Verordnung zur Einführung von Fischereischeinen

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    VERORDNUNG

    zur Einführung von Fischereischeinen

    §1 - ZUSTÄNDIGKEIT

    (1) Die Zuständigkeit Ausstellung von Fischereischeinen obliegt den Behörden der Provinzen.

    (2) Die zuständige Behörde hat nach Maß und Gewissheit auf Grundlage dieser Verordnung den Fischereischein auszustellen.


    §2 - TYPEN VON FISCHEREISCHEINEN

    (1) Eine hierfür zustände Behörde hat die Möglichkeit zur Ausstellung verschiedener Fischereischeine auf Antrag des Antragstellers. Hierbei sind nach Maß dieser Verordnung unterschiedliche Vorschriften zu beachten.

    (2) Nach Maß dieser Verordnung existieren mindestens drei verschiedene Fischereischeine. Die Behörden der Provinzen können nach eigenem Maß eigene weitere Typen von Fischereischeinen einführen sie besitzen jedoch nur Geltungskraft in den Grenzen der Provinz in der sie eingeführt wurden. Als Grundfischereischein Typen gelten:

    I. Der Fischereischein für Flüsse,

    II. der Fischereischein für Kleine Gewässer oder

    III. der Fischereischein für Große Gewässer.


    §3 - ANTRAGSVERFAHREN

    (1) Jeder Fischereischein, der in Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 beschrieben ist, kann bei einer zuständigen Behörde beantragt werden.

    (2) Der Antrag wird binnen spätestens 21 Tagen bearbeitet.

    (3) Der Antrag ist persönlich oder postalisch der Behörde zu kommen zu lassen. Zur Feststellung der Personalien sowie der Eignung wird nach der Stellung des Antrages ein Treffen vereinbart.

    (4) Zur Feststellung der Eignung werden diverse Fragen aus einem Fragenkatalog gestellt. Es sind nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Fragen. Die Beantwortung wird Benotet. Ebenfalls zur Feststellung der Eignung wird ein Praxistest durchgeführt dieser wird ebenso benotet. Die Theorieprüfung ist 2/3 zu werten die Praxisprüfung ist 1/3 zu werten. Sollte man mit mehr als 75% der Punkten erreicht haben, so hat man die Eignung bestanden.

    (5) Zur Feststellung der Personalien kann das vorlegen der ID Card verlangt werden.

    (6) Nach 4 Jahren ist erneut Antrag zu stellen.


    §4 - GEBÜHREN

    (1) 5 Koban werden auf die alleinige Antragsstellung veranschlagt. Die Feststellung der Eignung wird mit 10 Koban verbucht. Die Ausstellung des Scheines mit weiteren 10 Koban.

    (2) Bei Verlust oder Beschädigung des Scheines kann mit 12 Koban ein neuer beantragt werden.

    (3) Das Nicht erscheinen zu einem vereinbarten Treffen ohne triftigen Grund wird zu einem Bußgeld von 10 Koban führen.


    §5 - MUSTER

    (1) Das Ministerium für Fischerei teilt den Provinzen die Muster für die Fischereischeine aus.

    (2) Die Fischereischeine sind mit dem Stempel des Ministeriums und dem Stempel der Provinz zu versehen.


    §6 - FISCHEREI

    (1) Das Fischen innerhalb eines Gewässers ob für den privaten oder gewerblichen Zweck ist ohne Besitz eines Fischereischeines nicht zulässig. Zu Widerhandlung wird mit 30 Koban Bußgeld belegt.

    (2) Die Fischerei in einem falschen Gewässer mit einem Fischereischein ist ebenso unzulässig. Zu Widerhandlung wird mit 20 Koban Bußgeld belegt.

    (3) Das Fangen von Fischen in nicht geringer Menge zu gewerblichen Zwecken ohne Fischereischein ist verboten. Zu Widerhandlung wird mit 250 Koban Bußgeld belegt.


    §7 - GEWERBLICHE FISCHEREI

    (1) Beim gewerblichen Fischen ist dies der zuständigen Behörde förmlich und schriftlich mitzuteilen. Anbei dazu ist die Zulassung zum Gewerbe erforderlich.

    (2) Bei einem Betrieb für Fischerei benötigen alle Mitarbeiter die indirekt oder direkt mit der Ausführung der Angelei und Fischerei zu tun haben einen Fischereischein.

    (3) Dem Ministerium für Fischerei ist Quartalsmäßig die Größe der Fänge des verstrichenen Quartals mitzuteilen.

    (4) Weiteres regeln andere Normen, Verordnungen und Gesetze.


    §8 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (1) Die Verordnung tritt mit der ersten Austeilung der Muster nach §5 Absatz 1 in Kraft.

    (2) Die Verordnung kann jederzeit durch das Ministerium für Fischerei mittels einer anderen Verordnung geändert werden.


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    Fusō Teikoku


    VERORDNUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON MUSTER FISCHEREISCHEINEN


    §1

    Nach §5 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von Fischereischeinen stellt das Ministerium der Fischerei den Provinzen die Mustervorlagen für die Fischereischeine zu. Zur Ausführung der gerade erwähnten Verordnung werden die neuen Muster für die Fischereischeine ab dem 14. Juli 2021 in Kraft. Die Muster sind die Anhand des Beispiels eines Fischereischeines für kleine Gewässer für die Provinz Saizu. Das Muster ist im Anhang I der Verordnung zu finden.


    §2

    Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Einführung von Fischereischeinen tritt am 14. Juli 2021 nach §8 Absatz 2 der Verordnung in Kraft.


    Anhang I

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