国会定例|Kokkai-Teirei|Kokkai-Geschäftsordnung

    • Offizieller Beitrag


    定例 Teirei (Geschäftsordnung der Kokkai)



    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz
    (1) Den Vorsitz übernimmt der von der Kokkai gewählte Kokkai Gichō (Präsident der Kokkai). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident der Kokkai sowie seine Vertreter werden ohne Aussprache gewählt.
    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.
    (3) Die Konstituierende Sitzung der Kokkai wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi oder durch einen bevollmächtigten Vertreter geleitet.
    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Kokkai inne.
    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder der Kokkai


    §2 Mitglieder
    (1) Die Mitglieder der Kokkai werden nach den verfassungs- und wahlrechtlichen Bestimmungen durch die Untertanen gewählt.
    (2) Die Mitglieder der Kokkai werden als Abgeordnete bezeichnet.
    (3) Der Mandatsantritt ist mit einem Eid verbunden. Die Verweigerung der Eidesleistung ist gleichbedeutend mit Mandatsverzicht.
    (4) Alle Abgeordnete erhalten kraft Amtes die Würde des Shō go-i (Fünften Wirklichen Hofranges).
    (5) Alle Abgeordnete genießen für ihre in der Kokkai getroffenen Äußerungen Immunität. Dies gilt nicht, wenn durch Äußerungen die Nationale Sicherheit oder das Kokutai gefährdet werden.


    §3 Fraktionen
    (1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium der Kokkai mitzuteilen.
    (2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium der Kokkai mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
    (3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
    (4) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung in der Kokkai teilnehmen.
    (5) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden. Es gelten die Bestimmungen des §6.


    §4 Fraktionsvorsitzender
    (1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionsvorsitzender der Fraktion in der Kokkai, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen.
    (2) Der Fraktionsvorsitzende spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
    (3) Die Fraktion kann durch innerfraktioneller Abstimmung beschließen, dass ein anderes Mitglied der Fraktion den Vorsitz übernimmt. Die Änderung ist dem Präsidenten der Kokkai unverzüglich mit zu teilen.


    §5 Verhaltenskodex
    (1) Alle Abgeordneten haben sich im öffentlichen Leben entsprechend ihres Hofranges ehrenwert zu verhalten.
    (2) Bei Sitzungen, in denen ein Abgeordneter das Wort ergreift hat dieser beim Beginn seines Wortbeitrag den Präsidenten entsprechend des Protokolls und das "Hohe Haus" anzureden. Zuwiderhandlungen können sanktioniert werden.
    (3) Dem Antragsteller ist das Erste Wort zu gewähren.


    §6 Sanktionierung von Fehlverhalten
    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Präsidenten zur Ordnung gerufen werden.
    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.


    §7 Verlust von Mandaten
    (1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, fallen die Stimmen an die Fraktion zurück. Diese kann einem Nachrücker das Abgeordnetenmandat nach Genehmigung des Präsidiums erteilen.
    (2) Gibt es keinen weiteren Kandidaten auf der Liste, so bleiben die Sitze der verfallenden Fraktion vakant. Sie werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.
    (3) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach zweiwöchiger Abwesenheit durch den Präsidenten aberkannt werden.
    (4) Bei schweren moralischen oder rechtlichen Verstößen kann die Kokkai einem Abgeordneten das Mandat entziehen. Die Sitze fallen dann an die Fraktion des betroffenen Abgeordneten zurück.
    (5) Ein Mandatsverlust nach Abs 4. kann durch einen Gnadenakt des Ōkimi unwirksam gemacht werden.



    III. Gesetzgebung


    §8 Anträge
    (1) Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.
    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.
    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.
    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Kokkai infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt
    werden.


    §9 Zugelassene Antragsformen
    Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Kokkai behandelt werden:
    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).
    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze
    (Gesetzesänderung).
    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Kokkai.
    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §10 Aussprachen
    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.
    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Abgeordneten dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Abgeordneten dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.
    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
    (5) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Abgeordneten die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.


    §11 Abstimmungen
    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein ein, sofern dies nötig ist.
    (2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
    (3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
    (4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".
    (5) Hierbei geben sie ihre Stimmenzahl an ist die Stimmenanzahl anzugeben.
    (6) Gemäß der Verfassung ist ein Antrag angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dem Antrag die Zustimmung erteilt hat.
    (7) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde. Nach dem Ablauf der 96 Stunden ist das Abstimmungsergebnis in jedem Fall gültig.
    (8) Auf Antrag einer Fraktion hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.

    IV. Schlussbestimmungen


    §12 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Kokkai abgeändert werden.
    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Kokkai ihre Gültigkeit.

  • Amtlicher Hinweis des Präsidenten

    Mit dem Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. vom 1. August diesen Jahres wurde die Geschäftsordnung geändert.

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