[Kokkai]動議|Dōgi|Anträge

  • Ich überreiche hiermit Ihnen namens der kaiserlichen Regierung einen Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Reichsfinanzverwaltungsgesetzes. Federführend ist das kaiserliche Finanzministerium. Ich erbitte die nötigen Schritte zur Aussprache und Beschlußfassung in die Wege zu leiten. Ich danke Ihnen.


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Reichsfinanzverwaltungsgesetzes


    Artikel 1

    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz - 財政管理法 - Zaisei kanri-hō)

    Der nachstehende Wortlaut wird Gesetz:


    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz)


    Abschnitt I

    Reichsorgane der Reichsfinanzverwaltung


    § 1

    Begriffsbestimmung und Organe der Reichsfinanzverwaltung

    (1) Die Reichsfinanzverwaltung beschäftigt sich mit allen fiskalpolitischen Angelegenheiten des Kaiserreiches. Sie handeln im Auftrag und Weisung des Kaisers oder seiner Regierung.

    (2) Der Reichsfinanzverwaltung gehören

    a. das kaiserliche Schatzministerium.

    b. der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso,

    c. die Reichsbank,

    d. die für die Finanzen des kaiserlichen Hofamtes zuständige Behörde und

    e. die örtlichen Reichszoll, und -steuerbehörden (Finanzbehörden)

    an.

    (3) Die Reichsfinanzverwaltung untersteht der allgemeinen Fach- und Dienstaufsicht der kaiserlichen Regierung. Ein Mitglied ist zum Schatzminister zu bestimmen.

    (4) Sofern nicht durch das Schatzministerium, durch die kaiserliche Regierung oder durch Gesetz bestimmt ist der Sitz eines jeden Organs der Reichsfinanzverwaltung Saizū-miyako.


    § 2

    Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde der Rechnungshof des Kaiserreiches errichtet.

    (2) Der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso (Reichsrechnungshof) hat auf Antrag oder nach eigener Initiative die Einnahmen und Ausgaben, sowie alle anderen Rechnungen und Daten des Haushaltsplans des Reiches oder einer Provinz, zu prüfen und Bericht den gesetzgebenden Körperschaften, dem Hofamt und der kaiserlichen Regierung über die Prüfung zu unterrichten. Er hat die Wirtschaftsführung der kaiserlichen Regierung zu prüfen. Zu außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben hat der Rechnungshof stets eine Prüfung durchzuführen. Die Nationalversammlung ist dazu angehalten erst dann darüber Beschluss zu fassen, wenn der Rechnungshof Stellung bezog.

    (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden von seiner Majestät zur Hälfte zum einen auf Vorschlag der kaiserlichen Regierung und zum anderen auf Wahl der Großen Reichsversammlung auf Höchstens fünf Jahre ernannt und auf Wunsch der entsprechenden Körperschaft entlassen. Ihre Entlassung bedarf der Zustimmung des Schatzministers, wenn ihre Entlassung vor Ende ihrer Dienstzeit ist.

    (4) Der Rechnungshof besteht aus fünf Mitgliedern (Kollegium). Aus seiner Mitte wählen Sie einen Präsident und seinen Vizepräsidenten. Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, und auf Verlangen die Pflicht, zu Vorlagen in der Großen Reichsversammlung Stellung zu beziehen, wenn diese die fiskalpolitischen Interessen des Reiches tangieren.

    (5) Der Rechnungshof gibt sich eine Satzung. Das Kollegium beschließt mit vier Fünftel der gesetzlichen Stimmen.


    § 3

    Reichsbank

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde die Reichsbank errichtet.

    (2) Die Reichsbank ist die Zentralbank des Kaiserreiches. Ihre Aufgabe ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Gewährleistung der Preisstabilität und die Verwaltung der Währungsreserven. Sie hält, sofern nicht anders bestimmt, das Reichsvermögen.

    (3) Unbeschadet anderer Vorschriften hat die Reichsbank die Dienst- und Fachaufsicht über die Reichsnotendruckerei, sofern es um die Belange der Prägung von Münzen und dem Drucken von Banknoten geht. Die Reichsbank hat das alleinige und ausschließliche Recht Wertpapiere, Münzen und Banknoten auszugeben, aus dem Verkehr zu ziehen oder in Verkehr zu bringen.

    (4) Der Reichsbank steht ein Kollegium vor. Das Kollegium besteht aus dem Schatzminister, einem Mitglied des kaiserliches Hofamtes sowie vier weiteren, von der Nationalversammlung auf zwei Jahre gewählten, Mitgliedern. Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der Schatzminister kann nicht Präsident der Reichsbank werden. Das Kollegium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, aber zumindest mit der Zustimmung des Schatzministers. Ferner gibt er sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder dürfen sich Vertretern lassen.

    (5) Das Schatzministerium kann, mit Zustimmung mindestens einer gesetzgebenden Körperschaft, eine Verordnung erlassen, welche die Organisation der Reichsbank regelt und die Geschäftsführung und Tätigkeit der Reichsbank beschränkt.


    § 4

    Kaiserliche Finanzbehörden

    (1) Im Geschäftsbereich des kaiserlichen Schatzministeriums werden das kaiserliche Zollamt und die Oberste Reichssteuerbehörde errichtet.

    (2) Die Provinzen haben Finanzbehörden zu errichten. Sie unterstehen der jeweiligen obersten Reichsbehörde.

    (3) Die Reichssteuerbehörde hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Steuern des Kaiserreiches einzutreiben, zu prüfen und ihre ordnungsgemäße Abgabe zu dokumentieren und zu prüfen. Das kaiserliche Zollamt hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Zollabgaben für Ein- und Ausfuhr aus und in das Kaiserreich einzutreiben und ihre Entrichtung zu veranlassen.


    Abschnitt II

    Allgemeine Haushaltsführung


    § 5

    Feststellung eines Haushaltsplans

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Kaiserreiches sind jährlich in einem Haushaltsplan gemäß Artikel 39 der Verfassung festzustellen.

    (2) Der Reichsrechnungshof hat nach Verabschiedung des Haushaltsplans ihn zu Prüfung und das kaiserliche Hofamt, die gesetzgebenden Körperschaften und die kaiserliche Regierung über die Prüfung und ihres Ergebnisses zu unterrichten.


    § 6

    Finanzierung durch Kreditaufnahme

    (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne die Einnahme durch Kredite zu finanzieren. Bestehen begründete Tatsachen dafür, dass ein Ausgleich ohne die Einnahme durch Kredite nicht möglich ist, so können die gesetzgebenden Körperschaften von Satz 1 abweichen.

    (2) Die Schuldlast haben nicht den Nennwert des Bruttoinlandsproduktes zu überschreiten (Höchstschuldlast). In besonderer Not kann von dieser Bestimmung insofern abgewichen werden, als dass die Höchstschuldlast im Haushaltsplan nicht zu Berücksichtigen ist, wenn glaubhaft begründet werden kann, dass nach der besonderen Not die Unterschreitung der Höchstschuldlast wieder erreicht werden kann.


    § 7

    Besondere kaiserliche Vermögen

    (1) Kraft Gesetz können besondere Vermögen errichtet werden. Ihre Verwaltung obliegt, sofern nicht anders bestimmt, dem Schatzministerium.

    (2) Das Vermögen ist im Haushalt jährlich festzustellen. Es ist deren aktueller Nennwert aufzuzeigen.


    Abschnitt III

    Sonderbestimmungen


    § 8

    Etat des Hofes

    (1) Der kaiserliche Hof bestimmt Einnahmen und Ausgaben selbst. Es unterliegt gemäß Artikel 41 nicht den Bestimmungen der gesetzgebenden Körperschaften.

    (2) Der kaiserliche Hof hat das Schatzministerium ihren Haushaltsplan jährlich vorzulegen. Das Schatzministerium hat die Mittel zu bewilligen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt an dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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