Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    • Offizieller Beitrag

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [1] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

  • Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!