Hier werden gesammelt die veröffentlichten Gesetze und Verordnungen bekanntgegeben.
Sammlung von Gesetzen und Verordnungen
- Kusunoki Masanori
- Geschlossen
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Verordnung über die Wiederaufnahme des Walfangs
erlassen durch das Fischereiministerium (Gyogyō-shō 漁業省)
Artikel 1 – Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Wiederaufnahme des Walfangs im Kaiserreich Fusō. Ziel ist die Sicherung der Volksernährung, die Bewahrung der Tradition und die Durchsetzung der nationalen Souveränität in den Hoheitsgewässern.
Artikel 2 – Zulassung des Walfangs
1. Der Walfang ist in den Hoheitsgewässern des Reiches erlaubt.
2. Die Durchführung erfolgt ausschließlich durch lizenzierte Fangflotten, die im Register des Fischereiministeriums eingetragen sind.
3. Der Einsatz nicht registrierter Schiffe wird als Verstoß gegen Reichsrecht geahndet.
Artikel 3 – Fangquoten und Aufsicht
1. Die jährliche Fangquote wird durch das Fischereiministerium festgelegt und streng überwacht.
2. Für das laufende Jahr gelten folgende Quoten:
- Minkwale: bis zu 200 Stück
- Seiwale: bis zu 100 Stück
- Brydewale: bis zu 50 Stück
- Finnwale: bis zu 50 Stück
3. Der Fang von Blauwalen und Grauwalen bleibt streng verboten.
4. Jede Fangfahrt ist einem staatlichen Inspektor unterstellt, dessen Anweisungen bindend sind.
Artikel 4 – Verarbeitung und Nutzung
1. Gefangene Wale sind vollständig zu verwerten (Fleisch, Öl, Knochen, Haut).
2. Eine Verschwendung ist untersagt, da die Gaben des Meeres heilig sind.
3. Die Verwertung erfolgt vorrangig im Dienst der Volksernährung und nicht des Luxus.
Artikel 5 – Schutzbestimmungen
1. Der Fang geschützter Arten ist verboten.
2. Die Schonzeiten werden durch das Ministerium festgelegt und öffentlich bekanntgemacht.
3. Bei Verstößen erfolgt der Entzug der Lizenz und gerichtliche Bestrafung.
Artikel 6 – Nationale Symbolik
1. Der Walfang wird als kulturelles Erbe des Reiches anerkannt.
2. Der erste Fang jeder Saison ist feierlich dem Kaiser zu melden.
3. Fischer, die sich besonders verdient machen, können mit dem Titel „Ernährer des Reiches“ geehrt werden.
Artikel 7 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Gyogyō-shō in Kraft.
Kusunoki Masanori
Gyogyō Daijin 漁業大臣
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Änderungsverordnung über die Einführung von Fischereischeinen
erlassen durch das Fischereiministerium (Gyogyō-shō 漁業省)
§1 – Zuständigkeit
(1) Die Ausstellung der Fischereischeine obliegt den Behörden der Provinzen.
(2) Das Ministerium für Fischerei bestimmt die verbindlichen Muster der Scheine.
§2 – Art des Fischereischeins
(1) Es wird ein einheitlicher Fischereischein eingeführt, der zum Fischfang in allen Gewässern berechtigt.
(2) Die Provinzen können ergänzende Vorschriften erlassen, die nur innerhalb ihres Gebietes gelten.
§3 – Erwerb
(1) Der Schein wird auf Antrag erteilt.
(2) Zur Feststellung der Eignung ist eine theoretische Prüfung abzulegen. Bei gewerblicher Fischerei ist zusätzlich eine praktische Prüfung zu bestehen.
(3) Der Fischereischein gilt zehn Jahre. Eine Verlängerung erfolgt ohne erneute Prüfung, sofern keine Verstöße vorliegen.
§4 – Gebühren
(1) Für Ausstellung und Prüfung ist eine einheitliche Gebühr von 20 Koban zu entrichten.
(2) Für die Ausstellung eines Ersatzscheines bei Verlust werden 5 Koban erhoben.
§5 – Gewerbliche Fischerei
(1) Die gewerbliche Ausübung der Fischerei ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Betriebsleiter sowie alle unmittelbar fischenden Personen benötigen einen Fischereischein.
(3) Über die Fangmengen ist dem Ministerium für Fischerei jährlichen Bericht zu erstatten.
§6 – Verbot und Strafe
(1) Die Ausübung der Fischerei ohne gültigen Fischereischein ist unzulässig und wird mit 250 Koban Geldbuße geahndet.
(2) Gewerbliche Fischerei ohne Fischereischein wird mit 500 Koban Geldbuße geahndet.
§7 – Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Kusunoki Masanori
Gyogyō Daijin 漁業大臣
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Küstenschutz- und Hafenordnung
erlassen durch das Fischereiministerium (Gyogyō-shō 漁業省)
§1 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Küsten des Kaiserreiches Fusō stehen unter besonderem Schutz.
(2) Der Erhalt und die Pflege der Küsten sowie die Sicherheit der Häfen sind nationale Aufgaben im Dienste der Volksernährung und der Landesverteidigung.
§2 – Zuständigkeit
(1) Die Verantwortung für Küstenschutzmaßnahmen trägt das Fischereiministerium.
(2) Die Durchführung vor Ort obliegt den Provinzen, die im Auftrag des Ministeriums handeln.
(3) Hafenanlagen stehen unter direkter Aufsicht der zuständigen Hafenbehörde.
§3 – Küstenschutz
(1) Küstendeiche, Hafenmauern und Schutzanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Küstenwälder, Dünen und natürliche Schutzräume dürfen nicht zerstört oder zweckentfremdet werden.
(3) Gemeinden sind verpflichtet, Küstenschutzmaßnahmen zu unterstützen und bei Bedarf Arbeitskräfte zu stellen.
§4 – Hafenordnung
(1) Häfen dienen in erster Linie dem Handel, der Fischerei und der Versorgung des Volkes.
(2) Jeder Hafen ist verpflichtet, geordnete Anlegeplätze für Fischerboote, Handelsschiffe und die Handelsmarine bereitzuhalten.
(3) Private und gewerbliche Nutzung von Häfen ist genehmigungspflichtig.
(4) Verstöße gegen die Hafenordnung werden mit Geldbuße von bis zu 200 Koban geahndet.
§5 – Zusammenarbeit mit der Handelsmarine
(1) Im Falle von Sturmfluten, Bränden oder anderen Notlagen sind Schiffe der Handelsmarine verpflichtet, auf Anordnung der Behörden Hilfe zu leisten.
(2) Die Handelsmarine stellt auf Weisung des Ministeriums Arbeitskräfte, Material und Schiffe für Küstenschutzmaßnahmen ab.
§6 – Finanzierung
(1) Küstenschutzmaßnahmen werden aus Mitteln des Fischereiministeriums bestritten.
(2) Gemeinden und Provinzen leisten Beiträge in Höhe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(3) Hafengebühren dienen vorrangig der Instandhaltung der Hafenanlagen.
§7 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Alle entgegenstehenden Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit.
Kusunoki Masanori
Gyogyō Daijin 漁業大臣
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