憲法|Kenpō|Verfassung

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    Fusō Teikoku


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    Kapitel Eins - Der Ōkimi (Großkönig)


    Artikel 1
    Das Reich wird von einem Kaiser, welcher als obersten Titel den eines Ōkimi (Großkönig) trägt, regiert. Von ihm geht alle Souveränität des Reiches aus.


    Artikel 2
    Die Devolution des Kaiserthrones erfolgt patrilinear sowie bevorzugt in Primogenitur. Ferner gelten die Regularien des Hausgesetzes.


    Artikel 3
    Die Person des Kaisers ist heilig und unverletzlich. Er ist der oberste Priester des Glaubens der Acht Himmelskreise.


    Artikel 4
    Der Kaiser ist das Oberhaupt des Reiches und somit Inhaber aller souveränen Rechte nach Maßgabe dieser Verfassung.


    Artikel 5
    Jedes Gesetz und jede völkerrechtliche Handlung bedürfen der Zustimmung und Unterschrift des Kaisers, um Geltung zu erlangen. Er hat das Recht, Weisungen und Verordnungen den Staat und den Hof betreffend zu erlassen. Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Weise ein bestehendes Gesetz ändern.


    Artikel 6
    Der Kaisers eröffnet die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung). Er kann die Kokkai (Nationalversammlung) auflösen.


    Artikel 7
    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 8
    Der Kaiser erklärt Krieg und Frieden.


    Artikel 9
    Der Kaiser ist Oberbefehlshaber der kaiserlichen Streitkräfte. Der Kaiser legt Aufgaben, Strukturen und Organisationen der Streitkräfte fest.


    Artikel 10
    Der Kaiser verleiht oder entzieht Orden, Auszeichnungen sowie Adels-, Ehrentitel und Hofränge.


    Artikel 11
    Der Kaiser ist oberster Gerichtsherr und verfügt über das Begnadigungsrecht.


    Artikel 12
    Im Falle von Amtsunfähigkeit oder Minderjährigkeit des Kaisers trägt ein Regent die Amtsgeschäfte des Kaisers. Im Falle einer Regentschaft können die Verfassung und das kaiserliche Hausgesetz nicht geändert werden. Näheres die Regentschaft betreffend regelt das kaiserliche Hausgesetz.


    Kapitel Zwei- Die Rechte und Pflichten der Untertanen


    Artikel 13
    Die Bedingungen und Voraussetzungen, um fusōischer Untertan zu sein, werden durch Gesetz festgelegt.


    Artikel 14
    Alle Untertanen sollen nach Maßgabe des Gesetzes- und Verordnungsrechts bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Ämtern und Positionen haben.


    Artikel 15
    Alle Untertanen haben die Verpflichtung nach Maßgabe des Gesetzes in den Streitkräften zu dienen.


    Artikel 16
    Alle Untertanen haben die Verpflichtung Steuern und Abgaben nach Maßgabe des Gesetzes zu entrichten.


    Artikel 17
    Alle Untertanen haben ein Recht auf freie Wahl und Wechsel des Wohnsitzes.


    Artikel 18
    Kein Untertan soll ohne rechtliche Grundlage seiner Freiheit beraubt werden.


    Artikel 19
    In den Schranken der Gesetze sind Eigentum und Wohnung unverletzlich.


    Artikel 20
    Kein Untertan soll seines Rechts auf eine Gerichtsverhandlung beraubt werden.


    Artikel 21
    In den Schranken der Gesetze soll jeder Untertan über das Recht verfügen, seine Meinung in Bild, Ton und Schrift kund zu tun.


    Artikel 22
    Die Rechte dieses Kapitels haben keinerlei Einfluss auf die Sondervollmachten des Kaisers in Zeiten des Notstandes.


    Kapitel Drei - Die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung)


    Artikel 23
    Die Dai-Gikai (Große Reichsversammlung) ist als Zwei-Kammern-Parlament das Legislativorgan des Kaiserreiches Fusō.


    Artikel 24
    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 25
    Das Stimmverhältnis im Oberhaus sei wie folgt bestimmt:
    Kōshaku 5 Stimmen,
    Hōshaku 4 Stimmen,
    Hakushaku 3 Stimmen,
    Shishaku 2 Stimme
    und Danshaku 1 Stimme.


    Artikel 26
    Das Jōin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 27
    Die Zweite Kammer der Dai-Gikai ist die Kokkai (Nationalversammlung). In ihr ist das Volk des Kaiserreiches vertreten. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden als Abgeordnete bezeichnet.


    Artikel 28
    Das Stimmverhältnis in der Nationalversammlung richtet sich nach der errungenen Stimmenzahl in der Wahl.


    Artikel 29
    Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 30
    Alle Gesetzesvorhaben des Daijō-kan (Großer Staatsrat) müssen in beiden Kammern separat beraten und verabschiedet werden.


    Artikel 31
    Bei Uneinigkeit beider Kammern in der Entscheidung über die Verabschiedung eines Gesetzes entscheidet der Ōkimi unter Behuf des Sūmitsu-in (Kronrat).


    Artikel 32
    Das Jōin kann grundsätzlich nur nach Ablauf ihrer Legislaturperiode aufgelöst werden. Dies gilt nicht in Zeiten eines Notstandes.


    Artikel 33
    Die Kokkai kann vorzeitig auf Befehl des Ōkimi aufgelöst werden. Diesem Befehl kann mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten widersprochen werden. In Zeiten des Notstandes besteht kein Widerspruchsrecht.


    Artikel 34
    Beide Kammern können ihre inneren Angelegenheiten durch Geschäftsordnung regeln.



    Kapitel Vier - Der Daijō-kan (Großer Staatsrat) und der Sūmitsu-in (Kronrat)


    Artikel 35
    Der Daijō-kan (Großer Staatsrat) ist die Regierung des Kaiserreiches Fusō. Der Große Staatsrat ist ausschließlich dem Kaiser gegenüber verantwortlich.


    Artikel 36
    Sowohl der Daijō-Daijin (Großkanzler) als auch die Daijin (Minister) werden vom Ōkimi ernannt. Die Daijin werden vom Daijō-Daijin zur Ernennung vorgeschlagen. Dem Ōkimi steht ein Vetorecht zu. Die Daijin können auf Vorschlag des Daijō-Daijin entlassen werden.


    Artikel 37
    Der Daijō-Daijin als Vorsitzender des Daijō-kan ist den Daijin gegenüber weisungsbefugt.


    Artikel 38
    Der Sūmitsu-in (Kronrat) ist das Beratungsgremium des Ōkimi. Seine Mitglieder werden durch den Kaiser ernannt. Der Sūmitsu-in ist Teil des Ministeriums für zentrale Angelegenheiten.
    Der Kronrat soll, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Organisation des Kronrats, über wichtige Staatsangelegenheiten beraten, wenn er vom Kaiser konsultiert wird. In Fragen der nationalen Sicherheit und bei Uneinigkeit des Dai-Gikai im Gesetzgebungsverfahren ist der Sūmitsu-in zu befragen.


    Kapitel Fünf - Die Finanzen


    Artikel 39
    Über die Finanzen des Reiches ist in jährlicher Aufstellung zu entscheiden. Der Etat enthält alle Posten in Einnahme und Ausgabe.


    Artikel 40
    Die Verabschiedung des Etats ist durch beide Kammern des Parlaments in einfacher Mehrheit zu besorgen.


    Artikel 41
    Die Ausgaben des kaiserlichen Hofes sowie der Privatschatz des Ōkimi unterliegen nicht dem Budgetrecht des Parlaments. Über dieselben hat der Ōkimi autonome Entscheidungsgewalt.


    Artikel 42
    Besteht über die Verabschiedung des Etat Uneinigkeit zwischen beiden Kammern, verlängert sich die Gültigkeit des zuletzt verabschiedeten Budgetplans um vier Wochen.
    Gelingt es beiden Kammern weiterhin nicht, einen gültigen Etat zu verabschieden, obliegt der Beschluß eines Nothaushalts dem Kaiser. Dieser gilt für die aktuell laufende Legislaturperiode.
    Nach Neuwahl des Parlaments fällt das Haushaltsrecht an beide Kammern zurück.


    Kapitel Sechs - Das Rechtswesen


    Artikel 43
    Recht wird im Namen des Ōkimi von allen ordentlichen und außerordentlichen Gerichten gesprochen.


    Artikel 44
    Zu Richtern sollen nur solche Personen ernannt werden, die über die im Gesetz vorgesehenen passenden Qualifikationen verfügen.


    Artikel 45
    Die Organisation der Gerichte wird durch ein Gesetz reglementiert.


    Artikel 46
    Die Gerichte tagen in ihren Verhandlungen öffentlich. Die gilt nicht für Militärgerichte und außerordentliche Gerichte. Sollte jedoch die öffentliche Sicherheit bedroht sein oder sonstige Umständen eintreten, die durch kaiserliche Verordnung geregelt werden, so kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.


    Kapitel Sieben - Abschließendes


    Artikel 47
    Diese Verfassung kann nur mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Kammern der Dai-Gikai geändert werden.


    Artikel 48
    Bei Verfassungsänderungen ist der Sūmitsu-in zu konsultieren.


    Artikel 49
    Im Falle des Notstandes kann diese Verfassung in Gänze oder in Teilen außer Kraft gesetzt werden.


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    Seine himmlische Majestät
    Hirohito
    Ōkimi
    Kōtei
    Kind der Götter
    Akitsumikami
    Herrscher über die Gelobte Insel

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