Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)

  • Höchstes Haus,


    Marquis Itō erhält das Wort zu einer Änderung der der Verfassung.



    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

    西園寺 常助 Saionji Tsunesuke
    大膳大夫 Daizen-taifu (Oberkammerherr)

    上院議長 Jōin gichō (Präsident des Oberhauses)

  • Gichō-sama, Höchstes Haus,


    die letzten Wahlen haben gezeigt, dass es keine Anwärter auf die Vertreterpositionen der Grafen, Vizegrafen und Barone gab. Um diesen Umstand zu beheben, sieht das Haushaltsministerium es für angebracht an allen Adeligen einen Platz in diesem Haus zu gewähren. Im gleichen Zug sollen auch die für unsere Nation wichtigen Bildungseinrichtungen einen Platz in unserer Kammer erhalten.

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