Weisung über die Hofränge

    • Offizieller Beitrag

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    Fusō Teikoku


    Um die Rangordnung unserer Höflinge und Amtsträger zu kodifizieren erlassen Wir folgende Weisung, in welcher wir festlegen wem ein Hofrang gebührt und wie sich Rangträger zu verhalten haben.
    Die kaiserlichen Bestimmungen über die Hofränge sind folgende:


    1. Die Hofränge werden durch ein kaiserliches Dekret verliehen.
    2. Die Hofränge werden in sieben Klassen zu je zwei Hofränge eingeteilt.
    3. Als äußeres Zeichen seines Standes und Würde erhält jeder Rangträger ein Abzeichen. Diese sind dem Anhang zu entnehmen
    4. Wenn ein Rangträger stirbt, erlischt der von ihm geführte Hofrang.
    5. Bei der Verleihung eines Amtes, welches mit einem Hofrang verbunden ist, so ist auf den untadeligen Ruf und ehrenhafte Herkunft des designierten Amtsträgers zu achten.
    6. Danshaku erhalten den vierten wirklichen Hofrang, Shishaku erhalten den dritten wirklichen Hofrang, Hakushaku erhalten den zweiten Hofrang, Hōshaku erhalten den zweiten wirklichen Hofrang und Kōshaku erhalten den ersten Hofrang. Die Ehegatten der Adeligen halten ebenfalls den entsprechenden Hofrang.
    7. Die Titelerben der Kōshaku und Hōshaku halten den fünften wirklichen Hofrang.
    8. Die Angehörigen von Adelsfamilien, die weder Titelhalter noch Titelanwärter oder Ehegatten eines solchen sind, halten den fünften Hofrang.
    9. Die allgemeine Hoffähigkeit wird mit dem sechsten wirklichen Hofrang erlangt. Träger diesen Ranges erhalten Zutritt zu den öffentliche Bezirken der kaiserlichen Paläste. Auf persönliche Einladung oder Antrag können Rangträger an den öffentlichen Audienzen des Ōkimi teilnehmen.
    10. Ab dem fünften wirklichen Rang ist der Träger berechtigt an den öffentlichen Audienzen des Ōkimi teilzunehmen.
    11. Ab den vierten Hofrang wird die vollständige Hoffähigkeit erlangt und ab diesem Rang sind die Träger berechtigt um eine Privataudienz zu bitten.
    12. Ab dem dritten Hofrang sind die Träger beim Ōkimi vortragsberechtigt und werden bei der Vergabe von Privataudienzen bevorzugt behandelt.
    13. Träger eines höheren Hofranges als des eigenen sind mit einer Verbeugung zu begrüßen. Der Ranghöhere erwidert die Verbeugung jedoch weniger tief. Ausgenommen hier von sind Angehörige des Kaiserhauses diese sind unabhängig des Hofranges mit einer Verbeugung zu erst zu begrüßen. Das Lebensalter genießt Vorrang bei Gleichrangigkeit.
    14. Dem Ōkimi steht es zu verdienten Personen auch ohne Amtsfunktionen Hofränge zu verleihen. Hierbei sind auf die traditionelle Verleihungsbeschränkungen zu achten.
    15. Alle Rangträger haben auf einen ehrenhaften und untadeligen Lebenswandel zu achten.
    16. Alle Rangträger haben darüber zu wachen, dass ihre Verwandten eine sorgfältige Erziehung erhalten.


    So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 22. Dezember im Fünften Jahre unserer Herrschaft.


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    Erster Wirklicher Hofrang
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    Erster Hofrang
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    Zweiter Wirklicher Hofrang
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    Zweiter Hofrang
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    Dritter Wirklicher Hofrang
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    Dritter Hofrang
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    Vierter Wirklicher Hofrang
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    Vierter Hofrang
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    Fünfter Wirklicher Hofrang
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    Fünfter Hofrang
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    Sechster Wirklicher Hofrang
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    Sechster Hofrang
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    Siebter Wirklicher Hofrang
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    Siebter Hofrang
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    Seine himmlische Majestät
    Hirohito
    Ōkimi
    Kōtei
    Kind der Götter
    Akitsumikami
    Herrscher über die Gelobte Insel

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