Beruft eine Situng des Kronrates mit Takahashi Kenta Hanazawa Shiki und Toranaga Katsumoto ein.
Höchst ehrenwerte Kronräte,
Hiermit übergebe ich das Wort an Itō-sama.
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Vertrag zwischen den Inseln (VzI)
(Abkommen von Saizū)
§1 Die Hohen Vertragspartner
(1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.
(2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.
§2 Diplomatische Beziehungen
(1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.
(2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.
(3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.
(4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.
§3 Weiterer Austausch
(1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.
(2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.
(3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.
§4 Militärische Belange
(1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.
(2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.
(3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.
(4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.
§5 Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.
(2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.
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