mit der Absicht der Kritik erfolgt sind, stellen keine Straftat dar.
    (4) Die strafrechtliche Verfolgung wegen dieser Tat hat auf Anzeige zu erfolgen.



    II. Abschnitt - Straftaten wider der verfassungsgemäßen Ordnung oder gegen die Staatsorgane


    § 23 Wahlfälschung
    Wer eine von Reichswegen abgehaltene Wahl wider dem geltendem Recht und der von der Reichwahlleitung erlassenen Wahlstatuten beeinflusst, wird mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 24 Widerstand gegen die Staatsgewalt
    (1) Wer sich den Anordnungen der vom Dai-Heijan Teikoku legitimierten und beauftragten Amtsträgern aus Militär oder anderen Sicherheits- oder sicherheitsverwandten Organen des Staates wider dem geltenden Recht widersetzt oder die Staatsorgane in der Durchführung der ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich behindert, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe nicht unter 1 Jahr und nicht mehr als 5 Jahren bestraft.
    (2) Fand bei der Durchführung der Tat eine Waffe Verwendung oder wurde die Tat durch eine Gruppe begangen oder wurde ein Vollzugsbeauftragter im Rahmen der Tat verletzt, so erhöht sich die Strafbemessung auf eine Gefängnis- oder Zuchthaustrafe von mindestens 3 Monaten.


    § 25 Gefangenenbefreiung
    Wer einen Gefangenen befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Gefängnishaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 26 Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung
    (1) Wer eine Vereinigung mit dem Ziel begründet oder betreibt das Dai-Heijan Teikoku oder seine monarchistische Grundordnung als solches zu schädigen oder anders geartete Straftaten in Gemeinschaft zu begehen oder die Ausführung derselben zu planen oder zu unterstützen, wird mit nicht weniger als 5 Jahren Gefängnishaft bestraft.
    (2) Wer wissentlich einer solchen Vereinigung beitritt oder diese unterstützt wird mit Geldstrafe oder höchstens 5 Jahren Gefängnishaft bestraft.



    III. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung


    § 27 Landfriedensbruch
    Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


    § 28 Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohn- oder Geschäftsräume eines anderen eindringt und dort widerrechtlich verweilt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 29 Schwerer Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohn- oder Geschäftsräume eines anderen eindringt um dort dessen rechtmäßiges Eigentum zu beschädigen oder eine anders geartete Straftat wider der öffentlichen Ordnung zu begehen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 30 Amtsanmaßung
    (1) Wer es unternimmt ohne entsprechende Legitimation von dafür berechtigten Stellen Handlungen auszuführen, die Bestandteil eines offiziellen Amtes sind, macht sich der Amtsanmaßung schuldig und wird mit Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
    (2) Wer durch Handlung nach Absatz 1 dem Reich oder den Daimyaten einen finanziellen Schaden beschert wird mit einer Zuchthausstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 31 Amtsmissbrauch
    (1) Wer ihm das von Reichswegen verliehene Amt dazu verwendet sich oder anderen widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen oder eine anders geartete Straftat zu begehen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.
    (2) In schweren Fällen darf die Gefängnis- oder Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten, jedoch kann das Gericht von der Schärfung absehen, wenn sie durch Tatfolgen, Tatunrecht und Schuld nicht unbedingt erfordert wird.


    §32 Kindesmisshandlung
    (1) Wer es unternimmt das körperliche oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schädigen wird mit bis zu zwei Jahren Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer es unternimmt das seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen durch sexuelle Übergriffe zu schädigen wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Zuchthaushaft bestraft.
    (3) Ein Mündiger, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Unmündigen dadurch gefährdet, dass er ihn zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne dass der Unmündige diese Handlung ausführt, wird mit Gefängnishaft bis zu 1 Jahr bestraft.
    (4) Ist das Opfer in Absatz 1 bis 3 ein Schutzbefohlener des Täters, sind die vorgesehenen Strafen zu verdoppeln.


    § 32a Negative Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen
    (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, dass Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen- und Völkerhass, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit, Mord oder anderen Straftaten hervorzurufen, herstellt, einfährt oder verbreitet, wird mit Gefängnishaft bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer unter fortwährender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    § 32b Öffentliches Ärgernis
    Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.



    IV. Abschnitt - Falschaussagen


    § 33 Falschaussage unter Eid (Meineid)
    Wer vor Gericht oder einer anderen dazu geeigneten Institution eine Falschaussage unter Eid ablegt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 6 Jahren bestraft.


    § 34 Nicht-Einhaltung eines Eides (Eidbruch)
    Wer einen Eid zur Verstärkung eines geschäftliche oder zwischenmenschlichen Vertrages zur Verstärkung nutzt und diesen bricht, das heißt, den Gegenstand des Vertrages nachweislich vernachlässigt oder schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.


    V. Abschnitt - Unerlaubtes Beschaffen und Verwenden von Informationen


    § 35 Ausspähen von Daten
    Wer sich ohne Erlaubnis des Eigentümers verschlossene und nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen beschafft, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 36 Verwendung von widerrechtlich erlangten Daten
    (1) Wer selbstbeschaffte oder durch Dritte widerrechtlich erlangte Daten zu seinem oder zum Vorteil eines anderen verwendet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.
    (2) Die Tätigkeit der Presse bleibt straffrei, soweit nicht die Sicherheit des Reiches schwerwiegend geschädigt wurde.


    VI. Abschnitt - Straftaten gegen Religionen und Weltanschauungen


    § 37 Störung der Religionsausübung
    Wer öffentlich an einem Ort, der dem Gottesdienst oder einer gottesdienstliche Handlung einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt und die gottesdienstliche Handlung dadurch in grober Weise stört oder den Ort entweiht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 38 Störung einer Bestattungsfeier oder der Totenruhe
    (1) Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, oder unbefugt den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte, öffentliche Totengedenkstätte, oder einen Ort, der dem Gottesdienst oder einer gottesdienstlichen Handlung einer Religionsgesellschaft gewidmet ist, zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    VII. Abschnitt - Straftaten gegen Leib und Leben


    § 39 Mord
    Wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonstigen niederen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen anderen Menschen tötet, wird als Mörder mit Zuchthaus- oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 10 Jahren oder dem Tod bestraft.


    § 40 Totschlag
    Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Gefängnis oder Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.


    § 41 Fahrlässige Körperverletzung und Tötung
    (1) Wer durch Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit oder Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortungslos handelt und so einen Menschen tötet, wird in Abhängigkeit von der Schwere der Tat und dem Grad der Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer durch Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit oder Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortungslos handelt und so einen Menschen verletzt, wird in Abhängigkeit von der Schwere der Tat und dem Grad der Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 42 Körperverletzung
    (1) Wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 40 Tagen bestraft.
    (2) Wer sich an einer Schlägerei oder sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt, wird bereits für diese Beteiligung mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 43 Schwere Körperverletzung
    Wer die Körperverletzung
    a) in einer Gruppe
    b) durch gesundheitsgefährdende Stoffe
    c) durch ein dafür geeignetes Mittel oder Werkzeug
    d) durch einen hinterlistigen Überfall
    e) durch eine das Leben gefährdende Behandlung
    begeht, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 44 Schwere Folgen der Körperverletzung
    (1) Trägt das Opfer der Körperverletzung dauerhafte körperliche oder seelische Schäden davon, so beläuft sich die Strafe auf mindestens 3 Jahre Zuchthaushaft oder verschärfte Zuchthaushaft. Ist bei der Tat ferner eine besondere Grausamkeit oder Heimtücke festzustellen, kann der Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt werden.
    (2) Das Gericht kann von einer Schärfung der Strafe nach Absatz 1 absehen, wenn diese nicht tat- oder schuldangemessen ist.


    § 45 Vergewaltigung
    (1) Wer es unternimmt eine Person mit Gewalt, Drohung oder durch Ausnutzung einer Notlage zu sexuellen Handlungen zwingt wird mit bis zu 10 Jahren Zuchthaushaft, aber nicht unter 3 Monaten Gefängnishaft bestraft.
    (2) Wer es unternimmt eine Straftat nach Absatz 1 zu begehen und dabei eine Waffe bei sich führt, die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht oder das Opfer körperlich schädigt wird zu einer Zuchthausstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 45b Prostitution
    (1) Wer sexuelle Dienstleistungen entgegen daimyatsgesetzlicher Grundlage oder örtlicher Anordnung gegen Bezahlung anbietet oder annimmt, wird mit Geldstrafe von bis zu 5.000 Koku oder einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
    (2) Wer als Zuhälter vermittelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Koku bestraft.


    § 45c Abtreibung
    (1) Die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch die Mutter oder fremde Beihilfe wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen von mit zu fünf Jahren zu bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter (Nidation) eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
    (2) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
    (3) Von Absatz 1 ausgenommen sind Fälle der Vergewaltigung und Situationen, die das Leben der Mutter bedrohen.
    (4) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
    1. dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch einen fachkundigen Arzt hat beraten lassen und durch diesen über die Folgen und Alternativen zu einem Abbruch aufgeklärt wurde,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem anderen, fachkundigen Arzt vorgenommen wird und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


    § 45d Belästigung
    Wer sich einer Person gegen ihren Willen körperlich oder in sonstiger Weise nähert, wird mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 1 Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Koku bestraft.


    § 45e Verkehr mit Unmündigen
    (1) Wer mit einem Minderjährigen oder einem Tier sexuelle Handlungen unternimmt, wird mit bis zu 10 Jahren Zuchthaushaft, aber nicht unter 3 Monaten Gefängnishaft bestraft. Nicht strafbar ist der Verkehr mit einem Jugendlichen über 14 Jahren, wenn der Partner nicht mehr als sieben Jahre älter ist und nicht ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt.
    (2) Wer es unternimmt, eine Straftat nach Absatz 1 zu begehen und dabei eine Waffe bei sich führt, die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht, oder das Opfer körperlich schädigt, wird zu einer Zuchthausstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.


    § 45f Inzucht
    Wer den Beischlaf mit einem Blutsverwandten bis zum 2. Grad vollzieht wird mit einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.


    VIII. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit


    § 46 Freiheitsberaubung
    Wer einen anderen Menschen gegen seinen Willen und gegen geltendes Recht festhält, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 47 Erpresserischer Menschenraub
    Wer einen anderen Menschen zum Zweck der Erpressung festhält, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr bestraft.
    IX. Abschnitt - Diebstahl


    § 48 Diebstahl
    Wer eine fremde bewegliche Sache widerrechtlich entwendet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 49 Schwerer Diebstahl
    Wer eine Tat nach § 48 begeht und dabei
    a) mit roher Gewalt vorgeht
    b) den Diebstahl in einer Gruppe begeht
    c) in fremde Wohn- oder Geschäftsräume eindringt
    d) die Hilflosigkeit einer Person in einer besonderen Situation ausnutzt
    wird mit Gefängnishaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    X. Abschnitt - Raub und Erpressung


    § 50 Raub
    Wer durch Anwendung oder Androhung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache entwendet, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr bestraft.


    § 51 Schwerer Raub
    (1) Wer sich des Raubes schuldig macht und dabei sein Opfer verletzt, wird mit Gefängnis-, Zuchthaus-, oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 5 Jahren bestraft.
    (2) Darüber hinaus gilt § 39.
    (3) Wer infolge eines Raubes einen Menschen tötet, wird nach § 34 verurteilt.


    § 52 Erpressung
    Wer einen anderen Menschen durch Androhung von Gewalt oder einem anderen Übel dazu bewegt einen Nachteil gegen seinen Willen hinzunehmen, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft, oder Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr in minder schweren Fällen.


    XI. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei


    § 53 Verschleierung
    (1) Wer eine Straftat verschleiert um den Täter zu schützen oder sich einen Vorteil zu verschaffen wird mit bis zu 5 Jahren Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer eine Straftat, zu deren Meldung er verpflichtet wäre, aus Fahrlässigkeit, nicht meldet, wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bestraft.


    § 54 Hehlerei
    Wer widerrechtliche erworbenes Eigentum kauft, verkauft, anbietet oder auf andere Art und Weise beim Handel mit widerrechtlich erworbenen Eigentum hilft, wird zu Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren in minder schweren Fällen oder zu Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr in schweren Fällen verurteilt.


    XII. Abschnitt - Betrug und Untreue


    [B]§ 55 Betrug
    Wer sich oder einen anderen durch Vorspielung falscher Tatsachen bereichert oder einen anders gearteten Vorteil verschafft, der zu Lasten einer anderen Person geht, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 55a Steuerhinterziehung
    (1) Wer es unterlässt Steuern zu zahlen oder seine Steuerpflichtigkeit den Reichsbehörden zu melden oder auf anderem Wege Steuern hinterzieht wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    (2) Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern die Summe von 100.000 Koku p.A. so ist eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren zu verhängen.


    § 56 Untreue
    Wer ihm verliehene Befugnisse, Vollmachten oder ihm anvertraute Vermögenswerte zum eigenen, oder zum Vorteil eines anderen missbraucht und so den Eigentümer oder Aussteller schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    XIII. Abschnitt - Sachbeschädigung und gemeingefährliche Straftaten


    § 57 Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 58 Gemeingefährliche Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache durch grobe Gewalt, Brandstiftung, Herbeiführung einer Explosion oder ähnlichen gemeingefährlichen Mitteln beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis-, Zuchthaus-, oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    XIV. Abschnitt - Urkundenfälschung


    § 59 Urkundenfälschung
    Wer ohne entsprechende Legitimation oder widerrechtlich ein offizielles Dokument oder eine entsprechende Urkunde herstellt, fälscht oder gebraucht wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 60 Geldfälschung
    Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    XV. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt


    § 61 Straftaten gegen die Umwelt
    Wer eine Straftat nach dem Umweltschutzgesetz begeht, wird im Ermessen des Gerichtes nach der Schwere der Tat mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 61a Tierquälerei
    Wer es unternimmt, einem Wirbeltier unnötige Schmerzen oder körperliche Schäden beizubringen wird mit bis zu 1 Jahr Freiheitsentzug bestraft.

    XVI. Abschnitt - Straftaten im Amt


    § 62 Bestechlichkeit
    Wer als Amtsträger der Staatsorgane, Daimyatsbehörden oder Kommunalverwaltungen Geldmittel, Sachleistungen oder sonstige Vorteile annimmt um einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 63 Bestechung
    Wer einem Amtsträger der Reichsorgane, Daimyatsbehörden oder Kommunalverwaltungen Geldmittel, Sachleistungen oder sonstigen Vorteile anbietet und im Gegenzug einen eigenen Vorteil erwartet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 64 Rechtsbeugung
    Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.


    XVII. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten


    § 65 Brandstiftung
    (1) Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Waren, Fahrzeuge aller Art, oder fremden Grundbesitz in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Kommen durch eine Straftat nach Absatz 1 Menschen zu Tode oder zu Schaden ist § 39, respektive § 40 anzuwenden.


    § 66 Herbeiführen einer Explosion
    (1) Wer es unternimmt, durch Sprengstoff oder durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe oder in schweren Fälle mit dem Tode bestraft.
    (2) Die Vorbereitung ist strafbar.


    § 67 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    b) Hindernisse bereitet oder
    c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    die Regierung stellt folgenden Antrag zu einem Beitrittsvertrag Goreyos zum Reich.


    Beitrittsvertrag des Königreiches Goryeo zum Dai-Heijan Teikoku



    Präambel


    Die Hohen Vertreter des Königreiches Goreyo und des Kaiserreiches Groß-Heijan schließen Angesichts der großen Leiden, die der Krieg gebracht hat, zur Förderung des gegenseitigen Wohlstandes, der Freiheit und des ewigen Friedens zwischen ihren Völkern folgenden Vertrag.



    Artikel 1 – Status


    (1) Das Königreich Goryeo, mit samt seinen Unterkönigreichen, Provinzen, Präfekturen, Städten und Gemeinden, tritt dem Kaiserreich Groß-Heijan bei.


    (2) Das Königreich Goreyo erhält einen Sonderstatus als Kolonie des Reiches.


    (3) Die Verfassung des Kaiserreiches Groß-Heijan gilt grundsätzlich für die Kolonie Goryeo. Ausnahmeregelungen hierzu sind im Rahmen von Reichsgesetzen möglich.


    (4) Das Königreich Goryeo kann sich im Rahmen dieses Vertrages und der heijanischen Verfassung selbst eine Verfassung geben.


    (5) Die Gesetze des Dai-Heijan Teikoku haben in Goryeo Gültigkeit. Sonderregelungen hierzu sind im Rahmen von Reichsgesetzen möglich.


    (6) Das Königreich Goryeo erhält Sitz und Stimme im Kizokuin.



    Artikel 2 – Der Phönixkönig


    (1) Die absolute Monarchie wird abgeschafft.


    (2) Als Symbol der indigenen Einheit Goreyos bleibt der Phönixthron erhalten.


    (3) Dem Phönixkönig bleiben zeremonielle Rechte vorbehalten. Näheres regelt ein Gesetz.


    (4) Der amtierende Phönixkönig schwört dem heijanischen Tenno die Treue.



    Artikel 3 – Der Ministerresident


    (1) Der Ministerresident ist das Regierungsoberhaupt Goryeos.


    (2) Der Ministerresident wird von der heijanischen Regierung dem Tenno zu Ernennung vorgeschlagen.


    (3) Zur Ernennung des Ministerresidenten kann der Premierminister einen Kandidatenvorschlag des Phönixkönigs einholen.


    (4) Der Phönixkönig erhält ein Vetorecht für die Auswahl des Ministerresidenten. Das Veto kann mit 2/3-Merheit der Kizokuin aufgehoben werden.


    (5) Ministerresidenten, die ohne ein überstimmtes Veto, ihr Amt übernehmen, vertreten Goreyo im Kizokuin. Bei der Amtsübernahme durch Ministerresidenten, bei denen ein Veto überstimmt wurde, obliegt die Vertretung im Kizokuin dem Phönixkönig.


    (6) Heijaner, die lange in Goryeo gelebt haben, als auch gebürtige Goryeoaner können das Amt des Ministerresidenten übernehmen.



    Artikel 4 – Die Streitkräfte


    (1) Die Streitkräfte Goryeos werden in die Streitmacht des Dai-Heijan Teikoku integriert.


    (2) Der Großmarschall der Streitkräfte Goryeos ist dem Kommando des Shoguns direkt unterworfen.


    (3) Ausrüstung, Ausstattung, Sold und sonstige Kosten werden aus dem Wehretat des Kaiserreiches Groß-Heijans gezahlt.



    Artikel 5 – Goreyo-Fonds


    (1) Zum Aufbau des Landes Goryeo wird durch die heijanische Regierung ein Fonds aufgebaut.


    (2) Der Fonds finanziert durch Steuereinnahmen und Spenden.


    (3) Mittel aus den Fonds können per Antrag des Ministerresidenten angefordert werden.


    (4) Über die Bewilligung der Mittel entscheidet der Premierminister.



    Für das Kaiserreich Groß-Heijan:



    Für das Königreich Goryeo:



    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgende Verfassungsänderung verabschiedet. Nun bittet die Regierung das Kizokuin darum, dass über das Gesetz beraten und abgestimmt wird.




    Ichi Horitsu no Henka no Kenpo


    Artikel 1 - Zweck
    Dieses Gesetz dient zur Änderung der Verfassung


    Artikel 2 - Inhalt
    (1) Artikel 57 wird wie folgend neu gefasst:

    Artikel 57
    (1) Zu allen in der Verfassung stehenden Bestimmungen und Rechte können Sonder- und Ausnahmeregelungen getroffen werden.
    (2) Dies trifft insbesondere aber nicht ausschließlich auf die Grundrechte zu.
    (3) Alle Sonder- und Ausnahmeregelungen können nur durch Gesetze beschloßen werden.


    (2) Es wird ein Artikel 58 wie folgend eingeführt:

    Artikel 58
    (1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
    (2) Der Shugiin muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen.
    (3) Der Kizokuin muss der Änderung der Verfassung zustimmen.


    Artikel 3 - Gültigkeit und Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz gilt im ganzen Reichsgebiet.
    (2) Das Gesetz tritt mit Verkündung sofort in Kraft.


  • Gesetz über die Ehe



    I. Grundlegendes


    1. Die Ehe ist ein heiliger Bund zwischen zwei Menschen, aus deren Verbindung entstehende Kinder legitim sind.


    2. Die Ehe kann im Kaiserreich Heijan ab 18 Jahren regulär und ab 14 Jahren mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern geschlossen werden.



    II. Vielehe


    1. In Heijan ist es bestimmten Gruppen gestattet, mehr als einen Ehepartner zu haben, wenn sie Männer sind.


    2. In diesem Falle gilt die Hauptfrau (Chakusai) als allen anderen Frauen übergeordnet. Jeder Mann kann nur eine Chakusai haben.


    3. Alle Frauen, welche zudem als tatsächliche Ehefrau genommen werden sind Seishitsu, welche unter der Chakusai rangieren, jedoch oberhalb Sokushitsu (Konkubinen).


    4. Kinder aus allen bisher genannten Beziehungen (Chakusai, Seishitsu, Sokushitsu) sind legitim, wobei den ersteren beiden Gruppen größere Legitimität und größerer Anspruch zukommt.


    5. Kinder, welche aus inoffiziellen Beziehungen entstehen, sind grundsätzlich illegitim und haben keinerlei Ansprüche an die Familie des Vaters, es sei denn, er adoptiert sie.


    6. Personengruppen, denen es zusteht, Vielehe zu betreiben sind:


    - Der Tenno
    - Alle engverwandten Könige und Könige (Shinno und O)
    - Alle Mitglieder des Kuge
    - Die Mitglieder des goryeonischen Adels
    - Der Shogun und seine Kinder
    - Die Daimyo und ihre Kinder


    7. Auch hochrangigen Mitgliedern des Buke, oder des Bürgertums steht die Möglichkeit offen, Sokushitsu zu nehmen, jedoch steht ihnen nur eine wahre Ehefrau zu.


    III. Der Tenno


    1. Um die Blutlinie des kaiserlichen Hauses zu erhalten, steht es dem Himmelssohn zu, eine unbegrenzte Menge an Seishitsu und Sokushitsu zu nehmen. Auch hat er die einmalige Möglichkeit, zwei Chakusai zu nehmen, welche sodann die Titel Kogo oder Chugu tragen.


    2. Eine der beiden Chakusai des Tenno muss, um das göttliche Blut Amaterasus rein zu halten, eine Fujiwara, oder eine kaiserliche Prinzessin sein.


    IV. Schlussbestimmungen


    1. Sollte der Tenno, Shogun, Phönixkönig, ein goryeonischer Unterkönig oder ein Daimyo weiblich sein, gilt er im Sinne dieses Gesetzes dennoch als Mann und es steht ihm frei, weitere Ehepartner im Sinne dieses Gesetzes zu nehmen.


    2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Der Hof verlangt eine Aussprache zu diesem Thema.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgendes Gesetz verabschiedet. Nun bittet die Regierung das Kizokuin darum, dass über das Gesetz beraten und abgestimmt wird.




    Horitsu no Kunaichou


    §1 Allgemeines
    (1) Das Kaiserliche Hofamt (Kunaichou) ist mit der Verwaltung des kaiserlichen Haushalts betraut.
    (2) Das Kaiserliche Hofamt beinhaltet eine Beraterkommission an Stelle des abgeschafften Daijo-kan.
    (3) Das Beratungskommission ist mit der Unterstützung des Tennos bei seinen Aufgaben betraut.


    §2 Der Großsekretär
    (1) Der Großsekretär ist der Leiter des Kunaichou.
    (2) Das Büro des Großsekretärs wird als Großsekretariat bezeichnet.
    (3) Großsekretär kann nur ein Shinno im Range eines Ippon werden.


    §3 Die Beraterkommission
    (1) Die Beraterkommission ist der Nachfolger des Daijo-kan. Sie ist ein autonomer Teil des Kunaichou.
    (2) Ihre Bezeichnung lautet Daijo-kan no Kyuutei.
    (3) Gebildet wird der Daijo-kan no Kyuutei aus dem Daijo Daijin no Kyuutei, der gleichzeitig Vorsitzender ist, dem Sadaijin, dem Udaijin, dem Naidaijin, den Dainagon, den Chunagon und den Shonagon.
    (4) Unabhängig vom Daijo-kan no Kyuutei agiert der Kampaku als oberster Berater des Tennos. Sollte die Position des Daijo Daijin vakant sein so leitet der Kampaku die Kommission.
    (5) Die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind reine Traditionstitel und kein Teil der Beratungskommission.
    (6) Alle Angehörigen der Kommission sowie die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind Kuge und verfügen über die entsprechenden Hofränge.


    §4 Beamten und Bedienstete des Kunaichou
    (1) Bedienstete ab den Rang Shoben sind Beamte des kaiserlichen Hofamtes.
    (2) Den Beamten kann mit der Verleihung eines ihrer Stellung entsprechenden Hofranges der Stand eines Kuge gewährt werden.
    (3) Angestellte unterhalb des Ranges eines Shoben sind Sekretäre und ähnliche Bedienstete. Für sie gelten die gleichen Regelungen nach §4 (2).
    (4) Beamte und Bedienstete des Kunaichou unterstehen dem Großsekretär.


    §5 Arbeitsverhältnis
    (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Anstellung und ist unbefristet.
    (2) Das Arbeitsverhältnis ist nur von Seiten des Großsekretariates lösbar.
    (3) Beförderungen, Degradierungen, die Besetzung von Dienstpost sowie Versetzungen obliegen dem Großsekretariat.
    (4) Ausgenommen hiervon sind die Posten des Daijo-kan no Kyuutei. Diese werden auf Empfehlung des Kampaku oder des Daijo Daijin no Kyuutei vom Tenno besetzt.


    §6 Schlussbestimmungen
    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden.

  • Werter Shogun,


    das Großsekretariat hat das Gesetz über die Staatssymbole einer Revision unterzogen und befiehlt die Aussprache.


    Gesetz über die Symbole des Reiches



    §1 Allgemeines
    1. Dieses Gesetz definiert die Nutzung und den Schutz staatlicher Wappen, Symbole und Siegel.
    2. Anwendungsbereich ist das gesamte Kaiserreich Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo.



    §2 Das Reichswappen
    1. Das Reichswappen des Dai-Heijan Teikoku ist das Mon der kaiserlichen Mikoto-Dynastie.
    2. Dieses Wappen kann durch alle Reichsorgane und ihre Behörden, sowie Angehörige des kaiserlichen Hofes und seiner Behörden verwendet werden.
    3. Es zeigt eine goldene Chrysantheme, welche belegt mit drei, kreisförmig angeordneten, schwarzen Stockrosenblüten ist.


    §3 Das kaiserliche Privatsiegel
    1. Das kaiserliche Privatsiegel ist Eigentum des Himmelssohnes und befindet sich zu seiner Nutzung in seinem Besitz.
    2. Das Siegel wird dazu verwandt, Ernennungen, Entlassungen, kaiserliche Verordnungen und Gesetze mit der notwendigen Reichsgewalt auszustatten. Kein Reichsgesetz kann ohne dieses Siegel Gültigkeit erhalten.
    3. Das Fälschen des kaiserlichen Privatsiegels wird unter Strafe gestellt und nach Ermessen des Gerichtes bestraft.
    4. Niemandem, der nicht Mitglied des Kuge ist, ist es erlaubt, das Siegel zu berühren.


    §4 Das große Reichssiegel
    1. Das große Reichssiegel ist Eigentum des Himmelssohnes, befindet sich jedoch zur Aufbewahrung im Besitz des Kampaku.
    2. Das Siegel wird dazu verwandt, Urkunden, welche zu Ordensverleihungen gereicht werden, zu siegeln.
    3. Wenn der Himmelssohn Gesetze und Anweisungen mit diesem Siegel und dem Privatsiegel versieht, übt er kaiserliche Gewalt im Namen Amaterasus aus und ist keiner anderen Stelle im Staat Rechenschaft schuldig.
    4. Das Fälschen des großen Reichssiegels wird unter Strafe gestellt und nach Ermessen des Gerichtes bestraft. Im Falle, dass ein Befehl gemäß Absatz 3 gefälscht wurde, ist von Hochverrat auszugehen.
    5. Niemandem, der nicht Mitglied des Kuge ist, ist es erlaubt, das Siegel zu berühren.


    §5 Die Reichsflagge
    1. Die Reichsflagge heißt Kyokujitsu-ki, oder auch Flagge der aufgehenden Sonne.
    2. Sie ist auf weißem Grund das Reichswappen in der Mitte, von welchem aus goldene Sonnenstrahlen bis zu den Rändern ausgehen.


    §6 Die Reichshymne
    1. Die offizielle Reichshymne ist die traditionelle Hymne der Kaiser, Kimi-ga-yo, Seiner kaiserlichen Majestät Herrschaft.
    2. Diese Hymne ist bei allen offiziellen Anlässen, an denen der Tenno, oder einer seiner Vertreter teilnimmt, zu spielen, bei allen anderen Anlässen ist es erlaubt.


    §7 Verbote
    1. Es ist verboten, eines der Symbole des Reiches auf entehrende, oder verunglimpfende Weise zu verwenden.
    2. Es ist verboten, diese kaiserlichen Symbole zu beleidigen, sie öffentlich zu zerstören, oder zu verunstalten.


    §8 Abschließendes
    1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung und Siegelung durch den Tenno in Kraft.
    2. Dieses Gesetz ersetzt die vorhergehende Version des Gesetzes vom 02. Februar im 7. Jahre Komei.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno


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    Dai-Heijan Teikoku Kenpo
    Verfassung des Kaiserreichs Heijan


    Im Bewusstsein der Verantwortung, die Wir über das Volk und Gebiet des Reiches Heijan haben, haben Wir in Unserer, durch die himmlischen geleiteten, Weisheit beschlossen, diesem Reich eine erneuerte Verfassung zu schenken, welche dem Willen des Himmels entspricht



    I. Das Reichsgebiet


    Artikel 1: Die Provinzen
    (1)Das Kaiserreich besteht aus den neun Provinzen Heijans.
    (2)Zusätzlich gehört dem Kaiserreich das Phönixkönigreich Goryeo an.


    Artikel 1b: Die Staatsreligion
    (1) Staatsreligion des Kaiserreichs Heijan ist der Shintoismus. Es steht dem Phönixkönigreich Goryeo zu, eine eigene Staatsreligion zu haben.
    (2) Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 2: Die Reichshauptstadt
    (1) Die Reichshauptstadt Heijan-Kyo bildet ein von den Provinzen unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet. Genaueres ist durch die Gesetzgebung des Reiches zu regeln, oder durch eine Stadtverordnung.
    (2) Der Großsekretär der Reichshauptstadt wird durch den Tenno ernannt und muss den ersten Prinzenrang innehaben.



    II. Grund- und Menschenrechte


    Artikel 3: Garantie der Menschenrechte
    (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne Unterscheidung, wie etwa nach, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nach Eigentum oder durch Umstände der Geburt.
    (2) Ausnahmen bezüglich aller hier verbrieften Rechte können auf dem Gebiet des Phönixkönigreiches Goryeo durch königliches Gesetz gemacht werden.


    Artikel 4: Persönliche Freiheitsrechte
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


    Artikel 5: Gleichheit vor dem Gesetz
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze.
    (2) Diese Gleichheit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden.


    Artikel 6: Glaubens- und Gewissensfreiheit
    (1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens.
    (2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.


    Artikel 7: Presse- und Meinungsfreiheit
    (1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Reiches (und seiner Organe), der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
    (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zu Tenno und Verfassung.


    Artikel 8: Schutz von Ehe und Familie
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
    (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.


    Artikel 9: Schulwesen
    (1) Das Schulwesen ist Reichssache.
    (2) Näheres regelt ein Reichsgesetz.
    (3) Das Schulwesen Goryeos ist Sache Goryeos. Kooperation mit dem zuständigen Reichsministerium soll stattfinden.


    Artikel 10: Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit
    (1) Kein Bürger des Kaiserreiches Heijan soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten.
    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
    (3) Alle Bürger des Reiches haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
    (4) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.


    Artikel 11: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.


    Artikel 12: Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl
    (1) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Kaiserreich.
    (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
    (3) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (4) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.


    Artikel 13: Rechte in den kriminellen Verfahren
    (1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen.
    (2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil.
    (3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden.
    (4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.
    (5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden.
    (6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.



    III. Die Reichsgewalt


    Artikel 14
    (1) Innerhalb des Kaiserreiches übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
    (2) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.


    Artikel 15
    (1) Für ganz Heijan besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, daß der Angehörige einer jeden Provinz in jeder anderen Provinz als Inländer zu behandeln ist.
    (2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.


    Artikel 16
    (1) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
    1. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit;
    2. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung;
    3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems;
    4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
    5. der Schutz des heijanischen Handels im Auslande;
    6. das Eisenbahnwesen;
    7. das Post- und Fernmeldewesen;
    8. das bürgerliche Recht;
    9. die Gesetzgebung über das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
    10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
    11. die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.
    (2) Die Provinzen haben in den übrigen Angelegenheiten das Recht, Regelungen zu treffen. Sie haben auch das Recht, Regelungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu treffen, sofern die Reichsgewalt von ihrem Rechte noch keinen Gebrauch gemacht hat.
    (3) Das Reich kann Vorschlagsregelungen in jenen Bereichen treffen, die der Ländergewalt unterliegen. Diese haben nur so lange Gültigkeit, bis die Reichsländer eine eigene Gesetzgebung zu diesem Thema erarbeiten oder diese Regelungen außer Kraft setzen.
    (4) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Näheres regelt ein Polizeigesetz. Die oberste Aufsicht über das Polizeiwesen obliegt dem Shogun.


    Artikel 17
    (1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch das Parlament. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
    (2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung oder aus der Mitte einer der beiden Kammern gemacht werden.
    (3) Sie werden alsdann dem Premierminister zugeleitet, welcher sie dem Shugiin zur Genehmigung vorlegt. Der Shogun leitet den Vorschlag an den Kizokuin weiter.
    (4) Nach der Genehmigung durch den Shugiin hat der Kizokuin Beschluß über den Vorschlag zu fassen. Dies ist auch umgekehrt möglich.



    IV. Der Kizokuin


    Artikel 18
    (1) Der Kizokuin besteht aus den Daimyos der Provinzen, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Heijan-Kyo wird durch den Großsekretär vertreten, das Phönixkönigreich Goryeo durch den Ministerresidenten oder den Phönixkönig.
    (2) Den Vorsitz im Kizokuin führt der Shogun. In seiner Vertretung der Kanrei oder das dienstälteste Mitglied des Kizokuin.
    (3) Die Stimmenanteile im Kizokuin sind gleich für jede Provinz oder Kolonie des Reiches. Dem Shogun steht es, als Verwalter der militärisch kontrollierten Gebiete zu, eine weitere Stimme zu besitzen, ebenso werden die kaiserliche Familie und die Hauptstadt Heijan-Kyo durch den Großsekretär mit einer Stimme vertreten.
    (4) Der Kizokuin kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 19
    (1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
    (2) Der Kizokuin entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
    (3) Wenn im Kizokuin eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Kizokuin.
    (4) Dem Kizokuin werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.


    Artikel 20
    (1) Jedes Mitglied des Kizokuin hat das Recht, im Shugiin zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
    (2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Kizokuin und des Shugiin sein.
    (3) Eine jede Provinz kann nur geschlossen abstimmen.


    Artikel 21
    (1) Der Kizokuin beschließt über Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
    (2) Hat der Kizokuin Mängel festgestellt, so kann er den zuständigen Behörden oder Körperschaften Anweisung erteilen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leisten jene der Anweisung keine Folge, so kann der Kizokuin anstelle derselben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Beamten in Anklagezustand versetzen.



    V. Der Tenno


    Artikel 22: Erbfolge
    (1) Das Oberhaupt der kaiserlichen Dynastie Mikoto ist der Tenno.
    (2) Der Kronprinz des Reiches wird durch das Hausgesetz der kaiserlichen Familie bestimmt.


    Artikel 23: Amtsgewalt des Tenno
    (1) Der Tenno ist das Symbol der Einheit des Kaiserreiches und ein lebendiger Kami. In seinem Namen wird alle Reichsgewalt ausgeübt.
    (2) Der Tenno ernennt die Regierung, empfängt wichtige ausländische Gesandte und besiegelt die Gesetze des Reiches, näheres regelt ein Gesetz.
    (3) Da der Himmelssohn für die Tagespolitik ob seiner mannigfaltigen Verpflichtungen zu beschäftigt ist, sei diese für das Zivile an die Regierung, sowie für das Militär an das Bakufu übertragen.
    (4) Da der Himmelssohn die tatsächliche Regierung des Reiches an seine loyalen Untertanen übergibt, führt er die sonstigen beschriebenen Rechte und Pflichten nur noch auf Empfehlung der zuständigen Stellen aus.


    Artikel 24: Die Reichsverwesung
    (1) Ist der Tenno an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Großsekretär seine Amtsgeschäfte. Wenn der Tenno jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein.
    (2) Die Reichsverwesung wird durch einen Sessho ausgeübt. Dieser Regent wird vom Großsekretär ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen.
    (3) Zum Regenten kann nur eine Person berufen werden. Es soll ein Mitglied der kaiserlichen Dynastie hierzu berufen werden.
    (4) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Regent die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.
    (5) Näheres zum Sessho regelt ein Gesetz.


    Artikel 25: Einberufung des Shugiin und des Kizokuin
    (1) Dem Tenno steht es zu, den Shugiin zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
    (2) Die Berufung des Kizokuin muss erfolgen, sobald sie von einem Daimyo verlangt wird.


    Artikel 26: Gesetze
    (1) Dem Tenno steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu.
    (2) Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden übertragen.
    (3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus.
    (4) Die Anordnungen und Verfügungen des Tenno werden im Namen der Himmelssohnes erlassen. Sie können vom Premierminister oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.
    (5) Kein Gesetz kann in Heijan ohne das Siegel des Tenno Gesetzeskraft erlangen; Einem Gesetz dieses Siegel zu verweigern, steht dem Himmelssohn zu.


    Artikel 27: Richter und Beamte
    Der Tenno ernennt die Reichsbeamten und die Gerichtsräte, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung.


    Artikel 28: Reichsexekution
    (1) Wenn die Provinzen ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Kizokuin zu beschließen und vom Tenno durch den Shogun zu vollstrecken. Der Tenno kann ebenfalls von sich aus, oder auf Wunsch des Shugiin tätig werden.


    VI. Der Kampaku


    Artikel 29
    (1) Der Kampaku ist der oberste Berater des Tenno außerhalb der kaiserlichen Familie.
    (2) Er ist der Bewahrer des Großen Reichssiegels und Stellvertreter des Großsekretärs.
    (3) Aus Tradition steht das Amt des Kampaku einem Mitglied des Hauses Fujiwara zu.
    (4) Auf Wunsch des Tenno kann der Kampaku den Himmelssohn vertreten.
    (5) Näheres zum Kampaku regelt ein Reichsgesetz.


    VII. Der Shugiin


    Artikel 30
    (1) Der Shugiin geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
    (2) Die Anzahl der Abgeordneten des Shugiin werden durch den Reichswahlleiter festgelegt.
    (3) Die Zahl der Mandatsträger wird durch den Reichswahlleiter festgelegt.
    (4) Der Premierminister führt den Vorsitz in dem Shugiin.


    Artikel 31
    (1) Die Verhandlungen des Shugiin sind grundsätzlich öffentlich.
    (2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Shugiin bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
    (3) Der Shugiin gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Shugiin regelt. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen des Hauses.


    Artikel 32
    Der Shugiin hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Kizokuin resp. Premierminister zu überweisen.


    Artikel 33
    (1) Die Legislaturperiode des Shugiin wird durch ein Reichsgesetz festgelegt.
    (2) Zur Auflösung des Shugiin während derselben ist ein Beschluss des Kizokuin oder ein Beschluss des Shugiin mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
    (3) Der aufgelöste Shugiin bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Shugiin im Amt.


    Artikel 33a
    (1) Der Premierminister kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit des Shugiin hat.
    (2) Findet ein Antrag des Premierministers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Shugiin, so kann der Tenno, oder ein Vertreter, auf Vorschlag des Premierministers binnen 48 Stunden den Shugiin auflösen.
    (3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Shugiin mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Premierminister wählt.
    (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Shugiin.


    Artikel 34
    (1) Der Shugiin beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    (2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Shugiin erforderlich.


    Artikel 35
    Die Mitglieder des Shugiin sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.


    Artikel 36
    Die Mitglieder des Shugiin dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.



    VIII. Der Premierminister und die Reichsregierung


    Artikel 37
    (1) Die Reichsregierung besteht aus dem Premierminister und den Reichsministern.
    (2) Die Reichsregierung beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
    (3) Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig.


    Artikel 38
    (1) Der Premierminister und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Tenno ernannt und entlassen.
    (2) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Premierministers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Premierministers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.
    (3) Der Premierminister und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers, oder seines Vertreters, verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen.
    (4) Der Shogun gibt der Regierung das Recht, Ministerien für die Marine, die Luftwaffe und das Heer einzurichten, wobei er ein verbindliches Vorschlagsrecht für diese Ministerposten hat, was der Premierminister pro Legislaturperiode einmalig mit einem Veto belegen kann.


    Artikel 39
    (1) Der Premierminister wird vom Shugiin ohne Aussprache gewählt.
    (2) Der Premierminister von den Abgeordneten des Shugiin mit absoluter Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Tenno ernannt.
    (3) Erreicht keiner der Kandidaten bei der Wahl zum Premierminister die nötige Mehrheit wird ein erneuter Wahlgang gemäß Abs. (2) durchgeführt.
    (4) Wird im dritten Wahlgang kein Premierminister gemäß Abs. 2 gewählt kann der Shogun den Tenno auffordern, den Shugiin auflösen und Neuwahlen herbeiführen oder den Kandidaten mit den meisten Stimmen mit der Bildung einer Minderheitenregierung beauftragen.


    Artikel 40
    (1) Der Shugiin kann dem Premierminister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Premierminister wählt und den Tenno ersucht, den Preminierminister zu entlassen.
    (2) Während eines konstruktiven Misstrauensvotums kann der Shugiin nicht vom Kizokuin aufgelöst werden.



    IX. Das Handelswesen


    Artikel 41
    Heijan bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.


    Artikel 42
    Die Kauffahrteischiffe aller Provinzen bilden eine einheitliche Handelsmarine.



    X. Das Eisenbahnwesen


    Artikel 43
    (1) Die reichseigenen Eisenbahnen sind der Verwaltung durch die Reichsgewalt unterworfen. Die Eisenbahnen werden unter dem Namen Kokutetsu | Heijatische Staatsbahn verwaltet. Diese ist ein Sondervermögen des Reichs.
    (2) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    XI. Das Post- und Fernmeldewesen


    Artikel 44
    (1) Das Post- und Fernmeldewesen wird von der Reichsgewalt als einheitliche Reichsanstalt eingerichtet und verwaltet.
    (2) Die Einnahmen des Post- und Fernmeldewesen sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse.
    (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    XII. Das Reichskriegswesen


    Artikel 45
    (1) Der Shogun hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert das Bakufu.
    (2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe und die Nachrichtendienste unterstehen dem Bakufu. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden.
    (3) Das Bakufu und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter dem Befehl des Shogun.
    (4) Ist der Shogun verhindert, so übernimmt in seiner Vertretung der Kanrei seine Aufgaben. Sollte auch der Kanrei verhindert sein, so übernimmt der Tairo diese Aufgaben.


    Artikel 46
    (1) Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.


    Artikel 47
    (1) Es obliegt dem Bakufu, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen.
    (2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Bakufu.
    (3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Das Bakufu kann auf Anordnung des Shogun Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen.


    Artikel 48
    (1) Dem Bakufu untersteht die Technische Nothilfe als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Reiches. Darüber hinaus hat das Bakufu im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes.


    Artikel 49
    (1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so kann der Shogun ohne Angabe von Gründen den Außerordentlichen Notstand ausrufen.
    (2) Durch den Außerordentlichen Notstand fällt die uneingeschränkte Regierungsgewalt an den Shogun.
    (3) Dieses Recht liegt ebenfalls beim Himmelssohn, an welchen in solch einem Falle die Regierungsgewalt fällt.
    (4) Sowohl der Tenno, als auch der Shogun sind in der Lage einen Notstand zu beenden.


    XIII. Die auswärtigen Beziehungen


    Artikel 50
    (1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Kaiserreichs Heijan steht unter der Aufsicht des Tenno, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt.
    (2) Der Tenno ernennt auf Vorschlag des Premierministers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Außenministeriums zusteht.
    (3) Der Kizokuin überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheites des Reiches. Sollte der Kizokuin daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.


    Artikel 50a
    (1) Der Kizokuin entscheidet über Territorialerweiterungen. Sollte der Kizokuin daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
    (2) Die Zustimmng des Tenno ist ebenfalls für eine Territorialerweiterung notwendig.


    XIV. Die Reichsfinanzen


    Artikel 51
    Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislatur-Periode des Shugiin veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.


    Artikel 52
    Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichsminister der Finanzen dem Kizokuin und dem Shugiin zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.


    Artikel 53
    In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.



    XV. Die Rechtspflege


    Artikel 54
    (1) Alle zivile Gerichtsbarkeit geht von der Reichsgewalt aus. Sie ist den Gerichtsbehörden anvertraut.
    (2) Die hierfür bestellten Gerichtsräte sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


    Artikel 55
    Die oberste erkennende Gerichtsbehörde in Sachen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Daishin’in. Weitere Gerichtsbehörden können durch Gesetz geschaffen werden.


    Artikel 56
    (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Provinzen, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den zuständigen Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten von dem Kizokuin, oder auf Wunsch durch den Tenno entschieden.
    (2) Verfassungsstreitigkeiten sind dem Daishin’in vorzutragen.
    (3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.



    XVI. Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 57
    (1) Der Kizokuin, oder der Tenno kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Kaiserreich bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
    (2) Beide können die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Shogun darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten.
    (3) Auf Verlangen des Tenno oder des Kizokuin ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.


    Artikel 58
    (1) Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
    (2) Der Shugiin muss die Verfassungsänderung mit der Mehrheit seiner Abgeordneten billigen.
    (3) Der Kizokuin muss der Änderung der Verfassung zustimmen.
    (4) Für eine Änderung der Verfassung ist die Zustimmung des Tenno von Nöten.


    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Die Regierung bittet Aussprache um folgende Vereinbarung mit dem Königreich Albernia.


    Vereinbarung zwischen der Regierung des Kaiserreichs Heijan und der Regierung des Kingdom of Albernia


    Der Prime Minister des Kingdom of Albernia, stellvertretend für die Regierung des Kingdom of Albernia und der Außenminister des Kaiserreichs Heijan, stellvertretend für das Kaiserreich Heijan, sind im Bemühen, die diplomatische Zusammenarbeit ihrer Völker heute und in Zukunft zu wahren, zu folgender Vereinbarung gekommen:


    1. Das Kaiserreich Heijan und das Kingdom of Albernia erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten und Völkerrechtssubjekte an.


    2. Beide Regierungen werden Anstrengungen unternehmen, dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander aufzunehmen. Diplomatische Vertreter einer Partei erhalten dabei im Hoheitsgebiete der anderen Partei diplomatische Immunität.


    3. Darüber hinaus werden sich beide Regierungen - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.


    Aldenroth, am xx. Januar 2018


    Für die Regierung des Kaiserreichs Heijan,




    Für die Regierung des Kingdom of Albernia,



    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Das Shugiin hat folgendes Gesetz verabschiedet. Nun bittet die Regierung das Kizokuin darum, dass über das Gesetz beraten und abgestimmt wird.



    Erstes Gesetz zur Änderung des Strafrechts


    §1 - Allgemeines
    1. Dieses Gesetz ändert das Strafgesetz.
    2. Es ist nur für die angegebenen, zu ändernden Paragraphen des Strafgesetzes.


    §2 - Zweck
    Der § 45f (Inzucht) des Strafrechts wird ersatzlos gestrichen.


    §3 - Änderung und Inkrafttreten.
    1. Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    2. Es tritt mit einer Verkündung in Kraft.


    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem großen Ausurik-Vertrag.



    Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
    Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.


    Artikel 1 - Die Asurik-Region
    Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
    a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
    b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
    c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
    d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.


    Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
    (1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
    (2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.


    Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
    (1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
    a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
    b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
    c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
    (2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
    (3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
    (4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.


    Artikel 4 - Inkrafttreten
    (1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
    (2) Depositär soll die Regierung des Staates XY sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shôgun,


    Das Shugiin hat folgendes Gesetz verabschiedet. Nun bittet die Regierung das Kizokuin darum, dass über das Gesetz beraten und abgestimmt wird.



    Werk-Kriegsgesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.


    §2 Die Arbeiterschaft
    (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3 Kriegswichtige Betriebe
    (1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen, deren Anzahl an Wochenstunden vom Arbeitsministerium festgelegt wird. Überstunden, deren Anzahl über der Festlegung des Arbeitsministerium liegen werden ausbezahlt.
    (5) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern. Der Rückruf während der Urlaubszeit muss durch das Arbeitsministerium genehmigt werden.
    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 Embargo im Kriegsfall
    (1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 Arbeitsverpflichtung
    (1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden. Ausgenommen hier von sind die Angehörigen des kaiserlichen Hauses, des Kuge und des Buke.


    §6 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Grundlagenvertrag mit dem IL.



    Grundlagenvertrag zwischen dem Imperium Ladinorum und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


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