Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung

  • Ehrenwerte Ratgeber,


    Seine Majestät haben angeordnet, dass wir ihn über ein Gesetz zur Änderung der Verfassung beraten sollen. Hierbei sei dazugesagt, dass dies noch kein fertig beschloßenen gesetz ist, sodnern eine Kabinettsvorlage.




    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    §2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    §3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    §4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

  • Ehrenwerte Ratgeber,


    Zudem können wir ein neues Mitglied Yoshimura Gyoshin -dono in diesem höchstehrenwerten Gremium begrüßen.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

  • Ehrenwerte Ratgeber,

    es erschiene mir angebracht, die Bestimmungen des Entwurfes als Artikel zu bezeichnen.

  • Ehrenwerte Ratgeber,


    ich stimme da Morikawa-dono zu und würde mit verweis darauf das Gesetz an das Kabinett zurück verweisen. Ich habe ich noch eine Frage, zu der Morikawa-dono sich sich kompetent zu äußern kann. Artikel Vier, besagt dass die Artikelzählung trotz Streichung weiter wie zu vor gezählt werden. Ist dies praktikabel?

  • Ich erlaube mir zu behaupten, dass es jedenfalls weniger praktikabel wäre, die Nummerierung zu ändern, Nakyama-sama: Eine Änderung der Nummerierung würde bedeuten, dass auch alle Querverweise auf unsere Verfassung - seien sie gesetzlicher, gerichtlicher oder wissenschaftlicher Art - unrichtig werden würden.

  • Ehrenwerte Ratgeber,


    Nijō-dono, ich bedanke mich für die Begrüßung.

    Ich halte die vorgeschlagene Änderung von Artikel 24 für begrüßenswert und schließe mich Morikawa-dono an, was die Beibehaltung der aktuellen Nummerierung angeht.

  • Ehrenwerte Ratgeber,


    Dann überweisen wir den Gesetzesvorschlag mit dem Änderungsvorschlägen an den Daijō-kan zurück.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

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