[Kokkai]動議|Dōgi|Anträge

    • Offizieller Beitrag

    Wir bitten um eine Aussprache betreffend Sitzordnung. Da wird es als beschämend betrachten, dass wir im Parlament neben den Reichsfeinden sitzen müssen.

    • Offizieller Beitrag

    Parallel zur Konstituierenden Sitzung stellt der Daijo-kan folgenden Antrag auf ein Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit


    治安警察法 Chian-keisatsu-hō (Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit)


    Artikel Eins
    Jeder, der eine Gruppe gründet, die darauf gerichtet ist, das Nationalwesen (Kokutai) zu ändern oder das Privateigentum zu beseitigen sucht oder wer wissentlich Mitglied einer solchen Gruppe ist, soll mit einer Haftstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch einer Straftat wird ebenso bestraft.


    Artikel Zwei
    Jeder, der sich mit einer anderen Person über die Verwirklichung eines der in Artikel Eins beschriebenen Ziele berät, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Drei
    Jeder, der andere zum Zwecke der Umsetzung der in Artikel Eins beschriebenen Ziele anstiftet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Vier
    Jeder, der andere zu Unruhen, Körperverletzungen oder anderen Straftaten anregt, die dem Leben, der Person oder dem Eigentum Schaden zufügen, um die Ziele nach Artikel zu erreichen, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der versuch der tat wird ebenso bestraft.


    Artikel Fünf
    Jeder, der zum Zwecke der Begehung der in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten Geld, Mittel oder andere finanzielle Vorteile für andere bereitstellt oder diese für solche Zwecke anbietet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren verurteilt werden. Jeder der eine Bereitstellung von Geld, Mitteln oder anderen finanziellen Vorteilen zur Begehung einer Straftat fordert wird ebenso bestraft.


    Artikel Sechs
    Jeder, der die in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten begangen und sich freiwillig den Behörden stellt, soll eine Strafmilderung erhalten. Ebenso liegt es im Ermessen der Gerichte, ganz auf eine Strafe zu verzichten.


    Artikel Sieben
    Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die in diesem Gesetz beschriebene Straftaten außerhalb der Gerichtsbarkeit begehen, in der dieses Gesetz gilt.

    • Offizieller Beitrag

    Der Daijo-kan stellt folgenden Antrag auf ein Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




    • Offizieller Beitrag

    Wir bitten um eine Aussprache betreffend der Kosten der Leichtathletik WM. Wir würden gerne wissen, wieviel die WM den Steuerzahler kostet.

    • Offizieller Beitrag


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    太政官|Daijō-kan


    00-675-10

    最大都|Saizū-miyako




    Sehr geehrter Herr Präsident Santo-dono,


    der sehr ehrenwerte Abgeordnete Sejii-sama warf in in der Aussprache über die Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. die Frage auf, wie viel Geld denn in die Sozialsysteme fließe. Da die aktuelle Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. keine Regelungen zum Rederecht vorsieht, bitte ich den Herrn Präsidenten, mir als Mitglied der Kaiserlichen Regierung dasselbe zu erteilen.



    shimasu itashimasu


    Takatsukasa Makoto

    宮内省|Kunai-shō



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    最大都 16. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO


    • Offizieller Beitrag

    Der Daijo-kan stellt folgenden Antrag auf Gesetz zur Änderung der Verfassung.



    Gesetz zur Änderung der Verfassung


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.


    §2 Einführung einer Präambel

    Folgende Präambel wird der Verfassung voran gestellt.


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    §3 Ersetzung der Bezeichnung >>Großkönig<< durch >>Kaiser<<

    Nachfolgend wird festgelegt, dass in allen Artikel, in denen die Bezeichnung >>Großkönig<< Anwendung findet, mit Ausnahme der Überschrift des Kapitel Eins und des Artikels Eins, dieser durch die Bezeichnung >>Kaiser<< ersetzt wird.


    §4 Erweiterung des Artikels 5 der Verfassung

    Der Artikel 5 der Verfassung wird um folgende Sätze ergänzt.


    Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Wiese ein bestehendes Gesetz ändern.


    §5 Neufassung des Artikels 7

    Der Artikel 7 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    §6 Umbenennung der Sangiin (Rätekammer)

    Die Sangiin wird in 上院 Jōin (Oberhaus) umbenannt. Ferner wird in allen Artikeln der Verfassung der Begriff >>Sangiin<< durch >> Jōin<< ersetzt.


    §6 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Fürsten und Markgrafen haben einen ständigen Sitz in der Kammer. Die Träger sonstiger Kazoku-Titel sind in die Rätekammer wählbar. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden.


    §7 Neufassung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Sangiin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    §8 Neufassung des Artikels Artikel 29

    Der Artikel 29 wird folgend neu gefasst.


    Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.

  • Als Daijo-Daijon stelle ich hiermit Antrag auf die Beratung folgendes Gesetzes:


    Gesetz das Ausbildungswesen betreffend



    §1 Allgemeines

    (1) Das Bildungswesen ist ein Anliegen von nationalem Interesse, das Fuso Teikoku verleiht der Ausbildung seiner Bürger daher besondere Priorität und garantiert diese.

    (2) Das Fuso Teikoku unterhält diesbezüglich Schulen und Ausbildungseinrichtungen.

    (3) Vom sechsten Lebensjahr an bishin zum Fünfzehnten herrscht für jedes Kind mit fusoischer Staatsbürgerschaft die Pflicht zum Besuch einer Ausbildungseinrichtung, ein Anrecht besteht ferner ebenfalls.

    (4) Das Fuso Teikoku erhebt in jedem Schuljahr von jedem Schüler eine Schulgebühr, die Höhe dieser wird jährlich vom Ministerium für Öffentliche Dienste festgelegt und ist schulformabhängig.

    (5) Das Tragen einer provinz- und schulformabhängig einheitlichen Schuluniform ist während der Schulzeit verpflichtend, eine Differenzierung nach Klassenstufen ist gestattet.


    §2 Schuljahresrahmen

    (1) Das Schuljahr beginnt in jedem Jahr mit dem ersten Tage nach den Feierlichkeiten des Hanami.

    (2) Das Schuljahr endet in jedem Jahr mit dem ersten Tage der Feierlichkeiten des Hanami.


    §3 Zensierung


    (1) Zur Bewertung der Leistungen eines Schülers verteilt jede Schule Zensuren an ihre Schüler.

    (2) Die Zensierung geschieht mit den entsprechenden Noten von 1 bis 5, wobei die Note "1" die schlechtestmögliche und die Note "5" die bestmögliche Bewertung bedeutet

    (3) Nicht erbrachte Leistungen sind mit der Note "1" zu bewerten.


    §4 Versetzungen


    (1) Jeder Schüler wird mit dem neuen Schuljahr automatisch in die nächst höhere Klassenstufe versetzt.

    (2) Die Versetzung an eine jeweils andere Schulform geschieht mittels Bewerbung an einer entsprechenden Einrichtung.


    §5 Schulformen

    (1) Folgende verpflichtende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Grundschule (Shōgakkō)

    (b) Die Mittelschule (Chūgakkō)

    (2) Folgende weiterführende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Oberschule (Kōtō gakkō)

    (b) Die Fachoberschule (Kōtō semmon gakkō)

    (c) Die Hochschule bzw Universität (Daigaku)

    (d) Die Kurzochschule bzw Kurzuniversität (Tanki Daigaku)


    §6 Shōgakkō

    (1) Mit dem 6. Lebensjahr wird jeder Staatsbürger in eine Shōgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Shōgakkō beträgt verpflichtend 6 Jahre.

    (4) Es sollen wichtige Grundkenntnisse von Mathematik, Schrift, Lesen sowie Benehmen gelehrt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an der Mittelschule (Chūgakkō) erfolgt automatisch mit Abschluss der 6. Klassenstufe.



    §7 Chūgakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 6. Klassenstufe wird jeder Staatsbürger in eine Chūgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Chūgakkō beträgt verpflichtend 3 Jahre.

    (4) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Schrift, der Fusojanischer Sprache, Literatur, Geschichte, Bürkerkunde sowie Benehmen, gelehrt werden

    (a) Ferner sollen wichtige Grundkenntnisse einer Fremdsprache, Physik, Biologie, Chemie, Geographie, Künsten, Informatik sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an eine weiterführende Schule obliegt jedem Schüler nach Abschluss der 9. Klassenstufe selbst.


    §8 Kōtō gakkō


    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō gakkō beträgt 3 Jahre.

    (3) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde, Geographie, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Fremdsprachen, Künsten, Hauswirtschaft sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (4) Im Laufe des 12. Schuljahres durchlaufen die Schüler in jedem Fach 2 zu bestehende Prüfungen im Umfang herkömlicher Leistungserbringungen.

    (a) In jedem Fach darf maximal eine solcher Prüfungen mit der Note "1" bzw "2" bewertet werden, ansonsten droht ein nichtbestandener Abschluss.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an einer Daigaku oder Tanki Daigaku obliegt jedem Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 12. Klassenstufe selbst.


    §9 Kōtō semmon gakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō semmon gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō semmon gakkō beträgt 4 Jahre.

    (3) Es sollen wichtige Kentnisse und Vorbereitungen für das Berufsleben als Fachkraft in der Wirtschaft Fusos vermittelt werden, dazu könnensich die Schüler in spezialisierten Fachrichtungen ausbilden lassen.

    (4) Am Ende des 13. Schuljahres steht eine Prüfung in Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde und zu einem spezialisiert fachspezifischen Thema.


    §10 Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuches einer Daigaku ist abhängig vom erworbenen akademischen Grad

    (a) Den ersten akademischen Grad bildet dabei der Bachelor (gakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 4 Jahre.

    (b) An den Gakushi schließt sich der zweite akademische Grad, das Diplom (shūshi) an, die Dauer des Schulbesuches beträgt 2 weitere Jahre.

    (c) An den Shūshi schließt sich der dritte und höchste akademische Grad, der Doktortitel (hakase/hakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 2-3 weitere Jahre.

    (3) Es soll das wissenschaftliches Arbeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu fachspezifischen Themen gelehrt werden.

    (4) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Tanki Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Tanki Daigaku beträgt 2 Jahre.

    (3) Es sollen für Beruf oder im Alltagsleben notwendige Fähigkeiten gelehrt werden.

    (4) Der Abschluss einer Tanki Daigaku entspricht dem ersten akademischen Grad, dem Gakushi.

    (5) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Träger


    (1) Das Fuso Teikoku richtet wohnortnahe Schulen ein, sofern der Bedarf an Schulplätzen nicht durch Schulen in privater Trägerschaft gedeckt wird

    (2) Religionsschulen und Privatschulen sind zulässig, ebenso Privatunterricht durch zugelassene Lehrkräfte in den verpflichtenden Schulformen und der Kōtō gakkō, sofern der Lehrplan dem der öffentlichen Schule entspricht oder von der entsprechenden Stelle im Ministerium für Öffentliche Dienste als adäquat anerkannt wurde.


    §12 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    Ara Gonshiro

    ehemaliger Minister für öffentliche Dienste - Shikibu-kyō (2020, 2021 - 2022)

    ehemaliger Großkanzler des Teikoku - Daijō-Daijin (2020 - 2022)


    • Offizieller Beitrag

    Toranaga-kun,


    das Präsidium würde gerne den genaueren Grund für diese Themenwahl in Erfahrung bringen.

  • Die Sozialistische Fraktion beantragt eine Aussprache über die aktuelle Außenpolitik des Reiches

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    ehem. Vizepräsident der Sozialistischen Internationalen

  • Die sozialistische Fraktion beantragt eine Aussprache zum Thema "gestohlene Militärsoft- und Hardware zur Cyberkriegsführung"

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    ehem. Vizepräsident der Sozialistischen Internationalen

  • Die sozialistische Fraktion beantragt ferner eine Aussprache darüber, wann die nächsten Wahlen dieses hohen Hauses geplant sind

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    ehem. Vizepräsident der Sozialistischen Internationalen

    • Offizieller Beitrag

    Der Daijo-kan stellt folgenden Antrag für ein Gesetz, die Siegel betreffend.


    印鑑に関する法律|Inkan ni kansuru hōritsu|Gesetz, die Siegel betreffend. (Siegelgesetz)


    §1 - Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz legt die Aufbewahrung, Führungsberechtigung und Verwendung der kaiserlichen Siegel und des Regierungssiegel fest.

    (2) Kaiserliche Rechtsakte erhalten durch das kaiserliche Siegel Gültigkeit. Kaiserliche Siegel im Sinne dieses Gesetzes sind das Geheime Staatssiegel und das Staatssiegel.

    (3) Rechtsakte der Regierung erhalten durch das Siegel des Daijō-kan Gültigkeit. Regierungssiegel im Sinne dieses Gesetzes ist das Siegel des Daijō-kan.

    (4) Abdrücke der kaiserlichen Siegel sind als Anlage A beigefügt. Abdruck des Regierungssiegel ist als Anlage B beigefügt.


    §2 - Das Geheime Staatssiegel

    (1) Das Geheime Staatssiegel wird zur Beurkundung völkerrechtlicher Akte, Gesetze, kaiserlichen Weisungen sowe Verordnungen und Verleihungen der Hofränge ab dem fünften wirklichen Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Geheime Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Geheimen Staatssiegels ist Tensho.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Geheimen Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser.

    (6) Das Geheime Staatssiegel ersetzt die eigenhändige Signatur.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Geheimen Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §3 - Das Staatssiegel

    (1) Das Staatssiegel wird zur Beurkundung von Ordensverleihungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden und Verleihungen der Hofränge bis zum fünften Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Staatssiegels ist Minchōtai.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser und dem Lordsiegelbewahrer im Namen des Ōkimi. Die Verwendung des Staatssiegels durch Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist stets durch den Lordsiegelbewahrer genehmigungspflichtig.

    (6) Das Staatssiegel ersetzt bei Verwendung durch den Ōkimi die eigenhändige Signatur. Bei Verwendung durch den Lordsiegelbewahrer oder Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist die eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §4 - Das Siegel des Daijō-kan

    (1) Das Siegel des Daijō-kan wird zur Beurkundung von Regierungsweisungen, Verordnungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden, amtlicher Dokumente und offizieller Korrespondenz im Inn- und Ausland verwendet. Es trägt die Aufschrift Daijō-kan.

    (2) Das Siegel des Daijō-kan ist Eigentum der Regierung und wird durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste verwaltet. Das Kabinettssekretariat ist für die Vergabe und den Entzug von Siegelstempeln an die Minister, Ministerien und Reichsbehörden verantwortlich. Der Verlust von Siegelstempeln ist unverzüglich dem Kabinettssekretariat anzuzeigen.

    (3) Die Siegelschrift des Siegels des Daijō-kan ist Reisho.

    (4) Das Verwendungsrecht obliegt dem Daijō-Daijin (Großkanzler), den Daijin (Ministern) sowie den Ministerien und den kaiserlichen Behörden, sofern sie nicht über eigenständige Siegel verfügen.

    (5) Die Verwendung des Siegels des Daijō-kan ersetz nicht die eigenhändige Signatur. Zur Gültigkeit ist die eigenhändige Unterschrift oder die Verwendung des offiziell registrierten Hankos zu leisten.

    (6) Durch Verordnung des Daijō-Daijin kann die weitere Verwendungen des Siegels des Daijō-kan geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §5 - Weitere Siegel

    (1) Die Reichsbehörden sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung behördlicher Siegel ist durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste zu genehmigen. Behördensiegel müssen die kaiserliche Kirschblüte als Symbol enthalten.

    (2) Die Provinzen und weitere Gliederungen sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung provinzieller Siegel ist durch das Haushaltsministerium zu genehmigen. Die Regularien der provinziellen Siegel, einschließlich der präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegel obliegen den zuständigen Gouverneuren.

    (3) Den weiteren Siegeln ist zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift oder das offiziell registrierten Hanko beizufügen.


    §6 - Strafmaßnahmen bei Fälschungen und Missbrauch

    (1) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten kaiserlichen Siegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren oder in besonders schweren Fälle mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndet.

    (2) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Regierungssiegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünfzehn Jahren Zuchthausstrafe geahndet.

    (3) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Siegels einer Reichsbehörde, einer Provinz oder eines präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegels wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Koku oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.


    §7 - Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

  • Der Präsident reicht folgenden Antrag bei sich selbst ein:

    KOKKAI der 11.07.2021


    ANTRAG

    zur


    ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG



    Die Kokkai möge beschließen, dass:


    I. §1 Absatz 1 der Geschäftsordnung durch folgenden Satz ergänzt wird:

    "Der Präsident der Kokkai sowie seine Vertreter werden ohne Aussprache gewählt."



    II. nach §1 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung folgender Satz ergänzt wird:

    "Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint."


    III. §4 der Geschäftsordnung durch einen dritten Absatz ergänzt wird:

    "(3) Die Fraktion kann durch interfraktioneller Abstimmung beschließen, dass ein anderes Mitglied der Fraktion den Vorsitz übernimmt. Die Änderung ist dem Präsidenten der Kokkai unverzüglich mit zu teilen,"



    Saizu der 11. Juli 2021


    Tagomi Nobusuke


  • Als Daijo-Daijin stelle ich hiermit Antrag auf die Beratung des folgenden Gesetzentwurfs:

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    Ara Gonshiro

    ehemaliger Minister für öffentliche Dienste - Shikibu-kyō (2020, 2021 - 2022)

    ehemaliger Großkanzler des Teikoku - Daijō-Daijin (2020 - 2022)


  • Der Daijō-kan stellt folgenden Antrag auf ein Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung.


    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

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