Befehle des Ōkimi

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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über das Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. seine Empfehlung und Ratschlag zu geben.








    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 30. Oktober im Sechsten Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kotei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über die Restauration des Kinmokuseiorden als kaiserlichen Hausorden und über die Wiedereinführung der Position des Lordsiegelbewahrers (Naidaijin) seine Empfehlung und seien Ratschlag zu geben.








    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 27. Dezember im Sechsten Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kōtei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über einen Vertrag mit dem Kaiserreich Heijan und seien Ratschlag zu geben.








    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 24. März im Siebten Jahre unserer Herrschaft.


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    Kooperationsabkommen zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Kaiserreich Heijan (Vertrag des geeinten Himmels)


    Im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Ōkimi Hirohito und im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Tennō Sadahito haben das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Kultur, Tradition und Geschichte und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verantwortung für Renzia als hohe Vertragspartner eine Allianz über die Koordinierung gemeinsamer politischer Interessen geschlossen.


    Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

    §1 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan erkennen sich als souveräne Staaten an.

    §2 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan stufen die gegenseitigen Beziehungen als "freundschaftlich" ein.

    §3 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan werden nachfolgend als "hohe Vertragspartner" bezeichnet.

    §4 Die hohen Vertragspartner richten als ständige diplomatische Vertretung Botschaften ein. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität. Die Botschaften genießen Schutzstatus. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.

    §5 Zusätzlich zu den Botschaften können Konsulate eingerichtet werden. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.

    §6 Die hohen Vertragspartner können auf eigenen Wunsch gegenseitige Konsultationen auch zu in diesem Vertrag nicht bezeichneten politischen Themengebieten erbitten.


    Abschnitt 2: Außenpolitik

    §1 Die hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Außenpolitik an. Zwecks dessen wird ein "Gemeinsamer außenpolitischer Rat" (GAR) gebildet.

    §2 Aufgabe des GARs ist die Schaffung gemeinsamer außenpolitischen Grund- sowie Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer außenpolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GAA Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.

    §3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GAR. Der Vorsitz innerhalb des GARs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §4 Die letztendlichen außenpolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.

    §5 Sitz des GARs ist Saizū-miyako, Kaiserreich Fusō.


    Abschnitt 3: Sicherheits- und Rüstungspolitik

    §1 Die Hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Sicherheits- und Rüstungspolitik an. Zwecks dessen werden der "Gemeinsame Sicherheitsrat" (GSR) und dessen "Gemeinsamer Rüstungsausschuss" (GRA) gebildet.

    §2 Aufgabe des GSRs und des GRAs ist die Schaffung gemeinsamer sicherheits- und rüstungspolitischer Grund- und Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer sicherheitspolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GSR Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.

    §3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GSR. Der Vorsitz innerhalb des GSRs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §4 Die Mitglieder des GSR wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Angehörige hohen Vertragspartner in den GRA. Der Vorsitz innerhalb des GRAs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §5 Der GRA ist ein Unterausschuss des GSRs. Die Aufgabe des GRAs ist die Planung, Ausarbeitung und Vergabe gemeinsamer Rüstungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Seekriegsführung.

    §6 Die letztendlichen sicherheits- und rüstungspolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.

    §7 Sitz des GSRs und des GRAs sind Akyoto und Heijan-kyō, Kaiserreich Heijan.


    Abschnitt 4: Weitere und Abschließende Bestimmungen

    §1 Die Hohen Vertragspartner streben weitere Zusammenarbeit auf den Feldern der Kultur, der Wirtschaft, der Finanzen, der Industrie und des Handels an. Diese Zusammenarbeit wird über Zusatzprotokolle geregelt.

    §2 Der Vertrag tritt am Tage seiner endgültigen Ratifizierung durch die Hohen Vertragspartner vollumfänglich in Kraft.

    §3 Eine Kündigung des Vertrages ist zum jeweils letzten Tag eines Monats möglich. Der Austritt muss durch eine schriftliche Begründung erfolgen.

    §4 Der Kündigung folgt eine viermonatige Übergangsphase, in welcher allen Verpflichtungen und Abmachungen des Vertrages und der Zusatzprotokolle vollumfänglich nachzukommen sind. Die Übergangsphase kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kōtei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über ein Gesetz über den kaiserlichen Haushalt seien Ratschlag zu geben.






    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 19. September im Siebten Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kōtei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über die Neuwahl der Kokkai seien Ratschlag zu geben.






    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 18. Mai im Achten Jahre unserer Herrschaft.


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    Fusō Teikoku


    Wir Ōkimi Hirohito, Kōtei und Herrscher aller fusōischer Lande, erfüllt von der Weisheit des Himmels,


    erteilen hiermit Unserem Sūmitsu-in den Befehl Uns über Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō seien Ratschlag zu geben.






    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 10. Januar im neunten Jahre unserer Herrschaft.


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    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    §2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    §3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    §4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

    Seine himmlische Majestät
    Hirohito
    Ōkimi
    Kōtei
    Kind der Götter
    Akitsumikami
    Herrscher über die Gelobte Insel

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