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Fusō Teikoku
1. Der Teikoku rikugun jōhō-bu (Kaiserlich militärische Nachrichtendienst) und die Militärpolizei werden zu einer Teilstreikraft vereinigt.
2. Die alleinige Jurisdiktion über die Teilstreitkraft verfügt der Okimi.
3. Shōshō Arasaka Alita wird zum Befehlshaber ernannt und mit der Organisation und Leitung der Teilstreikraft betraut.
4. Shōshō Arasaka wird hiermit in den Daihon’ei berufen.
5. Der Teikoku rikugun jōhō-bu hat regelmäßig dem Daihon’ei Bericht über die nationale Sicherheit abzulegen.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 19. Oktober im Achten Jahre unserer Herrschaft.
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