憲法改正法 Kenpō kaisei-hō (Gesetz zur Änderung der Verfassung)

  • Ehrenwerte Adlige des Reiches,


    folgendes Gesetz steht zur Abstimmung

    憲法改正法 Kenpō kaisei-hō (Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.


    §2 Einführung einer Präambel

    Folgende Präambel wird der Verfassung voran gestellt.


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    §3 Ersetzung der Bezeichnung >>Großkönig<< durch >>Kaiser<<

    Nachfolgend wird festgelegt, dass in allen Artikel, in denen die Bezeichnung >>Großkönig<< Anwendung findet, mit Ausnahme der Überschrift des Kapitel Eins und des Artikels Eins, dieser durch die Bezeichnung >>Kaiser<< ersetzt wird.


    §4 Erweiterung des Artikels 5 der Verfassung

    Der Artikel 5 der Verfassung wird um folgende Sätze ergänzt.


    Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Weise ein bestehendes Gesetz ändern.


    §5 Neufassung des Artikels 7

    Der Artikel 7 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    §6 Umbenennung der Sangiin (Rätekammer)

    Die Sangiin wird in 上院 Jōin (Oberhaus) umbenannt. Ferner wird in allen Artikeln der Verfassung der Begriff >>Sangiin<< durch >> Jōin<< ersetzt.


    §6 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Fürsten und Markgrafen haben einen ständigen Sitz in der Kammer. Die Träger sonstiger Kazoku-Titel sind in die Rätekammer wählbar. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden.


    §7 Neufassung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Sangiin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    §8 Neufassung des Artikels Artikel 29

    Der Artikel 29 wird folgend neu gefasst.


    Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


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    Kōshaku 5 Stimmen,

    Hōshaku 4 Stimmen,

    Hakushaku 3 Stimmen,

    Shishaku 2 Stimme

    und Danshaku 1 Stimme

    *so*

    Die Abstimmung dauert 96 Stunden!

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  • Die Abstimmung ist beendet.

    Es gab 26 Stimmen für die Verfassungsänderung, keine dagegen, niemand enthielt sich, die 2/3 Mehrheit ist damit erreicht, die Vorlage angenommen

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