Gesetz das Ausbildungswesen betreffend

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    Gesetz das Ausbildungswesen betreffend



    §1 Allgemeines

    (1) Das Bildungswesen ist ein Anliegen von nationalem Interesse, das Fuso Teikoku verleiht der Ausbildung seiner Bürger daher besondere Priorität und garantiert diese.

    (2) Das Fuso Teikoku unterhält diesbezüglich Schulen und Ausbildungseinrichtungen.

    (3) Vom sechsten Lebensjahr an bishin zum Fünfzehnten herrscht für jedes Kind mit fusoischer Staatsbürgerschaft die Pflicht zum Besuch einer Ausbildungseinrichtung, ein Anrecht besteht ferner ebenfalls.

    (4) Das Fuso Teikoku erhebt in jedem Schuljahr von jedem Schüler eine Schulgebühr, die Höhe dieser wird jährlich vom Ministerium für Öffentliche Dienste festgelegt und ist schulformabhängig.

    (5) Das Tragen einer provinz- und schulformabhängig einheitlichen Schuluniform ist während der Schulzeit verpflichtend, eine Differenzierung nach Klassenstufen ist gestattet.


    §2 Schuljahresrahmen

    (1) Das Schuljahr beginnt in jedem Jahr mit dem ersten Tage nach den Feierlichkeiten des Hanami.

    (2) Das Schuljahr endet in jedem Jahr mit dem ersten Tage der Feierlichkeiten des Hanami.


    §3 Zensierung


    (1) Zur Bewertung der Leistungen eines Schülers verteilt jede Schule Zensuren an ihre Schüler.

    (2) Die Zensierung geschieht mit den entsprechenden Noten von 1 bis 5, wobei die Note "1" die schlechtestmögliche und die Note "5" die bestmögliche Bewertung bedeutet

    (3) Nicht erbrachte Leistungen sind mit der Note "1" zu bewerten.


    §4 Versetzungen


    (1) Jeder Schüler wird mit dem neuen Schuljahr automatisch in die nächst höhere Klassenstufe versetzt.

    (2) Die Versetzung an eine jeweils andere Schulform geschieht mittels Bewerbung an einer entsprechenden Einrichtung.


    §5 Schulformen

    (1) Folgende verpflichtende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Grundschule (Shōgakkō)

    (b) Die Mittelschule (Chūgakkō)

    (2) Folgende weiterführende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Oberschule (Kōtō gakkō)

    (b) Die Fachoberschule (Kōtō semmon gakkō)

    (c) Die Hochschule bzw Universität (Daigaku)

    (d) Die Kurzochschule bzw Kurzuniversität (Tanki Daigaku)


    §6 Shōgakkō

    (1) Mit dem 6. Lebensjahr wird jeder Staatsbürger in eine Shōgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Shōgakkō beträgt verpflichtend 6 Jahre.

    (4) Es sollen wichtige Grundkenntnisse von Mathematik, Schrift, Lesen sowie Benehmen gelehrt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an der Mittelschule (Chūgakkō) erfolgt automatisch mit Abschluss der 6. Klassenstufe.



    §7 Chūgakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 6. Klassenstufe wird jeder Staatsbürger in eine Chūgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Chūgakkō beträgt verpflichtend 3 Jahre.

    (4) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Schrift, der Fusojanischer Sprache, Literatur, Geschichte, Bürkerkunde sowie Benehmen, gelehrt werden

    (a) Ferner sollen wichtige Grundkenntnisse einer Fremdsprache, Physik, Biologie, Chemie, Geographie, Künsten, Informatik sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an eine weiterführende Schule obliegt jedem Schüler nach Abschluss der 9. Klassenstufe selbst.


    §8 Kōtō gakkō


    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō gakkō beträgt 3 Jahre.

    (3) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde, Geographie, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Fremdsprachen, Künsten, Hauswirtschaft sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (4) Im Laufe des 12. Schuljahres durchlaufen die Schüler in jedem Fach 2 zu bestehende Prüfungen im Umfang herkömlicher Leistungserbringungen.

    (a) In jedem Fach darf maximal eine solcher Prüfungen mit der Note "1" bzw "2" bewertet werden, ansonsten droht ein nichtbestandener Abschluss.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an einer Daigaku oder Tanki Daigaku obliegt jedem Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 12. Klassenstufe selbst.


    §9 Kōtō semmon gakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō semmon gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō semmon gakkō beträgt 4 Jahre.

    (3) Es sollen wichtige Kentnisse und Vorbereitungen für das Berufsleben als Fachkraft in der Wirtschaft Fusos vermittelt werden, dazu könnensich die Schüler in spezialisierten Fachrichtungen ausbilden lassen.

    (4) Am Ende des 13. Schuljahres steht eine Prüfung in Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde und zu einem spezialisiert fachspezifischen Thema.


    §10 Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuches einer Daigaku ist abhängig vom erworbenen akademischen Grad

    (a) Den ersten akademischen Grad bildet dabei der Bachelor (gakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 4 Jahre.

    (b) An den Gakushi schließt sich der zweite akademische Grad, das Diplom (shūshi) an, die Dauer des Schulbesuches beträgt 2 weitere Jahre.

    (c) An den Shūshi schließt sich der dritte und höchste akademische Grad, der Doktortitel (hakase/hakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 2-3 weitere Jahre.

    (3) Es soll das wissenschaftliches Arbeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu fachspezifischen Themen gelehrt werden.

    (4) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Tanki Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Tanki Daigaku beträgt 2 Jahre.

    (3) Es sollen für Beruf oder im Alltagsleben notwendige Fähigkeiten gelehrt werden.

    (4) Der Abschluss einer Tanki Daigaku entspricht dem ersten akademischen Grad, dem Gakushi.

    (5) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Träger


    (1) Das Fuso Teikoku richtet wohnortnahe Schulen ein, sofern der Bedarf an Schulplätzen nicht durch Schulen in privater Trägerschaft gedeckt wird

    (2) Religionsschulen und Privatschulen sind zulässig, ebenso Privatunterricht durch zugelassene Lehrkräfte in den verpflichtenden Schulformen und der Kōtō gakkō, sofern der Lehrplan dem der öffentlichen Schule entspricht oder von der entsprechenden Stelle im Ministerium für Öffentliche Dienste als adäquat anerkannt wurde.


    §12 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



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    [288] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

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    Hiermit beende ich die Abstimmung, Mit 384 Ja-Stimmen, bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung ist eine unumstößliche Mehrheit erreicht.

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