shūkyō dantaihō

  • ehrenwerte Adelige des Reiches,


    Konoe-sama hat folgenden Gesetzesvorsclag zur Aussprache gestellt. Ihm obliegt das erste Wort, anschließend ist die Debatte für 96 Stunden offen
    [wrap style="box"]宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




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    • Offizieller Beitrag

    Gichō-sama, ehrenwerte Adelige des Reiches,


    An aller Erster Stelle würde ich es begrüßen, wenn die üblichen Gepflogenheiten der Höflichkeit wie die Erteilung des Ersten Wortes durch jedes ehrenwerte Mitglied dieser Kammer beachtet werden, ungeachtet davon wie tugendhaft das gesagte auch sei.
    Schon vor geraumer Zeit entstand eine sehr lebhafte und zielführende Debatte in der Kokkai zum Thema Religion im Reich. Dieses Gesetz ist nun aus den Lehren entstanden, die das Ministerium der Zeremonien aus jenem Diskurs gezogen hat. Ich bin mir vollständig sicher, dass dieses Gesetz den annehmbarsten Weg zum Schutz der Staatsreligion und den Glauben an alle Kami gerecht wird.

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