[Sangiin]動議|Dōgi|Anträge

    • Offizieller Beitrag

    Takahashi-Kakka,


    Ich bitte hiermit um eine Sitzung zum Thema einer Geschäftsordnung.

    • Offizieller Beitrag

    Takashi-kakka,


    ich bitte hiermit um Aussprache für das Chian-keisatsu-hō.



    [wrap style="box"] 治安警察法 Chian-keisatsu-hō (Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit)


    Artikel Eins
    Jeder, der eine Gruppe gründet, die darauf gerichtet ist, das Nationalwesen (Kokutai) zu ändern oder das Privateigentum zu beseitigen sucht oder wer wissentlich Mitglied einer solchen Gruppe ist, soll mit einer Haftstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch einer Straftat wird ebenso bestraft.


    Artikel Zwei
    Jeder, der sich mit einer anderen Person über die Verwirklichung eines der in Artikel Eins beschriebenen Ziele berät, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Drei
    Jeder, der andere zum Zwecke der Umsetzung der in Artikel Eins beschriebenen Ziele anstiftet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Vier
    Jeder, der andere zu Unruhen, Körperverletzungen oder anderen Straftaten anregt, die dem Leben, der Person oder dem Eigentum Schaden zufügen, um die Ziele nach Artikel zu erreichen, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der versuch der tat wird ebenso bestraft.


    Artikel Fünf
    Jeder, der zum Zwecke der Begehung der in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten Geld, Mittel oder andere finanzielle Vorteile für andere bereitstellt oder diese für solche Zwecke anbietet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren verurteilt werden. Jeder der eine Bereitstellung von Geld, Mitteln oder anderen finanziellen Vorteilen zur Begehung einer Straftat fordert wird ebenso bestraft.


    Artikel Sechs
    Jeder, der die in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten begangen und sich freiwillig den Behörden stellt, soll eine Strafmilderung erhalten. Ebenso liegt es im Ermessen der Gerichte, ganz auf eine Strafe zu verzichten.


    Artikel Sieben
    Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die in diesem Gesetz beschriebene Straftaten außerhalb der Gerichtsbarkeit begehen, in der dieses Gesetz gilt.
    [/wrap]

    • Offizieller Beitrag

    Takashi-kakka,


    ich stelle folgenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung.


    [wrap style="box"]Erster Änderungsantrag zur Geschäftsordnung


    §1 Die Geschäftsordnung wird in §5 Absatz (1) wie folgend geändert:


    §5 Anträge
    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.


    §2 Diese Geschäftsordnungsänderung tritt nach Zustimmung sofort in Kraft.
    [/wrap]

    • Offizieller Beitrag

    Takashi-kakka,


    Ich stelle folgenden Antrag auf ein Gesetz über die Religionsgemeinschaften



    [wrap style="box"]宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




    [/wrap]

    • Offizieller Beitrag

    Takashi-kakka,


    Ich stelle folgenden Antrag auf ein Gesetz zur Änderung der Verfassung.




    憲法改正法 Kenpō kaisei-hō (Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.


    §2 Einführung einer Präambel

    Folgende Präambel wird der Verfassung voran gestellt.


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    §3 Ersetzung der Bezeichnung >>Großkönig<< durch >>Kaiser<<

    Nachfolgend wird festgelegt, dass in allen Artikel, in denen die Bezeichnung >>Großkönig<< Anwendung findet, mit Ausnahme der Überschrift des Kapitel Eins und des Artikels Eins, dieser durch die Bezeichnung >>Kaiser<< ersetzt wird.


    §4 Erweiterung des Artikels 5 der Verfassung

    Der Artikel 5 der Verfassung wird um folgende Sätze ergänzt.


    Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Wiese ein bestehendes Gesetz ändern.


    §5 Neufassung des Artikels 7

    Der Artikel 7 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    §6 Umbenennung der Sangiin (Rätekammer)

    Die Sangiin wird in 上院 Jōin (Oberhaus) umbenannt. Ferner wird in allen Artikeln der Verfassung der Begriff >>Sangiin<< durch >> Jōin<< ersetzt.


    §6 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Fürsten und Markgrafen haben einen ständigen Sitz in der Kammer. Die Träger sonstiger Kazoku-Titel sind in die Rätekammer wählbar. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden.


    §7 Neufassung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Sangiin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    §8 Neufassung des Artikels Artikel 29

    Der Artikel 29 wird folgend neu gefasst.


    Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.

    • Offizieller Beitrag

    Takashi-kakka,


    Ich stelle folgenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung.


    Geschäftsordnungsänderungsantrag,


    Der Antragssteller möchte folgende Punkte der Geschäftsordnung des Jōin ändern:


    1. In der Geschäftsordnung werden alle Verwendungen des Begriffs Sangiin durch Jōin ersetzt.
    2. Absatz 1 des §2 der Geschäftsordnung wird folgend ergänzt: Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.
    3. Es wird folgender Absatz dem §3 der GO hinzugefügt: (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimmen.
    4. Der Präsident des Oberhauses ist für die Umsetzung der Änderungen und Ergänzungen, welche sich aus diesem Antrag ergeben, verantwortlich.
  • Takahashi-kakka,


    Ich stelle hiermit folgenden Antrag zum Beschluss eines Gesetzes,


    Gesetz das Ausbildungswesen betreffend



    §1 Allgemeines

    (1) Das Bildungswesen ist ein Anliegen von nationalem Interesse, das Fuso Teikoku verleiht der Ausbildung seiner Bürger daher besondere Priorität und garantiert diese.

    (2) Das Fuso Teikoku unterhält diesbezüglich Schulen und Ausbildungseinrichtungen.

    (3) Vom sechsten Lebensjahr an bishin zum Fünfzehnten herrscht für jedes Kind mit fusoischer Staatsbürgerschaft die Pflicht zum Besuch einer Ausbildungseinrichtung, ein Anrecht besteht ferner ebenfalls.

    (4) Das Fuso Teikoku erhebt in jedem Schuljahr von jedem Schüler eine Schulgebühr, die Höhe dieser wird jährlich vom Ministerium für Öffentliche Dienste festgelegt und ist schulformabhängig.

    (5) Das Tragen einer provinz- und schulformabhängig einheitlichen Schuluniform ist während der Schulzeit verpflichtend, eine Differenzierung nach Klassenstufen ist gestattet.


    §2 Schuljahresrahmen

    (1) Das Schuljahr beginnt in jedem Jahr mit dem ersten Tage nach den Feierlichkeiten des Hanami.

    (2) Das Schuljahr endet in jedem Jahr mit dem ersten Tage der Feierlichkeiten des Hanami.


    §3 Zensierung


    (1) Zur Bewertung der Leistungen eines Schülers verteilt jede Schule Zensuren an ihre Schüler.

    (2) Die Zensierung geschieht mit den entsprechenden Noten von 1 bis 5, wobei die Note "1" die schlechtestmögliche und die Note "5" die bestmögliche Bewertung bedeutet

    (3) Nicht erbrachte Leistungen sind mit der Note "1" zu bewerten.


    §4 Versetzungen


    (1) Jeder Schüler wird mit dem neuen Schuljahr automatisch in die nächst höhere Klassenstufe versetzt.

    (2) Die Versetzung an eine jeweils andere Schulform geschieht mittels Bewerbung an einer entsprechenden Einrichtung.


    §5 Schulformen

    (1) Folgende verpflichtende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Grundschule (Shōgakkō)

    (b) Die Mittelschule (Chūgakkō)

    (2) Folgende weiterführende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Oberschule (Kōtō gakkō)

    (b) Die Fachoberschule (Kōtō semmon gakkō)

    (c) Die Hochschule bzw Universität (Daigaku)

    (d) Die Kurzochschule bzw Kurzuniversität (Tanki Daigaku)


    §6 Shōgakkō

    (1) Mit dem 6. Lebensjahr wird jeder Staatsbürger in eine Shōgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Shōgakkō beträgt verpflichtend 6 Jahre.

    (4) Es sollen wichtige Grundkenntnisse von Mathematik, Schrift, Lesen sowie Benehmen gelehrt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an der Mittelschule (Chūgakkō) erfolgt automatisch mit Abschluss der 6. Klassenstufe.



    §7 Chūgakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 6. Klassenstufe wird jeder Staatsbürger in eine Chūgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Chūgakkō beträgt verpflichtend 3 Jahre.

    (4) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Schrift, der Fusojanischer Sprache, Literatur, Geschichte, Bürkerkunde sowie Benehmen, gelehrt werden

    (a) Ferner sollen wichtige Grundkenntnisse einer Fremdsprache, Physik, Biologie, Chemie, Geographie, Künsten, Informatik sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an eine weiterführende Schule obliegt jedem Schüler nach Abschluss der 9. Klassenstufe selbst.


    §8 Kōtō gakkō


    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō gakkō beträgt 3 Jahre.

    (3) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde, Geographie, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Fremdsprachen, Künsten, Hauswirtschaft sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (4) Im Laufe des 12. Schuljahres durchlaufen die Schüler in jedem Fach 2 zu bestehende Prüfungen im Umfang herkömlicher Leistungserbringungen.

    (a) In jedem Fach darf maximal eine solcher Prüfungen mit der Note "1" bzw "2" bewertet werden, ansonsten droht ein nichtbestandener Abschluss.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an einer Daigaku oder Tanki Daigaku obliegt jedem Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 12. Klassenstufe selbst.


    §9 Kōtō semmon gakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō semmon gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō semmon gakkō beträgt 4 Jahre.

    (3) Es sollen wichtige Kentnisse und Vorbereitungen für das Berufsleben als Fachkraft in der Wirtschaft Fusos vermittelt werden, dazu könnensich die Schüler in spezialisierten Fachrichtungen ausbilden lassen.

    (4) Am Ende des 13. Schuljahres steht eine Prüfung in Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde und zu einem spezialisiert fachspezifischen Thema.


    §10 Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuches einer Daigaku ist abhängig vom erworbenen akademischen Grad

    (a) Den ersten akademischen Grad bildet dabei der Bachelor (gakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 4 Jahre.

    (b) An den Gakushi schließt sich der zweite akademische Grad, das Diplom (shūshi) an, die Dauer des Schulbesuches beträgt 2 weitere Jahre.

    (c) An den Shūshi schließt sich der dritte und höchste akademische Grad, der Doktortitel (hakase/hakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 2-3 weitere Jahre.

    (3) Es soll das wissenschaftliches Arbeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu fachspezifischen Themen gelehrt werden.

    (4) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Tanki Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Tanki Daigaku beträgt 2 Jahre.

    (3) Es sollen für Beruf oder im Alltagsleben notwendige Fähigkeiten gelehrt werden.

    (4) Der Abschluss einer Tanki Daigaku entspricht dem ersten akademischen Grad, dem Gakushi.

    (5) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Träger


    (1) Das Fuso Teikoku richtet wohnortnahe Schulen ein, sofern der Bedarf an Schulplätzen nicht durch Schulen in privater Trägerschaft gedeckt wird

    (2) Religionsschulen und Privatschulen sind zulässig, ebenso Privatunterricht durch zugelassene Lehrkräfte in den verpflichtenden Schulformen und der Kōtō gakkō, sofern der Lehrplan dem der öffentlichen Schule entspricht oder von der entsprechenden Stelle im Ministerium für Öffentliche Dienste als adäquat anerkannt wurde.


    §12 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    Ara Gonshiro

    ehemaliger Minister für öffentliche Dienste - Shikibu-kyō (2020, 2021 - 2022)

    ehemaliger Großkanzler des Teikoku - Daijō-Daijin (2020 - 2022)


  • Höchst ehrenwerte Adelige des Reiches, Haneda-kakka,

    aufgrund gesundheitlicher Probleme, erkläre ich hiermit meinen Rücktritt von meiner Position als Präsident des Oberhauses

    • Offizieller Beitrag

    Haneda-kakka,


    hiermit lege ich ein Gesetz, die Siegel betreffend zur Beratung und Abstimmung vor.



    印鑑に関する法律|Inkan ni kansuru hōritsu|Gesetz, die Siegel betreffend. (Siegelgesetz)


    §1 - Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz legt die Aufbewahrung, Führungsberechtigung und Verwendung der kaiserlichen Siegel und des Regierungssiegel fest.

    (2) Kaiserliche Rechtsakte erhalten durch das kaiserliche Siegel Gültigkeit. Kaiserliche Siegel im Sinne dieses Gesetzes sind das Geheime Staatssiegel und das Staatssiegel.

    (3) Rechtsakte der Regierung erhalten durch das Siegel des Daijō-kan Gültigkeit. Regierungssiegel im Sinne dieses Gesetzes ist das Siegel des Daijō-kan.

    (4) Abdrücke der kaiserlichen Siegel sind als Anlage A beigefügt. Abdruck des Regierungssiegel ist als Anlage B beigefügt.


    §2 - Das Geheime Staatssiegel

    (1) Das Geheime Staatssiegel wird zur Beurkundung völkerrechtlicher Akte, Gesetze, kaiserlichen Weisungen sowe Verordnungen und Verleihungen der Hofränge ab dem fünften wirklichen Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Geheime Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Geheimen Staatssiegels ist Tensho.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Geheimen Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser.

    (6) Das Geheime Staatssiegel ersetzt die eigenhändige Signatur.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Geheimen Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §3 - Das Staatssiegel

    (1) Das Staatssiegel wird zur Beurkundung von Ordensverleihungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden und Verleihungen der Hofränge bis zum fünften Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Staatssiegels ist Minchōtai.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser und dem Lordsiegelbewahrer im Namen des Ōkimi. Die Verwendung des Staatssiegels durch Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist stets durch den Lordsiegelbewahrer genehmigungspflichtig.

    (6) Das Staatssiegel ersetzt bei Verwendung durch den Ōkimi die eigenhändige Signatur. Bei Verwendung durch den Lordsiegelbewahrer oder Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist die eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §4 - Das Siegel des Daijō-kan

    (1) Das Siegel des Daijō-kan wird zur Beurkundung von Regierungsweisungen, Verordnungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden, amtlicher Dokumente und offizieller Korrespondenz im Inn- und Ausland verwendet. Es trägt die Aufschrift Daijō-kan.

    (2) Das Siegel des Daijō-kan ist Eigentum der Regierung und wird durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste verwaltet. Das Kabinettssekretariat ist für die Vergabe und den Entzug von Siegelstempeln an die Minister, Ministerien und Reichsbehörden verantwortlich. Der Verlust von Siegelstempeln ist unverzüglich dem Kabinettssekretariat anzuzeigen.

    (3) Die Siegelschrift des Siegels des Daijō-kan ist Reisho.

    (4) Das Verwendungsrecht obliegt dem Daijō-Daijin (Großkanzler), den Daijin (Ministern) sowie den Ministerien und den kaiserlichen Behörden, sofern sie nicht über eigenständige Siegel verfügen.

    (5) Die Verwendung des Siegels des Daijō-kan ersetz nicht die eigenhändige Signatur. Zur Gültigkeit ist die eigenhändige Unterschrift oder die Verwendung des offiziell registrierten Hankos zu leisten.

    (6) Durch Verordnung des Daijō-Daijin kann die weitere Verwendungen des Siegels des Daijō-kan geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §5 - Weitere Siegel

    (1) Die Reichsbehörden sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung behördlicher Siegel ist durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste zu genehmigen. Behördensiegel müssen die kaiserliche Kirschblüte als Symbol enthalten.

    (2) Die Provinzen und weitere Gliederungen sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung provinzieller Siegel ist durch das Haushaltsministerium zu genehmigen. Die Regularien der provinziellen Siegel, einschließlich der präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegel obliegen den zuständigen Gouverneuren.

    (3) Den weiteren Siegeln ist zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift oder das offiziell registrierten Hanko beizufügen.


    §6 - Strafmaßnahmen bei Fälschungen und Missbrauch

    (1) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten kaiserlichen Siegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren oder in besonders schweren Fälle mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndet.

    (2) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Regierungssiegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünfzehn Jahren Zuchthausstrafe geahndet.

    (3) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Siegels einer Reichsbehörde, einer Provinz oder eines präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegels wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Koku oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.


    §7 - Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Anlage A


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Anlage B


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.



  • Haneda-kakka,

    Ich stelle hiermit den Antrag auf Beratung über die folgende Vorlage:


    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    Ara Gonshiro

    ehemaliger Minister für öffentliche Dienste - Shikibu-kyō (2020, 2021 - 2022)

    ehemaliger Großkanzler des Teikoku - Daijō-Daijin (2020 - 2022)


  • Saionji-kakka,


    Ich stelle folgenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung.


    Geschäftsordnungsänderungsantrag,


    Der Antragssteller möchte folgenden Punkt der Geschäftsordnung des Jōin ändern:


    1. In §3 möge ein Absatz hinzugefügt werden, wodurch der Präsident des Oberhauses ermächtigt wird, die Stimme eines Mitgliedes wegen regelmäßiger Nichtteilnahme am Geschäftsgang des Oberhauses für Vakant zu erklären.


    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

  • Saionji-kakka,




    Ich stelle folgenden Antrag zur Änderung der Verfassung.






    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

  • Saionji-kakka,


    hiermit überreiche ich Ihnen namens der kaiserlichen Regierung einen Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Reichsfinanzverwaltungsgesetzes. Federführend ist das kaiserliche Finanzministerium. Ich erbitte die nötigen Schritte zur Aussprache und Beschlußfassung in die Wege zu leiten. Ich danke Ihnen.


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Reichsfinanzverwaltungsgesetzes


    Artikel 1

    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz - 財政管理法 - Zaisei kanri-hō)

    Der nachstehende Wortlaut wird Gesetz:


    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz)


    Abschnitt I

    Reichsorgane der Reichsfinanzverwaltung


    § 1

    Begriffsbestimmung und Organe der Reichsfinanzverwaltung

    (1) Die Reichsfinanzverwaltung beschäftigt sich mit allen fiskalpolitischen Angelegenheiten des Kaiserreiches. Sie handeln im Auftrag und Weisung des Kaisers oder seiner Regierung.

    (2) Der Reichsfinanzverwaltung gehören

    a. das kaiserliche Schatzministerium.

    b. der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso,

    c. die Reichsbank,

    d. die für die Finanzen des kaiserlichen Hofamtes zuständige Behörde und

    e. die örtlichen Reichszoll, und -steuerbehörden (Finanzbehörden)

    an.

    (3) Die Reichsfinanzverwaltung untersteht der allgemeinen Fach- und Dienstaufsicht der kaiserlichen Regierung. Ein Mitglied ist zum Schatzminister zu bestimmen.

    (4) Sofern nicht durch das Schatzministerium, durch die kaiserliche Regierung oder durch Gesetz bestimmt ist der Sitz eines jeden Organs der Reichsfinanzverwaltung Saizū-miyako.


    § 2

    Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde der Rechnungshof des Kaiserreiches errichtet.

    (2) Der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso (Reichsrechnungshof) hat auf Antrag oder nach eigener Initiative die Einnahmen und Ausgaben, sowie alle anderen Rechnungen und Daten des Haushaltsplans des Reiches oder einer Provinz, zu prüfen und Bericht den gesetzgebenden Körperschaften, dem Hofamt und der kaiserlichen Regierung über die Prüfung zu unterrichten. Er hat die Wirtschaftsführung der kaiserlichen Regierung zu prüfen. Zu außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben hat der Rechnungshof stets eine Prüfung durchzuführen. Die Nationalversammlung ist dazu angehalten erst dann darüber Beschluss zu fassen, wenn der Rechnungshof Stellung bezog.

    Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden von seiner Majestät zur Hälfte zum einen auf Vorschlag der kaiserlichen Regierung und zum anderen auf Wahl der Großen Reichsversammlung auf Höchstens fünf Jahre ernannt und auf Wunsch der entsprechenden Körperschaft entlassen. Ihre Entlassung bedarf der Zustimmung des Schatzministers, wenn ihre Entlassung vor Ende ihrer Dienstzeit ist.

    (4) Der Rechnungshof besteht aus fünf Mitgliedern (Kollegium). Aus seiner Mitte wählen Sie einen Präsident und seinen Vizepräsidenten. Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, und auf Verlangen die Pflicht, zu Vorlagen in der Großen Reichsversammlung Stellung zu beziehen, wenn diese die fiskalpolitischen Interessen des Reiches tangieren.

    (5) Der Rechnungshof gibt sich eine Satzung. Das Kollegium beschließt mit vier Fünftel der gesetzlichen Stimmen.


    § 3

    Reichsbank

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde die Reichsbank errichtet.

    (2) Die Reichsbank ist die Zentralbank des Kaiserreiches. Ihre Aufgabe ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Gewährleistung der Preisstabilität und die Verwaltung der Währungsreserven. Sie hält, sofern nicht anders bestimmt, das Reichsvermögen.

    (3) Unbeschadet anderer Vorschriften hat die Reichsbank die Dienst- und Fachaufsicht über die Reichsnotendruckerei, sofern es um die Belange der Prägung von Münzen und dem Drucken von Banknoten geht. Die Reichsbank hat das alleinige und ausschließliche Recht Wertpapiere, Münzen und Banknoten auszugeben, aus dem Verkehr zu ziehen oder in Verkehr zu bringen.

    (4) Der Reichsbank steht ein Kollegium vor. Das Kollegium besteht aus dem Schatzminister, einem Mitglied des kaiserliches Hofamtes sowie vier weiteren, von der Nationalversammlung auf zwei Jahre gewählten, Mitgliedern. Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der Schatzminister kann nicht Präsident der Reichsbank werden. Das Kollegium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, aber zumindest mit der Zustimmung des Schatzministers. Ferner gibt er sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder dürfen sich Vertretern lassen.

    (5) Das Schatzministerium kann, mit Zustimmung mindestens einer gesetzgebenden Körperschaft, eine Verordnung erlassen, welche die Organisation der Reichsbank regelt und die Geschäftsführung und Tätigkeit der Reichsbank beschränkt.


    § 4

    Kaiserliche Finanzbehörden

    (1) Im Geschäftsbereich des kaiserlichen Schatzministeriums werden das kaiserliche Zollamt und die Oberste Reichssteuerbehörde errichtet.

    (2) Die Provinzen haben Finanzbehörden zu errichten. Sie unterstehen der jeweiligen obersten Reichsbehörde.

    (3) Die Reichssteuerbehörde hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Steuern des Kaiserreiches einzutreiben, zu prüfen und ihre ordnungsgemäße Abgabe zu dokumentieren und zu prüfen. Das kaiserliche Zollamt hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Zollabgaben für Ein- und Ausfuhr aus und in das Kaiserreich einzutreiben und ihre Entrichtung zu veranlassen.


    Abschnitt II

    Allgemeine Haushaltsführung


    § 5

    Feststellung eines Haushaltsplans

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Kaiserreiches sind jährlich in einem Haushaltsplan gemäß Artikel 39 der Verfassung festzustellen.

    (2) Der Reichsrechnungshof hat nach Verabschiedung des Haushaltsplans ihn zu Prüfung und das kaiserliche Hofamt, die gesetzgebenden Körperschaften und die kaiserliche Regierung über die Prüfung und ihres Ergebnisses zu unterrichten.


    § 6

    Finanzierung durch Kreditaufnahme

    (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne die Einnahme durch Kredite zu finanzieren. Bestehen begründete Tatsachen dafür, dass ein Ausgleich ohne die Einnahme durch Kredite nicht möglich ist, so können die gesetzgebenden Körperschaften von Satz 1 abweichen.

    (2) Die Schuldlast haben nicht den Nennwert des Bruttoinlandsproduktes zu überschreiten (Höchstschuldlast). In besonderer Not kann von dieser Bestimmung insofern abgewichen werden, als dass die Höchstschuldlast im Haushaltsplan nicht zu Berücksichtigen ist, wenn glaubhaft begründet werden kann, dass nach der besonderen Not die Unterschreitung der Höchstschuldlast wieder erreicht werden kann.


    § 7

    Besondere kaiserliche Vermögen

    (1) Kraft Gesetz können besondere Vermögen errichtet werden. Ihre Verwaltung obliegt, sofern nicht anders bestimmt, dem Schatzministerium.

    (2) Das Vermögen ist im Haushalt jährlich festzustellen. Es ist deren aktueller Nennwert aufzuzeigen.


    Abschnitt III

    Sonderbestimmungen


    § 8

    Etat des Hofes

    (1) Der kaiserliche Hof bestimmt Einnahmen und Ausgaben selbst. Es unterliegt gemäß Artikel 41 nicht den Bestimmungen der gesetzgebenden Körperschaften.

    (2) Der kaiserliche Hof hat das Schatzministerium ihren Haushaltsplan jährlich vorzulegen. Das Schatzministerium hat die Mittel zu bewilligen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt an dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!