Verordnung über ein reichsweites Handelsembargo gegenüber der Republik Irkanien
(Reichsembargoverordnung – REV)
Erlassen durch die Reichsregierung
im Auftrag des Kaiserreichs Fusō
§ 1 – Zweck und Charakter der Maßnahme
(1) Diese Verordnung ordnet ein reichsweites Handelsembargo gegenüber der Republik Irkanien an.
(2) Die Maßnahme dient dem Schutz der wirtschaftlichen Ordnung, der maritimen Sicherheit sowie der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen.
(3) Das Embargo stellt eine wirtschafts- und verwaltungspolitische Maßnahme dar und begründet keinen militärischen Zustand.
§ 2 – Feststellung der Gefährdungslage
(1) Es wird festgestellt, dass durch fortgesetzte Handlungen der Republik Irkanien die Interessen des Kaiserreichs Fusō in den Bereichen Sicherheit, Handel, Seewirtschaft und Ressourcenschutz erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die bisherigen Maßnahmen haben nicht zu einer ausreichenden Abhilfe geführt.
§ 3 – Umfang des Handelsembargos
(1) Der Import sämtlicher Waren mit Ursprung in der Republik Irkanien in das Kaiserreich Fusō wird untersagt.
(2) Der Export von Waren aus dem Kaiserreich Fusō in die Republik Irkanien wird untersagt.
(3) Der Abschluss neuer Handelsverträge sowie die Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen werden ausgesetzt.
§ 4 – Maritime und verkehrsbezogene Maßnahmen
(1) Schiffen unter irkanischer Flagge ist das Anlaufen von Häfen des Kaiserreichs Fusō untersagt.
(2) Hafen-, Umschlags-, Versorgungs- und Reparaturleistungen für irkanische Schiffe sind unzulässig.
(3) Die Kaiserliche Handelsmarine darf keine Transporte mit Ursprung oder Bestimmungsort Republik Irkanien durchführen.
§ 5 – Zuständigkeit und Umsetzung
(1) Die federführende Umsetzung dieser Verordnung obliegt dem Gyogyō-shō.
(2) Die beteiligten Reichsressorts sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Durchsetzung mitzuwirken.
(3) Die Kaiserliche Küstenaufsicht und die zuständigen Hafenbehörden überwachen die Einhaltung.
§ 6 – Ausnahmen
(1) Ausnahmen können aus zwingenden humanitären Gründen zugelassen werden.
(2) Über Ausnahmen entscheidet das Gyogyō-shō im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsstellen.
§ 7 – Überprüfung und Aufhebung
(1) Das Embargo wird regelmäßig überprüft.
(2) Es ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Anordnung entfallen sind.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Die Reichsregierung