1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sonderverwaltungszone Keika.
§ 2 Rechtsstatus
Die Zone ist Teil des Kaiserreichs Fuso, unterliegt jedoch den Sonderregelungen dieses Gesetzes.
§ 3 Gebiet
Die Sonderverwaltungszone umfasst die gesamte Insel Keika.
§ 4 Verwaltung
Die Zone wird durch das Ministerium für die Sonderverwaltungszone Keika und den zuständigen Minister verwaltet. Dieses Ministerium untersteht direkt dem Großkanzleramt.
2. Steuer- und Zollregelungen
§ 5 Zollfreiheit
Alle Waren, die in die Zone eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, sind zollfrei.
§ 6 Mehrwertsteuer
Innerhalb der Zone wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
§ 7 Unternehmenssteuer
Unternehmen in der Zone zahlen einen um 25 % reduzierten Unternehmessteuersatz im Vergleich zum nationalen Standard.
§ 8 Einkommensteuer
Einkommen, das innerhalb der Zone erzielt wird, unterliegt einem um 15 % reduzierten Einkommensteuersatz.
§ 9 Import und Export
Der freie Warenverkehr innerhalb der Zone ist gewährleistet; nationale Quoten und Beschränkungen finden keine Anwendung.
3. Glücksspiel und Unterhaltung
§ 10 Zulassung von Spielbanken
Der Betrieb von Spielbanken ist innerhalb der Zone uneingeschränkt erlaubt.
§ 11 Lizenzierung
Jede Spielbank benötigt eine Lizenz des Ministeriums; die Lizenzgebühr beträgt jährlich 1 % des Bruttospielertrags.
§ 12 Spielarten
Alle internationalen Glücksspielarten sind zulässig, einschließlich Casino-Spiele, Sportwetten und elektronische Spiele.
§ 13 Schutzmaßnahmen
Spielbanken müssen Programme zur Spielsuchtprävention und Alterskontrolle implementieren.
4. Wirtschaft und Infrastruktur
§ 14 Investitionsfreiheit
Ausländische Investoren dürfen ohne Einschränkungen Kapital in der Zone anlegen.
§ 15 Bauprojekte
Großprojekte wie Hotels, Resorts und Unterhaltungszentren unterliegen einem beschleunigten Genehmigungsverfahren.
§ 16 Verkehrsanbindung
Die Zone erhält einen internationalen Flughafen und Hochgeschwindigkeitszuganschluss.
§ 17 Bankgeheimnis
Alle Finanzinstitute in der Zone unterliegen einem strikten Bankgeheimnis. Die Offenlegung von Kundendaten ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Sondergerichts Keika zulässig
5. Recht und Sicherheit
§ 18 Gerichtsbarkeit
Für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten gilt ein Sondergericht in Keika.
§ 19 Polizeibehörde
Die Zone verfügt über eine eigene Sicherheitsbehörde, die direkt dem Ministerium untersteht.
§ 20 Datenschutz
Alle Unternehmen müssen die nationalen Datenschutzstandards einhalten.
6. Soziale und kulturelle Aspekte
§ 21 Arbeitsrecht
Das nationale Arbeitsrecht gilt, jedoch mit flexiblen Regelungen für Schichtarbeit in Spielbanken.
§ 22 Tourismusförderung
Die Zone wird als internationales Unterhaltungs- und Tourismuszentrum beworben.
§ 23 Kulturintegration
Traditionelle Kulturveranstaltungen sollen regelmäßig stattfinden, um die Verbindung zur Geschichte des Kaiserreichs zu wahren.
7. Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsregelungen
Bestehende Unternehmen können innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eine Sonderlizenz beantragen.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 28. Oktober im Elften Jahre unserer Herrschaft.
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