Gesetz zum Schutz der Meere und Flüsse

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    Gesetz zum Schutz der Meere und Flüsse

    Erlassen durch Gyogyō-shō (Fischereiministeriums)

    § 1 – Grundsätze

    (1) Die Reinhaltung und Bewahrung der Gewässer ist eine kaiserlich gebotene Pflicht aller Untertanen.

    (2) Nutzung der Meere und Flüsse darf nur im Einklang mit der göttlichen Ordnung und unter Achtung der natürlichen Grenzen erfolgen.

    (3) Jedes Handeln, das zur Schädigung oder Verschmutzung der Gewässer führt, gilt als Angriff auf Reich und Volk.

    (4) Fischerei, Schifffahrt und Landwirtschaft sind so zu betreiben, dass sie dem Gleichgewicht zwischen Nutzen und Erhalt dienen.

    § 2 – Zuständigkeit

    (1) Das Gyogyō-shō trägt die oberste Verantwortung für die Reinhaltung, Kontrolle und Nutzung der Gewässer.

    (2) Die Provinzverwaltungen handeln in unmittelbarer Treue zu Thron und Ministerium.

    (3) Die Zusammenarbeit mit der Handelsmarine erfolgt zur Sicherung von Handels- und Versorgungswegen.

    (4) Das Ministerium kann zur Überwachung Inspektoren entsenden.

    § 3 – Schutzgebiete und Nutzungsordnung

    (1) Besonders reine, heilige oder fischreiche Gewässer können durch das Ministerium zu Kaiserlich geschützten Wassergebieten erklärt werden.

    (2) In diesen Gebieten sind Verschmutzung, industrielle Nutzung oder übermäßige Fischerei verboten.

    (3) Die Nutzung durch örtliche Fischer bleibt gestattet, sofern sie nach traditionellen, nachhaltigen Methoden erfolgt.

    (4) Provinzbehörden führen jährlich eine Bestandsaufnahme der Wasserqualität und der Fischbestände durch.

    § 4 – Reinhaltung und Kontrolle

    (1) Das Einleiten von Abwässern, Öl, chemischen Stoffen oder Müll in Meere, Flüsse und Seen ist untersagt.

    (2) Betriebe mit wasserbezogener Produktion unterliegen der Genehmigungspflicht des Gyogyō-shō.

    (3) Jede Fischverarbeitungsstätte muss über geeignete Abwasserfilter verfügen.

    (4) Bei Verstößen kann das Ministerium den Betrieb stilllegen und die Reinigung auf Kosten des Verursachers anordnen.

    § 5 – Schutzmaßnahmen und Wiederherstellung

    (1) Das Gyogyō-shō richtet in Zusammenarbeit mit den Provinzen Programme zur Wiederaufforstung und Renaturierung geschädigter Ufer ein.

    (2) Gemeinden, Fischer und Schüler sollen sich an Reinigungstagen der Küsten und Flüsse beteiligen.

    (3) Jede Provinz führt mindestens eine jährliche Säuberungsaktion im Namen Seiner Majestät durch.

    § 6 – Strafen

    (1) Wer vorsätzlich Gewässer des Reiches verschmutzt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 50,000 Koban belegt werden.

    (2) Fahrlässige Verstöße werden mit Geldbußen und Wiederherstellungspflichten geahndet.

    (3) Beamte, die ihre Aufsichtspflicht verletzen, verlieren Rang und Amt

    § 7 – Berichterstattung und Aufsicht

    (1) Jede Provinz übermittelt bis zum 10. Monat eines Jahres einen Bericht über Zustand, Nutzung und Reinheit der Gewässer an das Gyogyō-shō.

    (2) Das Ministerium legt dem Daijō-kan (Großen Staatsrat) einen zusammengefassten Bericht vor.

    (3) Provinzen mit vorbildlicher Wasserpflege können durch Seine Majestät ausgezeichnet werden.

    § 8 – Verhältnis zu anderen Gesetzen

    (1) Dieses Gesetz ergänzt die bestehenden Regelungen der Küstenschutz- und Hafenordnung und des Gesetzes über die Kaiserliche Handelsmarine.

    (2) Es ersetzt keine bestehenden Vorschriften, sondern harmonisiert deren Anwendung unter dem Gesichtspunkt der Gewässerreinheit.

    (3) Verordnungen zur Durchführung erlässt das Gyogyō-shō im Einvernehmen mit den Provinzen.

    § 9 - Inkraftsetzung

    Das Gesetz tritt durch die Verkündung seiner Majestät in Kraft.[/brief]

  • Gichō-sama, Hohes Haus, verehrte Abgeordnete der Nationalversammlung,

    das Meer und die Flüsse sind die Lebensadern unseres Reiches. Sie nähren unsere Dörfer, tragen unsere Schiffe und verbinden die Provinzen miteinander. Doch was uns nährt, verlangt auch unseren Schutz.

    Mit dem Gesetz zum Schutz der Meere und Flüsse will mein Ministerium sicherstellen, dass diese Quellen des Lebens rein, lebendig und geordnet bleiben. Es verpflichtet uns – Verwaltung, Wirtschaft und Bürger gleichermaßen – die Gewässer so zu behandeln, wie wir das Reich behandeln: mit Achtung und Verantwortung.

    Dieses Gesetz ist kein Zeichen von Strenge, sondern von Fürsorge. Es soll bewahren, was uns alle trägt, und mahnen, dass Wohlstand und Reinheit nur gemeinsam bestehen können.

    Kusunoki Masanori
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