Keika Tokubetsu Gyōseiku-hō|Gesetz über die Sonderverwaltungszone Keika

  • 1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sonderverwaltungszone Keika.


    § 2 Rechtsstatus

    Die Zone ist Teil des Kaiserreichs Fuso, unterliegt jedoch den Sonderregelungen dieses Gesetzes.


    § 3 Gebiet

    Die Sonderverwaltungszone umfasst die gesamte Insel Keika.


    § 4 Verwaltung

    Die Zone wird durch das Ministerium für die Sonderverwaltungszone Keika und den zuständigen Minister verwaltet. Dieses Ministerium untersteht direkt dem Großkanzleramt.

    2. Steuer- und Zollregelungen

    § 5 Zollfreiheit

    Alle Waren, die in die Zone eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, sind zollfrei.


    § 6 Mehrwertsteuer

    Innerhalb der Zone wird keine Mehrwertsteuer erhoben.


    § 7 Unternehmenssteuer

    Unternehmen in der Zone zahlen einen um 25 % reduzierten Unternehmessteuersatz im Vergleich zum nationalen Standard.


    § 8 Einkommensteuer

    Einkommen, das innerhalb der Zone erzielt wird, unterliegt einem um 15 % reduzierten Einkommensteuersatz.


    § 9 Import und Export

    Der freie Warenverkehr innerhalb der Zone ist gewährleistet; nationale Quoten und Beschränkungen finden keine Anwendung.

    3. Glücksspiel und Unterhaltung

    § 10 Zulassung von Spielbanken

    Der Betrieb von Spielbanken ist innerhalb der Zone uneingeschränkt erlaubt.


    § 11 Lizenzierung

    Jede Spielbank benötigt eine Lizenz des Ministeriums; die Lizenzgebühr beträgt jährlich 1 % des Bruttospielertrags.


    § 12 Spielarten

    Alle internationalen Glücksspielarten sind zulässig, einschließlich Casino-Spiele, Sportwetten und elektronische Spiele.


    § 13 Schutzmaßnahmen

    Spielbanken müssen Programme zur Spielsuchtprävention und Alterskontrolle implementieren.

    4. Wirtschaft und Infrastruktur

    § 14 Investitionsfreiheit

    Ausländische Investoren dürfen ohne Einschränkungen Kapital in der Zone anlegen.


    § 15 Bauprojekte

    Großprojekte wie Hotels, Resorts und Unterhaltungszentren unterliegen einem beschleunigten Genehmigungsverfahren.


    § 16 Verkehrsanbindung

    Die Zone erhält einen internationalen Flughafen und Hochgeschwindigkeitszuganschluss.


    § 17 Bankgeheimnis

    Alle Finanzinstitute in der Zone unterliegen einem strikten Bankgeheimnis. Die Offenlegung von Kundendaten ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Sondergerichts Keika zulässig

    5. Recht und Sicherheit

    § 18 Gerichtsbarkeit

    Für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten gilt ein Sondergericht in Keika.


    § 19 Polizeibehörde

    Die Zone verfügt über eine eigene Sicherheitsbehörde, die direkt dem Ministerium untersteht.


    § 20 Datenschutz

    Alle Unternehmen müssen die nationalen Datenschutzstandards einhalten.

    6. Soziale und kulturelle Aspekte

    § 21 Arbeitsrecht

    Das nationale Arbeitsrecht gilt, jedoch mit flexiblen Regelungen für Schichtarbeit in Spielbanken.


    § 22 Tourismusförderung

    Die Zone wird als internationales Unterhaltungs- und Tourismuszentrum beworben.


    § 23 Kulturintegration

    Traditionelle Kulturveranstaltungen sollen regelmäßig stattfinden, um die Verbindung zur Geschichte des Kaiserreichs zu wahren.

    7. Schlussbestimmungen

    § 24 Übergangsregelungen

    Bestehende Unternehmen können innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eine Sonderlizenz beantragen.


    § 25 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 28. Oktober im Elften Jahre unserer Herrschaft.

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    Seine himmlische Majestät
    Hirohito
    Ōkimi
    Kōtei
    Kind der Götter
    Akitsumikami
    Herrscher über die Gelobte Insel

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