Schreiben durch den Obersten Gerichtshof


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    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako




    23. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako



    Anordnung
    命令



    IM NAMEN DES OKIMI HIROHITO


    in dem Verfahren Tanaka Chiba v. FUSO TEIKOKU




    setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Tage des 10. Monats im 6. Jahr HIROHITO fest. Die Verfahrensbeteiligten werden dazu verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen, der an besagtem Termin teilnimmt. Eine Nichtbefolgung der Anordnung kann seitens des Gerichts verfolgt werden.



    Unter dem Siegel des Obersten Gerichtshofes


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    藤林

    Oberster Richter








    AN

    最高裁|Saikō-Sai | Oberster Gerichtshof

    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako


    Tanaka Chiba

    〒 00-743-28


    最大都 | Saizū-miyako



    21. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako





    ZWISCHEN |




    TANAKA CHIBA


    KLÄGER | 原告



    UND


    FUSO TEIKOKU


    BEKLAGTER | 被告




    Inhalt der Klageschrift



    1. Der Kläger versuchte in den Monaten August und September vergeblich, eine Krankenversicherung abzuschließen.
    2. Mehrere Versicherungsunternehmen (eine genauere Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen) verweigerten dem Kläger die Aufnahme in ihre Versicherung.
    3. Als Grund wurde bei jedem Sachverhalt das zu niedrige Einkommen des Klägers angegeben. Ferner verfüge der Kläger aufgrund von Vorerkrankungen über ein erhöhtes Risiko zu erkranken. Auch deshalb sei seine Aufnahme in eine Versicherung nicht möglich.
    4. Eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaften auf Aufnahme in eine Versicherung hatte keinen Erfolg.
    5. Die Kenpō des Reiches spricht in Art. 4 davon, der Okimi sei "Oberhaupt des Reiches und somit Inhaber aller souveränen Rechte nach Maßgabe dieser Verfassung". Ferner sieht die Kenpō in Kapitel 2 einige Rechte und Pflichten für Untertanen des Reiches vor. Darunter die Verpflichtung, Steuern und Abgaben zu entrichten (Art. 16).
    6. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Wechselwirkung von Kapitel 1 und 2 der Kenpō, in dem der Okimi als Souverän des Reiches eine Schutzpflicht seinen Untertanen gegenüber besitzt, während dieselben Rechte und Pflichten innehaben, eine Verpflichtung des Staates - der durch den Okimi und seine Regierung maßgeblich repräsentiert wird - seinen Untertanen den Zugang zu Leistungen der sozialen Mindestfürsorge zu ermöglichen. Namentlich in diesem Falle den Abschluß einer Krankenversicherung auf Kosten des Klägers.


    Anträge



    Der Kläger beantragt:


    1. Das Fuso Teikoku dazu zu verpflichten, ein eigenes Angebot in Form einer Krankenversicherung am Versicherungsmarkt zu platzieren.
    2. Alternativ zu 1 beantragt der Kläger, das Fuso Teikoku anzuweisen, den Zugang zum Versicherungsmarkt im Rahmen einer Gesetzesinitiative so zu vereinfachen, daß Einkommen und Vorerkrankungen keine direkt negativen Folgen für den Abschluß einer Krankenversicherung besitzen.
    • Offizieller Beitrag

    Das Jutizministerium nimmt sich der Sache an und Konoe persönlich wählt den Staatsanwalt aus, der das Reich vertreten wird.

    近衛 友三郎 Konoe Tomosaburō
    治部卿 Jibu-kyō (Minister der Zeremonien)
    Oberhaupt der Konoe-Familie

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