• Offizieller Beitrag

    Meine hochverehrten Kollegen,
    ich habe mit Gedanken über ein Strafrecht gemacht. Es ist stark vom Dreibürgischen Strafrecht inspiriert jedoch auf unsere Gepflogenheiten und Lebensweise angepasst.


    Horitsu no Batsu


    I. Allgemeines


    § 1 Strafmündigkeit
    (1) Vollständig strafmündig ist grundsätzlich jede Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bei der keinerlei Gründe vorliegen, die zu ihrer verminderten Schuldfähigkeit oder ihrer Schuldunfähigkeit führen können.
    (2) Eingeschränkt strafmündig ist grundsätzlich jede Person, die das dreizehnte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bei der keinerlei Gründe vorliegen, die zu ihrer Schuldunfähigkeit führen können.
    (3) Nach Absatz 1 und 2 anführbare Gründe müssen so geartet sein, dass davon auszugehen ist, dass der Täter in seiner geistigen Integrität nachhaltig gestört oder negativ beeinflusst war oder ist, und das es ihm so nicht möglich war die Folgen seiner Tat im vollen Umfang abzuschätzen.
    (4) Wenn der Täter das achtzehnte Lebensjahr, aber nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, kann das Gericht beschließen, den Täter für eingeschränkt strafmündig zu erklären, sofern er besondere Unreife an den Tag legt und die Konsequenzen seiner Handlungen nicht vorhersehen kann.
    (5) Wenn ein Täter das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seine Tat unter vollem Bewusstsein der Folgen und Konsequenzen geplant und ausgeführt wurde, sowie keine Reue erkennbar ist, so kann das Gericht den Täter für vollständig strafmündig erklären.


    § 2 Zeitliche Geltung
    (1) Die Strafbemessung erfolgt nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz.
    (2) Nach dem Strafgesetz strafbare Handlungen können mit der Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig vor Gericht verurteilt werden.


    § 2a Gültigkeit im Militärstrafrecht
    (1) Angehörige der Streitkräfte fallen unter die Militärstrafgerichtsbarkeit der Streitkräfte.
    (2) Die Regulierung des Militärstrafrechts unterliegt dem Shogun.
    (3) Straftaten nach diesem Gesetz können durch die Militärgerichtsbarkeit geahndet werden.
    (4) Das Begnadigungsrecht obliegt dem Shogun.


    § 2b Rechtskollision
    (1) Eine Tat, die durch anderes Gesetz mit Strafe bedroht ist, wird nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen, jedoch soweit nicht anders bestimmt, unter Anwendung der Kapitel I-III dieses Gesetzes bestraft.
    (2) Ist eine Handlung durch ein Reichsgesetz gestattet oder straffrei gestellt, die in diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, entfällt die Strafbarkeit nach diesem Gesetz nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen.


    § 3 Regelungen für Kuge und Buke
    (1) Über Angehörige des Kuge kann nur der Tenno richten.
    (2) Sollte ein Angehöriger des Kuge zum Tode verurteilt werden, so soll es ihm gestattet werden durch Keikei aus dem Leben zu scheiden.
    (3) Über Angehörige des Buke kann nur das Kizokuin richten.
    (4) Sollte ein Angehöriger des Buke zum Tode verurteilt werden, so soll es ihm gestattet werden durch Seppuku aus dem Leben zu scheiden


    II. Die Tat


    § 4 Versuch
    (1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
    (2) Des Versuchs strafbar macht sich, wer nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
    (3) Der Versuch ist straffrei, wenn der Täter vor Begehung der Tat vollständig und aus eigenem Antrieb davon ablässt. Das Gericht kann von Strafe absehen oder sie mildern, wenn durch den Rücktritt der Taterfolg dennoch eintrat,
    § 5 Täterschaft
    Täter ist, wer eine Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.


    § 5 Anstifter
    Wer eine andere Person vorsätzlich zur Durchführung einer Straftat bestimmt, wird dem Täter gleich als Anstifter bestraft.


    § 6 Beihilfe
    (1) Wer vorsätzlich einem anderen bei der Durchführung seiner Straftat Hilfe leistet, wird als Gehilfe bestraft.
    (2) Die Strafe des Gehilfen kann im Vergleich zu der des Täters abgemildert werden.
    (3) Die Beihilfe bleibt straffrei, wenn ein Gehilfe sich vor der Begehung der Tat von der Mitwirkung zurückzieht und alles ihm Mögliche unternimmt, den Erfolg der Tat zu verhindern, insbesondere ihre Meldung an die Behörden, selbst wenn die Tat mit Erfolg durchgeführt wurde.


    § 7 Notwehr und Notstand
    (1) Wer eine Tat begeht um das Leben, Leib, Recht, Ehre oder Eigentum von sich oder einer beliebigen anderen Person gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen, bleibt straffrei, soweit die Tat der Bedrohung angemessen ist. Handelt der Täter aus Angst oder Schrecken über die Grenzen der Angemessenheit hinaus, bleibt die Tat dennoch straffrei.
    (2) Ist ein hochwertiges Rechtsgut gefährdet und ist zur Abwehr dieser Gefahr eine Handlung zwingend erforderlich, die eine Straftat darstellt, bleibt der Täter straffrei, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar und die Tat verhältnismäßig war.


    § 8a Reue
    (1) Das Gericht kann die Strafen mildern, sofern der Täter Reue für seine Straftaten zeigt und diese umfänglich eingesteht.
    (2) Die Strafe ist zu mildern, wenn der Täter selbst versuchte die Folgen seiner Tat zu beseitigen oder abzuwenden und sich im Anschluss den Behörden zur umfassenden Aufklärung stellte.


    § 8b Geringe Schuld
    Ist die Schuld des Täters gering, kann das Gericht von der Strafe absehen oder sie angemessen mildern.


    § 8c Irrtum
    Nimmt der Täter irrtümlich an, dass seine Tat nicht rechtswidrig war, kann das Gericht von der Strafe absehen oder sie angemessen mildern. War der Irrtum für den Täter unvermeidlich, ist die Tat straffrei.


    § 8e Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten
    (1) Das Gericht kann auf Antrag der Verfolgungsbehörde im Voraus die Milderung oder den Verzicht auf Strafe in angemessenem Umfang in Aussicht stellen, wenn der Täter an der Aufklärung bestimmter Straftaten mitwirkt. Die Zusicherung ist rechtsverbindlich, soweit alle Bedingungen erfüllt werden.
    (2) Die Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten, soweit sie nicht nach Absatz 1 berücksichtigt wurde, kann bei der Strafzumessung als Milderungsgrund nach Ermessen des Gerichts gelten.


    III. Rechtsfolgen der Tat


    § 9 Rechtsfolgen der Tat
    (1) Strafrechtliche Rechtsfolgen (Strafen) der Tat können Geldstrafe, Festungshaft, Freiheitsstrafe, Festungshaft, Geldstrafe oder der Dienst an der Gemeinschaft sein.
    (2) Nebenfolgen der Tat können der Verlust der Ehrenrechte oder Disziplinarstrafen sein.
    (3) Anstelle oder ergänzend von Strafen (Sonderfolgen) kann eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt oder, zum Schutz der Allgemeinheit, die Sicherungsverwahrung oder ein Berufsverbot erfolgen, soweit eine Strafe nicht angemessen ist oder bereits verbüßt wurde oder es können dem Täter Meldeauflagen gemacht werden.


    § 10 Gewohnheitstäter
    (1) Wer Straftaten aus Gewohnheit oder zum Gewerbe oder anders geartet regelmäßig begeht, wird als Gewohnheitstäter verurteilt, soweit nicht besondere Gründe des Einzelfalls dem entgegenstehen.
    (2) Wer als Gewohnheitstäter verurteilt wird, wird der besonderen Schwere seiner Schuld nach verurteilt. Ist weder die Todesstrafe, noch die lebenslage Freiheitsstrafe, noch ein gesondertes Strafmaß für die besondere Schwere der Schuld für das Vergehen vorgesehen, so kann die Strafe um das doppelte des vorgesehenen Strafmaßes erhöht werden.


    § 11 Freiheitsstrafe
    (1) Auf eine Freiheitsstrafe erkennt das Gericht, wenn diese durch Gesetz angedroht ist und keine andere Form der Bestrafung in Betracht kommt.
    (2) Auf verschärften Haft in einem Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat in ihrer Durchführung so geartet ist, dass der Täter einer besonderen Läuterung bedarf.
    (4) Jedes Gericht kann, sofern das Gesetz nicht ohnehin eine Zuchthausstrafe vorsieht, statt der Gefängnisstrafe stets auf Zuchthausstrafe erkennen, soweit das der Tat angemessen ist. Die Haftdauer ist dabei im Verhältnis drei zu zwei zu bemessen, es kann auf eine geringere Zuchthausstrafe erkannt werden.
    (5) Ist die ehrenhafte Gesinnung eines Täters ohne Zweifel oder dies im Gesetz aus anderen Gründen vorgesehen, erkennt das Gericht auf Festungshaft als erleichterte Strafform.
    (6) Eine Freiheitsstrafe kann, sofern diese keine Zuchthaus- oder lebenslängliche Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Verurteilten können hierbei Auflagen erteilt werden. Der Zeitraum der Bewährung ist im Urteil anzuordnen, er kann nach Ermessen des Gerichts im Nachhinein verkürzt, aber nur verlängert werden, wenn das Gericht sich dies ausdrücklich vorbehält. Nach dem Ablauf der Frist kann die Bewährung nicht mehr verlängert werden. .
    (7) Eingeschränkt strafmündige Täter können zu höchstens 10 Jahren Gefängnis verurteilt werden. Zuchthausstrafen sind in Gefängnisstrafen umzuwandeln.


    § 11a Dienst an der Gemeinschaft
    (1) Das Gericht kann statt auf Geldstrafe oder Haftstrafe von unter zwei Jahren Gefängnishaft auf Dienst an der Gemeinschaft erkennen, sofern dies der Schuld angemessen ist.
    (2) Ist der Täter eingeschränkt strafmündig oder erkennbar nicht in der Lage, die Geldstrafe in angemessener Zeit zu leisten, so ist an Stelle einer Geldstrafe auf Dienst an der Gemeinschaft zu erkennen.
    (3) Eine Geldstrafe ist entsprechend ihrer Höhe bei einem Stundenlohn von acht Koku umzurechnen. Es kann auf ein höheres oder niedrigeres Maß im Einzelfall erkannt werden, wenn dies der Tat angemessen ist.
    (4) Der Dienst an der Gemeinschaft kann in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, insbesondere für Veteranen, Kirchen oder anderen, vom Justizministerium anerkannten Einrichtungen abgeleistet werden.
    (5) Der Dienstort wird vom Gericht festgelegt. Sollte dieses darauf verzichten, kann der Dienstort binnen einem Monat vom Straftäter festgelegt werden. Dieser muss vom Gericht genehmigt werden.


    § 12 Einweisung in eine psychiatrische Anstalt
    (1) Wird ein Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung als Gefahr für die Gesellschaft eingestuft, so kann das Gericht ihn in eine geschlossene psychatrische Anstalt einweisen .
    (2) Zwei Psychiater müssen die Krankheit unabhängig voneinander diagnostizieren.
    (3) Eine Entlassung ist nur nach der Bestätigung einer vollständigen Genesung durch zwei voneinander unabhängiger Psychiater vom Gericht anzuordnen.
    (4) Die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt ist unabhängig vom Strafmaß oder der Schuldfähigkeit.
    (5) Eine Strafe ist nach der Entlassung aus der psychiatrischen Anstalt zu vollstrecken, sofern das Gericht dies im Voraus anordnet oder sich die Anordnung vorbehält.


    § 12b Verwahrung wegen Allgemeingefährdung
    (1) Das Gericht kann anordnen, dass ein Täter auch nach verbüßen der Strafe weiterhin der Freiheit entzogen bleibt, wenn seine Entlassung eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde.
    (2) Es hat diese Anordnung in regelmäßigen Abständen selbstständig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch zwingend erforderlich ist und dabei eine Abwägung zwischen den Rechten des Täters und der Allgemeinheit zu treffen.
    (3) Die Verwahrung kann auch anstelle einer Strafe oder bei Schuldunfähigkeit angeordnet werden.


    12c - Berufsverbot
    Wird eine Straftat im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangen, kann das Gericht auf ein befristetes oder unbefristetes Berufsverbot erkennen, sofern durch die weitere Ausübung des Berufes eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.


    § 13 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe ist nur auf jene Tatbeständen anzuwenden, die diese explizit vorsehen.
    (2) Eingeschränkt strafmündige Täter können nicht zum Tode verurteilt werden.
    (3) Todesurteile müssen durch den Tenno bestätigt werden.
    (4) Die Todesstrafe ist von den Sicherheitsorganen des Reiches zu vollstrecken.


    § 14 Geldstrafe
    (1) Nach dem Gesetz bemessen kann ein Gericht gegen einen Angeklagten auf eine Geldstrafe erkennen.
    (2) Die Geldstrafe ist nach dem Monatseinkommen des Täters zu richten, der diesen offen zu legen hat.
    (3) Die Geldstrafe darf nicht weniger den dreißigsten Teil, aber nicht mehr als das Zwölffache des Monatsverdienstes betragen.


    § 15 Verlust der Ehrenrechte
    (1) Das Gericht kann, zusätzlich zur regulären Strafe auf den Verlust des aktiven und / oder passive Wahlrecht für die Dauer einer bestimmten Zeitspanne oder auch auf Lebenszeit erkennen.
    (2) Es kann auch auf den Verlust der Fähigkeit erkannt werden, öffentliche Ämter zu bekleiden.
    (3) Das Gericht kann, zusätzlich zur Strafe auf ein Ausreiseverbot bis zu drei Jahren, erkennen. .
    (4) Anordnungen nach diesem Paragraphen dürfen nicht getroffen werden, wenn auf Geldstrafe, Gemeinschaftsdienst oder Festungshaft erkannt wurde.


    § 15a Meldepflicht
    (1) Ein Gericht kann einem Täter die Pflicht auferlegen sich zu geregelten Zeiten an einer Stelle der Sicherheitsorgane zu melden. Dem Gericht steht es dabei frei eine bestimmte Stelle zu benennen.
    (2) Ein Täter der auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde hat sich für die Dauer seiner Bewährungszeit wöchentlich bei den Sicherheitskräften zu melden, soweit kein anderer Zeitraum bestimmt wird.
    (3) Zuwiderhandlungen sind mit einer Geld- oder Haftstrafe bis zu 10 Jahren zu ahnden.


    § 16 Disziplinarstrafen
    Ein rechtskräftig verurteilter Amtsträger der Staatsorgane kann neben der vom Gericht verhängten Strafe auch von seinem Dienstherrn disziplinarisch belangt werden.


    § 17 Begnadigungen
    (1) Begnadigungen für das Reich obliegen obliegen allein dem Tenno, ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen.
    (2) Begnadigungen können unter Bedingungen oder mit Wirksamkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen.
    (3) Begnadigungen können lauten auf die Umwandlung, Milderung oder Verschonung vor einer Strafe oder die Aufhebung oder Herabsetzung einer Nebenfolge. Sonderfolgen der Tat sind der Begnadigung nicht zugänglich, soweit die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dem entgegenstehen.
    (4) Das vollständige Absehen von Strafverfolgung kann nur für bereits begangene Taten Gegenstand der Begnadigung sein.



    IV. Straftaten nach dem Strafrecht und deren Strafbemessung


    I. Abschnitt - Straftaten gegen das Dai-Heijan Teikoku


    § 18 Hochverrat
    (1) Wer durch sein Handeln die territoriale Integrität oder die Handlungsfähigkeit des Dai-Heijan Teikoku nach innen und außen wissentlich zu seinem Zwecke gefährdet, macht sich des Hochverrates schuldig und wird mit dem Tod, lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder nicht weniger als 10 Jahren verschärfter Zuchthaushaft in minder schweren Fällen bestraft.
    (2) Wer es unternimmt äußere Feinde des Reiches, die auf einen Umsturz der Ordnung im Dai-Heijan Teikoku aus sind, zu unterstützen wird mit einer Zuchthausstrafe nicht weniger als 5 Jahren bestraft.


    § 19 Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit
    Wer durch Sabotage, Weiterleiten von Informationen, Bevorteilung von Personen oder einer dritten Macht oder einer anderen dazu im Sinne des Gesetzes geeigneten Handlung vorsätzlich oder fahrlässig die Wehrfähigkeit des Dai-Heijan Teikoku beeinträchtigt, wird mit dem Tod oder nicht weniger als 1 Jahr verschärfter Zuchthaushaft bestraft.


    § 20 Geheimnisverrat
    (1) Wer Unbefugten Informationen zukommen lässt, die für das Dai-Heijan Teikoku von Bedeutung sind, macht sich des Geheimnisverrates schuldig und wird mit dem Tode oder nicht weniger als 1 Jahr verschärfter Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Entsteht durch den Geheimnisverrat für das Reich ein dauerhafter oder zeitweiliger Nachteil gegenüber einer anderen Macht, darf die zu verhängende Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten.


    § 21 Störung der Staatsorgane
    (1) Wer durch sein Handeln die Handlungsfreiheit der Staatsorgane oder der Daimyatsorgane beeinträchtigt oder sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wissentlich behindert, wird mit nicht weniger als 3 Monaten Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wenn die Störung der Staatsorgane dazu geeignet ist die Sicherheit des Dai-Heijan Teikoku oder seiner Bürger zu gefährden, darf die zu verhängende Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten. Von dieser Schärfung kann das Gericht absehen, wenn sie dem Tatunrecht oder der Schuld nicht angemessen ist.


    § 22 Majestätsbeleidigung
    (1) Wer den Tenno, den Shogun, die Daimyo, die kaiserliche Regierung, Staatsdienerschaft als Ganzes oder die staatlichen Justizorgane öffentlich beleidigt oder herabsetzt, wird mit bis zu einem Jahr, aber nicht weniger als sechs Monaten Zuchthaushaft bestraft. Bei Beleidigung oder Herabsetzung des Tenno kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Wer die staatlichen Streitkräfte oder Sicherheitskräfte öffentlich herabsetzt, wird gemäß Absatz 1 bestraft.
    (3) Meinungsäußerungen, die mit der Absicht der Kritik erfolgt sind, stellen keine Straftat dar.
    (4) Die strafrechtliche Verfolgung wegen dieser Tat hat auf Anzeige zu erfolgen.



    II. Abschnitt - Straftaten wider der verfassungsgemäßen Ordnung oder gegen die Staatsorgane


    § 23 Wahlfälschung
    Wer eine von Reichswegen abgehaltene Wahl wider dem geltendem Recht und der von der Reichwahlleitung erlassenen Wahlstatuten beeinflusst, wird mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 24 Widerstand gegen die Staatsgewalt
    (1) Wer sich den Anordnungen der vom Dai-Heijan Teikoku legitimierten und beauftragten Amtsträgern aus Militär oder anderen Sicherheits- oder sicherheitsverwandten Organen des Staates wider dem geltenden Recht widersetzt oder die Staatsorgane in der Durchführung der ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich behindert, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe nicht unter 1 Jahr und nicht mehr als 5 Jahren bestraft.
    (2) Fand bei der Durchführung der Tat eine Waffe Verwendung oder wurde die Tat durch eine Gruppe begangen oder wurde ein Vollzugsbeauftragter im Rahmen der Tat verletzt, so erhöht sich die Strafbemessung auf eine Gefängnis- oder Zuchthaustrafe von mindestens 3 Monaten.


    § 25 Gefangenenbefreiung
    Wer einen Gefangenen befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Gefängnishaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 26 Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung
    (1) Wer eine Vereinigung mit dem Ziel begründet oder betreibt das Dai-Heijan Teikoku oder seine monarchistische Grundordnung als solches zu schädigen oder anders geartete Straftaten in Gemeinschaft zu begehen oder die Ausführung derselben zu planen oder zu unterstützen, wird mit nicht weniger als 5 Jahren Gefängnishaft bestraft.
    (2) Wer wissentlich einer solchen Vereinigung beitritt oder diese unterstützt wird mit Geldstrafe oder höchstens 5 Jahren Gefängnishaft bestraft.



    III. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung


    § 27 Landfriedensbruch
    Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


    § 28 Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohn- oder Geschäftsräume eines anderen eindringt und dort widerrechtlich verweilt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 29 Schwerer Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohn- oder Geschäftsräume eines anderen eindringt um dort dessen rechtmäßiges Eigentum zu beschädigen oder eine anders geartete Straftat wider der öffentlichen Ordnung zu begehen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 30 Amtsanmaßung
    (1) Wer es unternimmt ohne entsprechende Legitimation von dafür berechtigten Stellen Handlungen auszuführen, die Bestandteil eines offiziellen Amtes sind, macht sich der Amtsanmaßung schuldig und wird mit Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
    (2) Wer durch Handlung nach Absatz 1 dem Reich oder den Daimyaten einen finanziellen Schaden beschert wird mit einer Zuchthausstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 31 Amtsmissbrauch
    (1) Wer ihm das von Reichswegen verliehene Amt dazu verwendet sich oder anderen widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen oder eine anders geartete Straftat zu begehen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.
    (2) In schweren Fällen darf die Gefängnis- oder Zuchthausstrafe 5 Jahre nicht unterschreiten, jedoch kann das Gericht von der Schärfung absehen, wenn sie durch Tatfolgen, Tatunrecht und Schuld nicht unbedingt erfordert wird.


    §32 Kindesmisshandlung
    (1) Wer es unternimmt das körperliche oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schädigen wird mit bis zu zwei Jahren Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer es unternimmt das seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen durch sexuelle Übergriffe zu schädigen wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Zuchthaushaft bestraft.
    (3) Ein Mündiger, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Unmündigen dadurch gefährdet, dass er ihn zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne dass der Unmündige diese Handlung ausführt, wird mit Gefängnishaft bis zu 1 Jahr bestraft.
    (4) Ist das Opfer in Absatz 1 bis 3 ein Schutzbefohlener des Täters, sind die vorgesehenen Strafen zu verdoppeln.


    § 32a Negative Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen
    (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gefährdet, dass Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen- und Völkerhass, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit, Mord oder anderen Straftaten hervorzurufen, herstellt, einfährt oder verbreitet, wird mit Gefängnishaft bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer unter fortwährender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    § 32b Öffentliches Ärgernis
    Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.



    IV. Abschnitt - Falschaussagen


    § 33 Falschaussage unter Eid (Meineid)
    Wer vor Gericht oder einer anderen dazu geeigneten Institution eine Falschaussage unter Eid ablegt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 6 Jahren bestraft.


    § 34 Nicht-Einhaltung eines Eides (Eidbruch)
    Wer einen Eid zur Verstärkung eines geschäftliche oder zwischenmenschlichen Vertrages zur Verstärkung nutzt und diesen bricht, das heißt, den Gegenstand des Vertrages nachweislich vernachlässigt oder schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.


    V. Abschnitt - Unerlaubtes Beschaffen und Verwenden von Informationen


    § 35 Ausspähen von Daten
    Wer sich ohne Erlaubnis des Eigentümers verschlossene und nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen beschafft, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 36 Verwendung von widerrechtlich erlangten Daten
    (1) Wer selbstbeschaffte oder durch Dritte widerrechtlich erlangte Daten zu seinem oder zum Vorteil eines anderen verwendet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.
    (2) Die Tätigkeit der Presse bleibt straffrei, soweit nicht die Sicherheit des Reiches schwerwiegend geschädigt wurde.


    VI. Abschnitt - Straftaten gegen Religionen und Weltanschauungen


    § 37 Störung der Religionsausübung
    Wer öffentlich an einem Ort, der dem Gottesdienst oder einer gottesdienstliche Handlung einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt und die gottesdienstliche Handlung dadurch in grober Weise stört oder den Ort entweiht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    § 38 Störung einer Bestattungsfeier oder der Totenruhe
    (1) Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, oder unbefugt den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte, öffentliche Totengedenkstätte, oder einen Ort, der dem Gottesdienst oder einer gottesdienstlichen Handlung einer Religionsgesellschaft gewidmet ist, zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    VII. Abschnitt - Straftaten gegen Leib und Leben


    § 39 Mord
    Wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonstigen niederen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen anderen Menschen tötet, wird als Mörder mit Zuchthaus- oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 10 Jahren oder dem Tod bestraft.


    § 40 Totschlag
    Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Gefängnis oder Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.


    § 41 Fahrlässige Körperverletzung und Tötung
    (1) Wer durch Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit oder Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortungslos handelt und so einen Menschen tötet, wird in Abhängigkeit von der Schwere der Tat und dem Grad der Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer durch Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit oder Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortungslos handelt und so einen Menschen verletzt, wird in Abhängigkeit von der Schwere der Tat und dem Grad der Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 42 Körperverletzung
    (1) Wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 40 Tagen bestraft.
    (2) Wer sich an einer Schlägerei oder sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt, wird bereits für diese Beteiligung mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 43 Schwere Körperverletzung
    Wer die Körperverletzung
    a) in einer Gruppe
    b) durch gesundheitsgefährdende Stoffe
    c) durch ein dafür geeignetes Mittel oder Werkzeug
    d) durch einen hinterlistigen Überfall
    e) durch eine das Leben gefährdende Behandlung
    begeht, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 44 Schwere Folgen der Körperverletzung
    (1) Trägt das Opfer der Körperverletzung dauerhafte körperliche oder seelische Schäden davon, so beläuft sich die Strafe auf mindestens 3 Jahre Zuchthaushaft oder verschärfte Zuchthaushaft. Ist bei der Tat ferner eine besondere Grausamkeit oder Heimtücke festzustellen, kann der Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt werden.
    (2) Das Gericht kann von einer Schärfung der Strafe nach Absatz 1 absehen, wenn diese nicht tat- oder schuldangemessen ist.


    § 45 Vergewaltigung
    (1) Wer es unternimmt eine Person mit Gewalt, Drohung oder durch Ausnutzung einer Notlage zu sexuellen Handlungen zwingt wird mit bis zu 10 Jahren Zuchthaushaft, aber nicht unter 3 Monaten Gefängnishaft bestraft.
    (2) Wer es unternimmt eine Straftat nach Absatz 1 zu begehen und dabei eine Waffe bei sich führt, die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht oder das Opfer körperlich schädigt wird zu einer Zuchthausstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.


    § 45b Prostitution
    (1) Wer sexuelle Dienstleistungen entgegen landesgesetzlicher Grundlage oder örtlicher Anordnung gegen Bezahlung anbietet oder annimmt, wird mit Geldstrafe von bis zu 5.000 Reichstalern oder einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
    (2) Wer als Zuhälter vermittelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Reichstalern bestraft.


    § 45c Abtreibung
    (1) Die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch die Mutter oder fremde Beihilfe wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen von mit zu fünf Jahren zu bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter (Nidation) eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
    (2) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
    (3) Von Absatz 1 ausgenommen sind Fälle der Vergewaltigung und Situationen, die das Leben der Mutter bedrohen.
    (4) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
    1. dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch einen fachkundigen Arzt hat beraten lassen und durch diesen über die Folgen und Alternativen zu einem Abbruch aufgeklärt wurde,
    2. der Schwangerschaftsabbruch von einem anderen, fachkundigen Arzt vorgenommen wird und
    3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


    § 45d Belästigung
    Wer sich einer Person gegen ihren Willen körperlich oder in sonstiger Weise nähert, wird mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 1 Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Reichstalern bestraft.


    § 45e Verkehr mit Unmündigen
    (1) Wer mit einem Minderjährigen oder einem Tier sexuelle Handlungen unternimmt, wird mit bis zu 10 Jahren Zuchthaushaft, aber nicht unter 3 Monaten Gefängnishaft bestraft. Nicht strafbar ist der Verkehr mit einem Jugendlichen über 14 Jahren, wenn der Partner nicht mehr als sieben Jahre älter ist und nicht ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt.
    (2) Wer es unternimmt, eine Straftat nach Absatz 1 zu begehen und dabei eine Waffe bei sich führt, die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht, oder das Opfer körperlich schädigt, wird zu einer Zuchthausstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.


    § 45f Inzucht
    Wer den Beischlaf mit einem Blutsverwandten bis zum 2. Grad vollzieht wird mit einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.


    VIII. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit


    § 46 Freiheitsberaubung
    Wer einen anderen Menschen gegen seinen Willen und gegen geltendes Recht festhält, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis- oder Zuchthaushaft bis zu 5 Jahren bestraft.


    § 47 Erpresserischer Menschenraub
    Wer einen anderen Menschen zum Zweck der Erpressung festhält, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr bestraft.
    IX. Abschnitt - Diebstahl


    § 48 Diebstahl
    Wer eine fremde bewegliche Sache widerrechtlich entwendet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 49 Schwerer Diebstahl
    Wer eine Tat nach § 48 begeht und dabei
    a) mit roher Gewalt vorgeht
    b) den Diebstahl in einer Gruppe begeht
    c) in fremde Wohn- oder Geschäftsräume eindringt
    d) die Hilflosigkeit einer Person in einer besonderen Situation ausnutzt
    wird mit Gefängnishaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    X. Abschnitt - Raub und Erpressung


    § 50 Raub
    Wer durch Anwendung oder Androhung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache entwendet, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr bestraft.


    § 51 Schwerer Raub
    (1) Wer sich des Raubes schuldig macht und dabei sein Opfer verletzt, wird mit Gefängnis-, Zuchthaus-, oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 5 Jahren bestraft.
    (2) Darüber hinaus gilt § 39.
    (3) Wer infolge eines Raubes einen Menschen tötet, wird nach § 34 verurteilt.


    § 52 Erpressung
    Wer einen anderen Menschen durch Androhung von Gewalt oder einem anderen Übel dazu bewegt einen Nachteil gegen seinen Willen hinzunehmen, wird mit Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft, oder Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr in minder schweren Fällen.


    XI. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei


    § 53 Verschleierung
    (1) Wer eine Straftat verschleiert um den Täter zu schützen oder sich einen Vorteil zu verschaffen wird mit bis zu 5 Jahren Zuchthaushaft bestraft.
    (2) Wer eine Straftat, zu deren Meldung er verpflichtet wäre, aus Fahrlässigkeit, nicht meldet, wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bestraft.


    § 54 Hehlerei
    Wer widerrechtliche erworbenes Eigentum kauft, verkauft, anbietet oder auf andere Art und Weise beim Handel mit widerrechtlich erworbenen Eigentum hilft, wird zu Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren in minder schweren Fällen oder zu Gefängnis- oder Zuchthaushaft nicht unter 1 Jahr in schweren Fällen verurteilt.


    XII. Abschnitt - Betrug und Untreue


    [B]§ 55 Betrug
    Wer sich oder einen anderen durch Vorspielung falscher Tatsachen bereichert oder einen anders gearteten Vorteil verschafft, der zu Lasten einer anderen Person geht, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 55a Steuerhinterziehung
    (1) Wer es unterlässt Steuern zu zahlen oder seine Steuerpflichtigkeit den Reichsbehörden zu melden oder auf anderem Wege Steuern hinterzieht wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    (2) Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern die Summe von 100.000 Reichstalern p.A. so ist eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren zu verhängen.


    § 56 Untreue
    Wer ihm verliehene Befugnisse, Vollmachten oder ihm anvertraute Vermögenswerte zum eigenen, oder zum Vorteil eines anderen missbraucht und so den Eigentümer oder Aussteller schädigt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    XIII. Abschnitt - Sachbeschädigung und gemeingefährliche Straftaten


    § 57 Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 58 Gemeingefährliche Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache durch grobe Gewalt, Brandstiftung, Herbeiführung einer Explosion oder ähnlichen gemeingefährlichen Mitteln beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis-, Zuchthaus-, oder verschärfter Zuchthaushaft nicht unter 3 Monaten bestraft.


    XIV. Abschnitt - Urkundenfälschung


    § 59 Urkundenfälschung
    Wer ohne entsprechende Legitimation oder widerrechtlich ein offizielles Dokument oder eine entsprechende Urkunde herstellt, fälscht oder gebraucht wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 60 Geldfälschung
    Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    XV. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt


    § 61 Straftaten gegen die Umwelt
    Wer eine Straftat nach dem Umweltschutzgesetz begeht, wird im Ermessen des Gerichtes nach der Schwere der Tat mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 61a Tierquälerei
    Wer es unternimmt, einem Wirbeltier unnötige Schmerzen oder körperliche Schäden beizubringen wird mit bis zu 1 Jahr Freiheitsentzug bestraft.

    XVI. Abschnitt - Straftaten im Amt


    § 62 Bestechlichkeit
    Wer als Amtsträger der Staatsorgane, Daimyatsbehörden oder Kommunalverwaltungen Geldmittel, Sachleistungen oder sonstige Vorteile annimmt um einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 63 Bestechung
    Wer einem Amtsträger der Reichsorgane, Landesbehörden oder Kommunalverwaltungen Geldmittel, Sachleistungen oder sonstigen Vorteile anbietet und im Gegenzug einen eigenen Vorteil erwartet, wird mit Geldstrafe oder Gefängnishaft bis zu 10 Jahren bestraft.


    § 64 Rechtsbeugung
    Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft.


    XVII. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten


    § 65 Brandstiftung
    (1) Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Waren, Fahrzeuge aller Art, oder fremden Grundbesitz in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Kommen durch eine Straftat nach Absatz 1 Menschen zu Tode oder zu Schaden ist § 39, respektive § 40 anzuwenden.


    § 66 Herbeiführen einer Explosion
    (1) Wer es unternimmt, durch Sprengstoff oder durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe oder in schweren Fälle mit dem Tode bestraft.
    (2) Die Vorbereitung ist strafbar.


    § 67 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    b) Hindernisse bereitet oder
    c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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