郵便箱|Yūbinbako|Postkasten

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    Eure kaiserliche Majestät,

    ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass die Haupt- wie Residenzstadt SAIZŪ-MIYAKO eine Städtepartnerschaft mit der Haupt- wie Residenzstadt Reichstal (Kaiserreich Dreibürgen) anstrebt.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihre Untertänige Oberbürgermeisterin,

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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    • Offizieller Beitrag

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung die Ratifikation des Kooperationsabkommen zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Kaiserreich Heijan (Vertrag des geeinten Himmels).


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon




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    Kooperationsabkommen zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Kaiserreich Heijan (Vertrag des geeinten Himmels)


    Im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Ōkimi Hirohito und im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Tennō Sadahito haben das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Kultur, Tradition und Geschichte und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verantwortung für Renzia als hohe Vertragspartner eine Allianz über die Koordinierung gemeinsamer politischer Interessen geschlossen.


    Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

    §1 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan erkennen sich als souveräne Staaten an.

    §2 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan stufen die gegenseitigen Beziehungen als "freundschaftlich" ein.

    §3 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan werden nachfolgend als "hohe Vertragspartner" bezeichnet.

    §4 Die hohen Vertragspartner richten als ständige diplomatische Vertretung Botschaften ein. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität. Die Botschaften genießen Schutzstatus. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.

    §5 Zusätzlich zu den Botschaften können Konsulate eingerichtet werden. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.

    §6 Die hohen Vertragspartner können auf eigenen Wunsch gegenseitige Konsultationen auch zu in diesem Vertrag nicht bezeichneten politischen Themengebieten erbitten.


    Abschnitt 2: Außenpolitik

    §1 Die hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Außenpolitik an. Zwecks dessen wird ein "Gemeinsamer außenpolitischer Rat" (GAR) gebildet.

    §2 Aufgabe des GARs ist die Schaffung gemeinsamer außenpolitischen Grund- sowie Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer außenpolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GAR Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.

    §3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GAR. Der Vorsitz innerhalb des GARs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §4 Die letztendlichen außenpolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.

    §5 Sitz des GARs ist Saizū-miyako, Kaiserreich Fusō.


    Abschnitt 3: Sicherheits- und Rüstungspolitik

    §1 Die Hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Sicherheits- und Rüstungspolitik an. Zwecks dessen werden der "Gemeinsame Sicherheitsrat" (GSR) und dessen "Gemeinsamer Rüstungsausschuss" (GRA) gebildet.

    §2 Aufgabe des GSRs und des GRAs ist die Schaffung gemeinsamer sicherheits- und rüstungspolitischer Grund- und Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer sicherheitspolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GSR Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.

    §3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GSR. Der Vorsitz innerhalb des GSRs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §4 Die Mitglieder des GSR wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Angehörige hohen Vertragspartner in den GRA. Der Vorsitz innerhalb des GRAs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.

    §5 Der GRA ist ein Unterausschuss des GSRs. Die Aufgabe des GRAs ist die Planung, Ausarbeitung und Vergabe gemeinsamer Rüstungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Seekriegsführung.

    §6 Die letztendlichen sicherheits- und rüstungspolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.

    §7 Sitz des GSRs und des GRAs sind Akyoto und Heijan-kyō, Kaiserreich Heijan.


    Abschnitt 4: Weitere und Abschließende Bestimmungen

    §1 Die Hohen Vertragspartner streben weitere Zusammenarbeit auf den Feldern der Kultur, der Wirtschaft, der Finanzen, der Industrie und des Handels an. Diese Zusammenarbeit wird über Zusatzprotokolle geregelt.

    §2 Der Vertrag tritt am Tage seiner endgültigen Ratifizierung durch die Hohen Vertragspartner vollumfänglich in Kraft.

    §3 Eine Kündigung des Vertrages ist zum jeweils letzten Tag eines Monats möglich. Der Austritt muss durch eine schriftliche Begründung erfolgen.

    §4 Der Kündigung folgt eine viermonatige Übergangsphase, in welcher allen Verpflichtungen und Abmachungen des Vertrages und der Zusatzprotokolle vollumfänglich nachzukommen sind. Die Übergangsphase kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

    • Offizieller Beitrag

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    Jōin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin dem Gesetz, die Siegel betreffend zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung des Gesetzes.


    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Haneda Yoshiharu

    Jōin-fuku-gichō



    印鑑に関する法律|Inkan ni kansuru hōritsu|Gesetz, die Siegel betreffend. (Siegelgesetz)


    §1 - Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz legt die Aufbewahrung, Führungsberechtigung und Verwendung der kaiserlichen Siegel und des Regierungssiegel fest.

    (2) Kaiserliche Rechtsakte erhalten durch das kaiserliche Siegel Gültigkeit. Kaiserliche Siegel im Sinne dieses Gesetzes sind das Geheime Staatssiegel und das Staatssiegel.

    (3) Rechtsakte der Regierung erhalten durch das Siegel des Daijō-kan Gültigkeit. Regierungssiegel im Sinne dieses Gesetzes ist das Siegel des Daijō-kan.

    (4) Abdrücke der kaiserlichen Siegel sind als Anlage A beigefügt. Abdruck des Regierungssiegel ist als Anlage B beigefügt.


    §2 - Das Geheime Staatssiegel

    (1) Das Geheime Staatssiegel wird zur Beurkundung völkerrechtlicher Akte, Gesetze, kaiserlichen Weisungen sowe Verordnungen und Verleihungen der Hofränge ab dem fünften wirklichen Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Geheime Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Geheimen Staatssiegels ist Tensho.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Geheimen Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser.

    (6) Das Geheime Staatssiegel ersetzt die eigenhändige Signatur.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Geheimen Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §3 - Das Staatssiegel

    (1) Das Staatssiegel wird zur Beurkundung von Ordensverleihungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden und Verleihungen der Hofränge bis zum fünften Rang verwendet. Es trägt die Aufschrift Fusō Teikoku.

    (2) Das Staatssiegel ist Eigentum des Ōkimi und wird durch den Lordsiegelbewahrer verwahrt und verwaltet.

    (3) Die Siegelschrift des Staatssiegels ist Minchōtai.

    (4) Der Lordsiegelbewahrer hat den jederzeitigen Zugang des Kaisers zum Staatssiegel zu gewährleisten.

    (5) Das Verwendungsrecht obliegt dem Kaiser und dem Lordsiegelbewahrer im Namen des Ōkimi. Die Verwendung des Staatssiegels durch Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist stets durch den Lordsiegelbewahrer genehmigungspflichtig.

    (6) Das Staatssiegel ersetzt bei Verwendung durch den Ōkimi die eigenhändige Signatur. Bei Verwendung durch den Lordsiegelbewahrer oder Einrichtungen des Ministeriums für Zentrale Angelegenheiten ist die eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    (7) Durch kaiserliche Verordnung kann die weitere Verwendung des Staatssiegels geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §4 - Das Siegel des Daijō-kan

    (1) Das Siegel des Daijō-kan wird zur Beurkundung von Regierungsweisungen, Verordnungen, Ernennungs- sowie Entlassungsurkunden, amtlicher Dokumente und offizieller Korrespondenz im Inn- und Ausland verwendet. Es trägt die Aufschrift Daijō-kan.

    (2) Das Siegel des Daijō-kan ist Eigentum der Regierung und wird durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste verwaltet. Das Kabinettssekretariat ist für die Vergabe und den Entzug von Siegelstempeln an die Minister, Ministerien und Reichsbehörden verantwortlich. Der Verlust von Siegelstempeln ist unverzüglich dem Kabinettssekretariat anzuzeigen.

    (3) Die Siegelschrift des Siegels des Daijō-kan ist Reisho.

    (4) Das Verwendungsrecht obliegt dem Daijō-Daijin (Großkanzler), den Daijin (Ministern) sowie den Ministerien und den kaiserlichen Behörden, sofern sie nicht über eigenständige Siegel verfügen.

    (5) Die Verwendung des Siegels des Daijō-kan ersetz nicht die eigenhändige Signatur. Zur Gültigkeit ist die eigenhändige Unterschrift oder die Verwendung des offiziell registrierten Hankos zu leisten.

    (6) Durch Verordnung des Daijō-Daijin kann die weitere Verwendungen des Siegels des Daijō-kan geregelt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.


    §5 - Weitere Siegel

    (1) Die Reichsbehörden sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung behördlicher Siegel ist durch das Kabinettssekretariat im Ministerium für öffentliche Dienste zu genehmigen. Behördensiegel müssen die kaiserliche Kirschblüte als Symbol enthalten.

    (2) Die Provinzen und weitere Gliederungen sind zur Führung und Verwendung eigener Siegel berechtigt. Die Neuschaffung oder Erneuerung provinzieller Siegel ist durch das Haushaltsministerium zu genehmigen. Die Regularien der provinziellen Siegel, einschließlich der präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegel obliegen den zuständigen Gouverneuren.

    (3) Den weiteren Siegeln ist zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift oder das offiziell registrierten Hanko beizufügen.


    §6 - Strafmaßnahmen bei Fälschungen und Missbrauch

    (1) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten kaiserlichen Siegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren oder in besonders schweren Fälle mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndet.

    (2) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Regierungssiegels wird mit Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahr und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünfzehn Jahren Zuchthausstrafe geahndet.

    (3) Das missbräuchliche Verwenden oder die Verwendung eines gefälschten Siegels einer Reichsbehörde, einer Provinz oder eines präfekturalen, kommunalen und städtischen Siegels wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Koku oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.


    §7 - Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



    Anlage A


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    Anlage B


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  • STADTVERWALTUNG VON SAIZŪ-MIYAKO

    Eure kaiserliche Majestät,

    ich bitte um die Benennung eines Mitglieds für den Beirat der Stadt SAIZŪ-MIYAKO nach der Satzung.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihre Untertänige Oberbürgermeisterin,

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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    • Offizieller Beitrag

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung den Erlass des Kaiserlichen Haushalt


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon



    皇室典範, Kōshitsu Tenpan, Kaiserliches Haushaltsgesetz


    Der kaiserliche Thron Fusōs, der sich der Gnade des Himmels erfreut und seit ewigen Zeiten in einer ununterbrochenen Erbfolge steht, wurde Uns durch aufeinanderfolgende Regentschaften übertragen.

    Die grundlegenden Regeln Unserer Familie wurden festgelegt, als Unsere Vorfahren die Fundamente des Reiches legten, und strahlen auch heute noch so hell wie die himmlischen Lichter. Wir wünschen nun, die Anweisungen Unserer Vorfahren genauer und ausdrücklicher zu machen und für Unsere Nachkommen ein Hausgesetz aufzustellen, durch das Unser Haus in immerwährender Stärke gegründet und seine Würde für immer bewahrt werden soll. Durch den Rat Unseres Kronrates geben Wir hiermit Unsere Zustimmung zu dem gegenwärtigen kaiserlichen Hausgesetz, das als Maßstab dienen und an dem sich Unsere Nachkommen orientieren sollen.


    Kapitel I. - Die Nachfolge auf dem Kaiserthron


    Artikel I. - Der kaiserliche Thron Fusōs wird von männlichen Nachkommen in der männlichen Linie der kaiserlichen Vorfahren bestiegen.

    Artikel II. - Der kaiserliche Thron wird durch den ältesten Sohn des Kaisers bestiegen.

    Artikel III. - Wenn es keinen kaiserlichen ältesten Sohn gibt, wird der kaiserliche Thron durch dessen ältesten Sohn bestiegen. Gibt es weder einen kaiserlichen ältesten Sohn noch einen männlichen Nachkommen von ihm, so tritt der nächstälteste kaiserliche Sohn an dessen Stelle.

    Artikel IV. - Bei der Nachfolge auf den kaiserlichen Thron durch einen kaiserlichen Nachkommen hat derjenige von vollem Blut Vorrang vor den Nachkommen von halbem Blut. Die Nachfolge auf den Kaiserthron durch letztere ist auf die Fälle beschränkt, in denen es keinen vollblütigen kaiserlichen Nachkommen gibt oder per kaiserlichen Dekret ein Nachkomme halben Blutes zum Erben erklärt wurde.

    Artikel V. - Gibt es keinen kaiserlichen Nachkommen, so wird der Kaiserthron von einem kaiserlichen Bruder und seinen Nachkommen bestiegen.

    Artikel VI. - Gibt es keinen kaiserlichen Bruder und keine kaiserlichen Nachkommen, so wird der kaiserliche Thron von einem kaiserlichen Onkel und seinen Nachkommen bestiegen.

    Artikel VII. - Gibt es keinen solchen kaiserlichen Onkel oder dessen Nachkommen, so wird der kaiserliche Thron von dem nächstliegenden Mitglied einer der kaiserlichen Nebenlinien bestiegen. Hierbei haben Mitglieder Vorrang, welche der kaiserlichen Hauptlinie entstammen.

    Artikel VIII. - Unter den kaiserlichen Brüdern und den entfernten kaiserlichen Verwandten haben die vollblütigen Nachkommen in gleichem Maße Vorrang vor den halbblütigen und die älteren vor den jüngeren.

    Artikel IX. - Wenn der kaiserliche Erbe an einer unheilbaren Krankheit des Geistes oder des Körpers leidet oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann die Reihenfolge der Erbfolge gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates geändert werden.


    Kapitel II - Thronbesteigung, Krönung


    Artikel X. - Nach dem Ableben des Kaisers besteigt der kaiserliche Erbe den Thron und erhält die göttlichen Schätze der kaiserlichen Vorfahren.

    Artikel XI. - Aus Anlass der Thronbesteigung werden Krönungszeremonien durchgeführt und ein großes Krönungsbankett wird in Kinsai abgehalten.

    Artikel XII. - Mit der Thronbesteigung wird eine neue Ära begonnen, deren Name während der gesamten Regierungszeit unverändert bleibt.


    Kapitel III. Volljährigkeit, Institution der Kaiserin und des Thronfolgers


    Artikel XIII. - Der Kaiser, der Tōgū und der Kouteinoshi erreichen ihre Volljährigkeit im Alter von achtzehn vollen Jahren.

    Artikel XIV. - Die Mitglieder der kaiserlichen Familie, die nicht im vorhergehenden Artikel genannt sind, erreichen die Volljährigkeit mit zwanzig Jahren.

    Artikel XV. - Der Sohn des Kaisers, der der Thronfolger ist, wird "Tōgū" genannt. Falls es keinen Tōgū gibt, wird der kaiserliche Enkel, der der Thronfolger ist, "Kouteinoshi" genannt.

    Artikel XVI. - Die Ernennung zur Kaiserin und zum Kouteinoshi wird durch ein kaiserliches Dekret verkündet.


    Kapitel IV - Anreden


    Artikel XVII. - Die Anrede des Kaisers ist Seine oder Eure kaiserliche und himmlische Majestät, die der Großmutterkaiserin-Witwe, der Kaiserin-Witwe und der Kaiserin ist, Ihre oder Eure Majestät.

    Artikel XVIII. - Der Tōgū und seine Gehmalin, der Kouteinoshi und seine Gemahlin, die kaiserlichen Prinzen und ihre Gemahlinnen, die kaiserlichen Prinzessinnen, werdem mit Seiner, Ihrer oder Eure kaiserliche Hoheit, die Prinzen und ihre Gemahlinnen sowie die Prinzessinnen werden mit Seine, Ihre oder Eure Hoheit angesprochen.


    Kapitel V. - Regentschaft


    Artikel XIX. - Wenn der Kaiser minderjährig ist, wird eine Regentschaft eingesetzt. Wenn er aus irgendeinem ständigen Grund daran gehindert ist, persönlich zu regieren, wird mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und dem des Kronrates eine Regentschaft eingesetzt.

    Artikel XX. - Die Regentschaft wird vom Tōgū oder Kouteinoshi übernommen, wenn diese volljährig sind.

    Artikel XXI. - Wenn es weder einen Tōgū noch Kouteinoshi gibt oder wenn der Tōgū oder der Kouteinoshi die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, wird die Regentschaft in der folgenden Reihenfolge übernommen:

    1. Ein kaiserlicher Prinz oder ein Prinz.

    2. Die Kaiserin.

    3. Die Kaiserin-Witwe.

    4. Die Großmutterkaiserin-Witwe.

    5. Eine kaiserliche Prinzessin oder eine Prinzessin.

    Artikel XXII. - Wenn die Regentschaft von den männlichen Mitgliedern der kaiserlichen Familie übernommen werden soll, muss dies in Übereinstimmung mit der Reihenfolge der Thronfolge geschehen. Das gleiche gilt für die weiblichen Mitglieder der kaiserlichen Familie.

    Artikel XXIII. - Ein weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie kann nur dann die Regentschaft übernehmen, wenn sie keinen Gatten hat.

    Artikel XXIV. - Wenn aufgrund der Minderjährigkeit des nächsten verwandten Mitglieds der Kaiserlichen Familie oder aus einem anderen Grund ein anderes Mitglied die Regentschaft übernehmen muss, darf dieses bei Erreichen der Volljährigkeit des oben genannten nächsten verwandten Mitglieds oder bei Wegfall des oben genannten Grundes sein Amt nicht zugunsten einer anderen Person als des Tōgū oder Kouteinoshi niederlegen.

    Artikel XXV. - Wenn ein Regent oder zur Ausübung der Regentschaft Berufener, an einer unheilbaren Krankheit des Geistes oder des Körpers leidet oder wenn ein anderer gewichtiger Grund dafür vorliegt, kann die Reihenfolge der Regentschaft mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates geändert werden.

    Artikel XXVI. - Während einer Regentschaft können die Verfassung und das kaiserliche Haushaltsgesetz nicht geändert werden.



    Kapitel VI. Der kaiserliche Kyouikusha (Erzieher)


    Artikel XXVII. - Wenn der Kaiser minderjährig ist, wird ein kaiserlicher Kyouikusha (Erzieher) ernannt, der sich um seine Erziehung und Bildung kümmert.

    Artikel XXVIII. - Wurde im Testament des vorangegangenen Kaisers kein kaiserlicher Kyouikusha ernannt, ernennt der Regent mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und dem des Kronrates einen solchen.

    Artikel XXIX. - Weder der Regent noch einer seiner Nachkommen kann zum kaiserlichen Kyouikusha ernannt werden.

    Artikel XXX. - Der kaiserliche Kyouikusha kann vom Regenten nur auf Anraten des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates seines Amtes enthoben werden.


    Kapitel VII. Die Kaiserliche Familie


    Artikel XXXI. - Der Begriff "Kaiserliche Familie" umfasst die Großmutterkaiserin-Witwe, die Kaiserin-Witwe, die Kaiserin, den Tōgū und seine Gemahlin, den Kouteinoshi und seine Gemahlin, die kaiserlichen Prinzen und ihre Gemahlinnen, die kaiserlichen Prinzessinnen, die Prinzen und ihre Gemahlinnen sowie die Prinzessinnen. Dies gilt ebenso für Mitglieder der kaiserlichen Nebenlinien.

    Artikel XXXII. - Von den kaiserlichen Söhnen bis zu den kaiserlichen Urenkeln werden die männlichen kaiserlichen Nachkommen Kaiserliche Prinzen genannt, und von den kaiserlichen Töchtern bis zu den kaiserlichen Urenkeln werden die weiblichen kaiserlichen Nachkommen Kaiserliche Prinzessinnen genannt. Ab der fünften Generation werden die männlichen Nachkommen als Prinzen, die weiblichen als Prinzessinnen bezeichnet. Die Mitglieder der kaiserlichen Nebenfamilien welche im ersten, zweiten oder dritten Grade mit dem Kaiser verwandt sind werden Kaiserliche Prinzen oder Kaiserliche Prinzessinen genannt. Männliche Nachkommen von Kaiserlichen Prinzen der kaiserlichen Nebenfamilien sind Prinzen und weibliche Nachkommen sind Prinzessinnen. Per kaiserlichem Dekret kann ihnen die Position eines Kaiserlichen Prinzen oder einer Kaiserlichen Prinzessin verleihen werden.

    Artikel XXXIII. - Wird der kaiserliche Thron von einem Mitglied einer Nebenlinie bestiegen, so wird der Titel eines kaiserlichen Prinzen oder einer kaiserlichen Prinzessin besonders den kaiserlichen Geschwistern verliehen, die bereits Prinzen und Prinzessinnen sind.

    Artikel XXXIV. - Die Geburten, Namensgebungen, Eheschließungen und Todesfälle in der kaiserlichen Familie werden vom Minister des kaiserlichen Haushaltes bekannt gegeben.

    Artikel XXXV. - Genealogische und andere Aufzeichnungen, die sich auf die im vorhergehenden Artikel genannten Angelegenheiten beziehen, werden im Kaiserlichen Archiv aufbewahrt.

    Artikel XXXVI. - Die Mitglieder der Kaiserlichen Familie unterstehen der Kontrolle des Kaisers.

    Artikel XXXVII. - Wenn eine Regentschaft eingerichtet wird, übt der Regent die im vorstehenden Artikel genannte Kontrollbefugnis aus.

    Artikel XXXVIII. - Wenn ein männliches oder weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie minderjährig ist und seinen Vater verloren hat, werden die Beamten des kaiserlichen Hofes angewiesen, sich um seine Erziehung zu kümmern. Unter bestimmten Umständen kann der Kaiser entweder den von den Eltern gewählten Vormund anerkennen oder einen Vormund ernennen.

    Artikel XXXIX. - Der Vormund eines Mitglieds der kaiserlichen Familie muss selbst ein Mitglied der Familie und volljährig sein.

    Artikel XL. - Eheschließungen von Mitgliedern der kaiserlichen Familie sind auf den Kreis der Familie oder auf bestimmte, von den kaiserlichen Dekreten besonders genehmigte Adelsfamilien beschränkt.

    Artikel XLI. - Die Eheschließungen der Mitglieder der kaiserlichen Familie bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

    Artikel XLII. - Die kaiserlichen Urkunden, mit denen die Eheschließungen von Mitgliedern der kaiserlichen Familie genehmigt werden, tragen die Gegenzeichnung des Ministers des kaiserlichen Hauses.

    Artikel XLIII. - Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann ohne besondere Genehmigung des Kaisers jemanden als seinen Sohn adoptieren.

    Artikel XLIV. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie über die Grenzen des Landes hinaus reisen will, muss es zuvor die Genehmigung des Kaisers einholen.

    Artikel XLV. - Ein weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie, das einen Untertan geheiratet hat, ist von der Mitgliedschaft in der kaiserlichen Familie ausgeschlossen. Sie kann jedoch mit besonderer Gnade des Kaisers ihren Titel einer kaiserlichen Prinzessin bzw. einer Prinzessin beibehalten.



    Kapitel VIII. Die kaiserlichen Erblande


    Artikel XLVI. - Kein Grund- oder sonstiger Besitz, der nicht als Erbgut festgelegt ist, darf geteilt oder veräußert werden.

    Artikel XLVII. - Die zu den kaiserlichen Erbgütern gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände werden durch kaiserlichen Erlass nach Beratung durch den Kronrat festgelegt und vom Minister des Kaiserlichen Hauses bekannt gegeben.

    Kapitel IX. Ausgaben des Kaiserhauses

    Artikel XLVIII. - Die Ausgaben des Kaiserhauses aller Art werden aus der Staatskasse zu einem bestimmten festen Betrag bestritten.

    Artikel XLIX. - Die Voranschläge und Rechnungsprüfungen für die Ausgaben des Kaiserhauses und alle anderen Vorschriften dieser Art werden durch die Finanzordnung des Kaiserhauses geregelt.


    Kapitel X.-Rechtsstreitigkeiten; Disziplinarordnung für die Mitglieder der kaiserlichen Familie


    Artikel L. - Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern der kaiserlichen Familie werden von speziell vom Kaiser ernannten Justizbeamten in der Abteilung des kaiserlichen Hauses entschieden und nach Einholung der kaiserlichen Sanktion vollstreckt.

    Artikel LI. - Zivilklagen, die von Privatpersonen gegen Mitglieder der Kaiserlichen Familie erhoben werden, werden vom Obersten Gericht in Saizu entschieden. Die Mitglieder der kaiserlichen Familie werden jedoch von Rechtsanwälten vertreten und es wird von ihnen keine persönliche Anwesenheit vor Gericht verlangt.

    Artikel LII. - Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann verhaftet oder vor ein Gericht geladen werden, wenn nicht zuvor die Zustimmung des Kaisers eingeholt wurde.

    Artikel LIII. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie eine Handlung begangen hat, die seiner Würde abträglich ist oder wenn es sich dem Kaiserhaus gegenüber illoyal verhalten hat, werden ihm auf Anordnung des Kaisers als Disziplinarstrafe die ihm als Mitglied der kaiserlichen Familie zustehenden Privilegien ganz oder teilweise entzogen oder es wird von ihnen suspendiert.

    Artikel LIV. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie sein Vermögen unbotmäßig nutzt, kann es vom Kaiser für unmündig erklärt werden, ihm wird die Verwaltung seines Vermögens untersagt und es wird ein Verwalter eingesetzt.

    Artikel LV. - Entscheidungen nach den beiden vorstehenden Artikeln ergehen auf Anraten des kaiserlichen Familienrates.


    Kapitel XI - Der Kaiserliche Familienrat


    Artikel LVI. - Der Kaiserliche Familienrat setzt sich aus den volljährigen männlichen Mitgliedern der Kaiserlichen Familie zusammen. Der Lordsiegelbewahrer, der Präsident des Kronrates, der Minister für Zentrale Angelegenheiten, der Minister des kaiserlichen Haushaltes, der Minister der Justiz und der Präsident des Obersten Gerichtshofes werden beauftragt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen.

    Artikel LVII. - Der Kaiser führt persönlich den Vorsitz im Rat der kaiserlichen Familie oder beauftragt ein Mitglied der kaiserlichen Familie mit dem Vorsitz.

    Artikel LVIII. - Auf eigenen Wunsch hin kann ein Mitglied des Familienrates seine Mitgliedschaft ruhen lassen.

    Artikel LVIX. - Der Kaiser kann einen engeren Rat aus bis zu 30 volljährigen männlichen Mitgliedern der Kaiserlichen Familie bilden und diesem Rat die Aufgaben des Kaiserlichen Familienrates übertragen.

    Artikel LX. - Auf Verlangen eines Mitgliedes der Kaiserlichen Familie muss jeder Beschluss des engeren Rates durch den Kaiserlichen Familienrat bestätigt werden. Ist der Beschluss eilig, steht sein vorläufiger Bezug ein derartiges Verlangen nicht entgegen; es ist auf die Aufhebung zu richten.


    Kapitel XII. - Ergänzende Regeln


    Artikel LXI. - Diejenigen der gegenwärtigen Mitglieder der kaiserlichen Familie ab der fünften Generation, die bereits mit dem Titel eines kaiserlichen Prinzen ausgestattet sind, behalten diesen wie bisher.

    Artikel LXII. Die Reihenfolge der Thronfolge soll sich in jedem Fall auf die Nachkommen der absoluten Linie beziehen. Niemand wird zu dieser Erbfolge zugelassen, weil er ein kaiserlicher Adoptivsohn oder ein Erbe eines Fürstenhauses ist.

    Artikel LXIII. - Die Rangstufen unter den kaiserlichen Prinzen, kaiserlichen Prinzessinnen und Prinzen und Prinzessinnen werden abgeschafft. Der Familienrang der kaiserlichen Prinzen und alle Bräuche, die mit dem gegenwärtigen Gesetz in Konflikt stehen, werden abgeschafft.

    Artikel LXIV. - Das Vermögen, die jährlichen Ausgaben und alle anderen Regeln, die die Mitglieder der kaiserlichen Familie betreffen, werden besonders festgelegt.

    Artikel LXV. - Wenn es in Zukunft notwendig wird, dieses Gesetz zu ändern oder zu ergänzen, so entscheidet der Kaiser mit dem Rat des Kaiserlichen Familienrates und des Kronrates darüber.

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    Jōin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung des Gesetzes.


    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Haneda Yoshiharu

    Jōin-fuku-gichō



    観光施設の振興に関する法律| Kankō shisetsu no shinkō ni kansuru hōritsu| Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen


    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.


    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.


    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.


    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.


    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

  • Euer Gnaden Nijō Kinji,


    wie mit Ihnen verabredet übersende ich Ihnen meinen Vorschlag für die Kabinettsbenennung.


    Minister der Fischerei - Tagomi Nobusuke

    Kriegsminister - Toranaga Katsumoto

    Minister für Auswärtige Angelegenheiten - Môri Takamoto

    Minister für Zentrale Angelegenheiten - Nijô Kinji

    Minister des kaiserlichen Haushaltes - Itô Daisuke

    Schatzminister - Hirota Tarô

    Minister der Zeremonien und der Justiz - Konoe Tomosaburô

    Minister für öffentliche Dienste - Santô Akihito


    Ferner möchte ich Toranaga Katsumoto zu meinem Stellvertreter benennen (Minister zur Linken).


    Mit freundlichen Grüßen,

    Tagomi Nobusuke

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung und Zustimmungen durch Kokkai und Jōin den Erlass des Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung).


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon



    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

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