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Fusō Teikoku
Kaiserliche Ernennungen Ersten Ranges (勅任官, chokuninkan, Imperial appointees)
1. Chokuninkan sind die obersten Staatsbeamten (Daijō-Daijin, Daijin), Höchste Hofbeamte, Generale und Admirale, Vorsitzende Richter der obersten Gerichte, Generalstaatsanwalt, Vorsitzender des Kronrates, Lordsiegelbewahrer, Gouverneure der Provinzen.
2. Die Ernennung der Chokuninkan erfolgt ausschließlich durch den Kaiser während einer persönlichen Audienz für den Ernannten.
3. Die alleinige Auswahl der Chokuninkan erfolgt durch den Kaiser.
4. Chokuninkan sind zur Führung des Prädikats "Exzellenz" berechtigt.
5. Die Ernennungsurkunde wird mit dem geheimen Staatssiegel versehen.
Kaiserliche Ernennungen Zweiten Ranges (奏任官, sōninkan, non-imperial appointed senior officials)
1. Sōninkan sind die Vizeminister und Staatssekretäre, Mitglieder des Kronrates, höhere Hofbeamte und Staatsbeamte, Richter an obersten Gerichten, (Ober-) Staatsanwälte, Botschafter, Offiziere ab den Dienstgrad eines Majors oder Korvettenkapitäns.
2. Die Ernennung der Sōninkan erfolgt durch den Kaiser, den Großkanzler, den Ministern sowie den Generalstab. Eine Persönliche Audienzernennung kann stattfinden.
3. Bei Ernennungen durch den Daijō-kan oder den Generalstab ist eine Bestätigung durch den Kaiser notwendig.
4. Sōninkan kann das Privileg zur Führung des Prädikats "Exzellenz" gewährt werden.
5. Die Ernennungsurkunde und die Bestätigungsurkunde werden mit dem Staatsiegel versehen. Bei Ernennung durch den Daijō-kan oder den Generalstab werden die Siegel des Daijō-kan oder Siegel der Streitkräfte verwendet.
Staatsernennungen (判任官, hanninkan, junior officials )
1. Hanninkan sind die mittleren und niederen Hofbeamte und Staatsbeamte, Richter der niederen Gerichtsbarkeit, Staatsanwälte, diplomatisches Personal bis zur Dienststufe des Gesandten, Offiziere ab den Dienstgrad eines Leutnants oder Leutnants zur See.
2. Die Ernennung der Hanninkan erfolgt durch den Kaiser oder die zuständige Hof-, Regierungs- oder Militärstelle.
3. Die Ernennungsurkunde bei Ernennung durch den Kaiser wird mit dem mit dem Staatssiegel versehen, bei Ernennung durch zivile Stellen mit dem Siegel des Daijō-kan oder bei militärischen Ernennungen mit dem Siegel der Streitkräfte.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit Unserem Siegel, am 19. April im siebten Jahre unserer Herrschaft.
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