郵便箱|Yūbinbako|Postkasten

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    Fusō Teikoku



    Postkasten für Briefe, Einreichungen und Depeschen






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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung die Ratifikation des Vertrages mit dem Imperium Ladinorum.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司
    Nijō Kinji
    Sūmitsu-in gichō
    Dainagon


    [/wrap]



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    Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)



    WIR,


    Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
    Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
    βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
    Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
    βασιλεύς, διάδοχος


    schliessen einen


    Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός


    Ad I.


    Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.






    Ad II.


    Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.






    Ad III.


    Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.








    Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.






    Ad IV.


    Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.






    Ad V.


    Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.




    Ad VI


    Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.



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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung und den Ablaufen der Legislaturperioden die Sangiin und die Kokkai aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司
    Nijō Kinji
    Sūmitsu-in gichō
    Dainagon


    [/wrap]

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung den Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu unterzeichnen.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司
    Nijō Kinji
    Sūmitsu-in gichō
    Dainagon


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    Sangiin


    Eure kaiserliche Majestät,
    ich informiere Euch hiermit darüber, dass der Sangiin dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zugestimmt hat.



    Im Namen des Sangiin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,



    Talahashi Kenta
    Sangiin-gicho


    [/wrap]







    [wrap style="box"] 治安警察法 Chian-keisatsu-hō (Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit)


    Artikel Eins
    Jeder, der eine Gruppe gründet, die darauf gerichtet ist, das Nationalwesen (Kokutai) zu ändern oder das Privateigentum zu beseitigen sucht oder wer wissentlich Mitglied einer solchen Gruppe ist, soll mit einer Haftstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch einer Straftat wird ebenso bestraft.


    Artikel Zwei
    Jeder, der sich mit einer anderen Person über die Verwirklichung eines der in Artikel Eins beschriebenen Ziele berät, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Drei
    Jeder, der andere zum Zwecke der Umsetzung der in Artikel Eins beschriebenen Ziele anstiftet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Vier
    Jeder, der andere zu Unruhen, Körperverletzungen oder anderen Straftaten anregt, die dem Leben, der Person oder dem Eigentum Schaden zufügen, um die Ziele nach Artikel zu erreichen, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der versuch der tat wird ebenso bestraft.


    Artikel Fünf
    Jeder, der zum Zwecke der Begehung der in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten Geld, Mittel oder andere finanzielle Vorteile für andere bereitstellt oder diese für solche Zwecke anbietet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren verurteilt werden. Jeder der eine Bereitstellung von Geld, Mitteln oder anderen finanziellen Vorteilen zur Begehung einer Straftat fordert wird ebenso bestraft.


    Artikel Sechs
    Jeder, der die in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten begangen und sich freiwillig den Behörden stellt, soll eine Strafmilderung erhalten. Ebenso liegt es im Ermessen der Gerichte, ganz auf eine Strafe zu verzichten.


    Artikel Sieben
    Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die in diesem Gesetz beschriebene Straftaten außerhalb der Gerichtsbarkeit begehen, in der dieses Gesetz gilt.
    [/wrap]

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    Kokkai

    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai demChian-keisatsu-hō zugestimmt hat. Die Kokkai bittet deshalb Euch darum aller gnädigst jenes Gesetz zu ratifizieren und ich Kraft zu setzen.



    Im Namen der Kokkai gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    山東 明仁

    Santō Akihito

    Kokkai-gichō






    治安警察法 Chian-keisatsu-hō (Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit)


    Artikel Eins

    Jeder, der eine Gruppe gründet, die darauf gerichtet ist, das Nationalwesen (Kokutai) zu ändern oder das Privateigentum zu beseitigen sucht oder wer wissentlich Mitglied einer solchen Gruppe ist, soll mit einer Haftstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch einer Straftat wird ebenso bestraft.


    Artikel Zwei

    Jeder, der sich mit einer anderen Person über die Verwirklichung eines der in Artikel Eins beschriebenen Ziele berät, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Drei

    Jeder, der andere zum Zwecke der Umsetzung der in Artikel Eins beschriebenen Ziele anstiftet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren bestraft werden.


    Artikel Vier

    Jeder, der andere zu Unruhen, Körperverletzungen oder anderen Straftaten anregt, die dem Leben, der Person oder dem Eigentum Schaden zufügen, um die Ziele nach Artikel zu erreichen, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren bestraft werden. Der versuch der tat wird ebenso bestraft.


    Artikel Fünf

    Jeder, der zum Zwecke der Begehung der in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten Geld, Mittel oder andere finanzielle Vorteile für andere bereitstellt oder diese für solche Zwecke anbietet, soll mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren verurteilt werden. Jeder der eine Bereitstellung von Geld, Mitteln oder anderen finanziellen Vorteilen zur Begehung einer Straftat fordert wird ebenso bestraft.


    Artikel Sechs

    Jeder, der die in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten begangen und sich freiwillig den Behörden stellt, soll eine Strafmilderung erhalten. Ebenso liegt es im Ermessen der Gerichte, ganz auf eine Strafe zu verzichten.


    Artikel Sieben

    Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die in diesem Gesetz beschriebene Straftaten außerhalb der Gerichtsbarkeit begehen, in der dieses Gesetz gilt.


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    Sangiin


    Eure kaiserliche Majestät,
    ich informiere Euch hiermit darüber, dass der Sangiin dem Gesetz über die Religionsgemeinschaften zugestimmt hat.



    Im Namen des Sangiin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,



    Talahashi Kenta
    Sangiin-gicho


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    [wrap style="box"]宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




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    • Offizieller Beitrag

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    Kokkai


    Eure kaiserliche Majestät,
    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai dem Shūkyō dantaihō zugestimmt hat. Die Kokkai bittet deshalb Euch darum aller gnädigst jenes Gesetz zu ratifizieren und ich Kraft zu setzen.



    Im Namen der Kokkai gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    山東 明仁
    Santō Akihito
    Kokkai-gichō
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    Aus Nordhanar wird der ratifizierte Vertrag übermittelt.


    [wrap style="box"]Grundlagenvertrag zwischen zwischen Kaiserreich Fusō und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:


    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Kaiserreich Fuso und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.


    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene


    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene


    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.


    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.


    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.


    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.


    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.


    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene


    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;


    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.


    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches


    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.


    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.


    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.


    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.


    Für das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar:
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    (Seine Majestät Kaiser Benedikt I.)


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    (Sarah Drechsler, Präsidentin der Regierung)



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    • Offizieller Beitrag

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    Die Streitkräfte


    Eure kaiserliche und himmlische Majestät,
    hiermit schlägt Euch der Generalstab den Kaigun-daisa Nagumo Nobuyori zur Ernennung zum Militärgouverneur von Spinoshima vor.



    Gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    山本 清
    Yamamoto Kiyoshi
    Kaigun sanbō buchō

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung den Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu unterzeichnen.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司

    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon


  • Bittet in einem Schreiben um Akkreditierung als Botschafter Naulakhas und Koordinator des gemeinsamen Bündnisses für Naulakha und sendet im gleichen Zuge eine Kopie seiner Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu.



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    Sangiin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass der Sangiin dem Gesetz zur Änderung der Verfassung zugestimmt hat.



    Im Namen des Sangiin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    Talahashi Kenta

    Sangiin-gicho




    憲法改正法 Kenpō kaisei-hō (Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    §1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.


    §2 Einführung einer Präambel

    Folgende Präambel wird der Verfassung voran gestellt.


    Nachdem wir durch die Tugend und den Ruhm Unserer Vorfahren den Thron bestiegen haben, der seit ewigen Zeiten Unserer Dynastie angehörte, in dem Wunsch, die geistigen und sittlichen Fähigkeiten Unserer geliebten Untertanen zu fördern und zu erhalten, wie es schon die liebevolle Fürsorge Unserer Vorfahren war, in der Hoffnung, das Gedeihen des Staates in Übereinstimmung und mit der Hilfe Unseres Volkes zu fördern, verkünden Wir hiermit in Bestätigung der alten Sitten und Gebräuche die Verfassung des Fusō Teikoku.

    Wir haben von Unseren Vorfahren die Herrscherrechte ererbt und werden dieselben Unseren Nachfolgern hinterlassen; weder Wir noch sie werden in Zukunft jemals verfehlen, sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, die hiermit gewährt wird, auszuüben.


    Wir erklären hierdurch, dass Wir die Rechte und das Wohl des Volkes schützen und achten wollen und ihm den Genuss derselben innerhalb der Verfassung und des Gesetzes sichern werden.


    Unser Daijō-kan wird in Unserem Namen verantwortlich für die Ausführung der neuen Verfassung sein, und Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Untertanen nehmen für immer die Verpflichtung zur Treue gegenüber der neuen Verfassung auf sich.


    §3 Ersetzung der Bezeichnung >>Großkönig<< durch >>Kaiser<<

    Nachfolgend wird festgelegt, dass in allen Artikel, in denen die Bezeichnung >>Großkönig<< Anwendung findet, mit Ausnahme der Überschrift des Kapitel Eins und des Artikels Eins, dieser durch die Bezeichnung >>Kaiser<< ersetzt wird.


    §4 Erweiterung des Artikels 5 der Verfassung

    Der Artikel 5 der Verfassung wird um folgende Sätze ergänzt.


    Der Kaiser erlässt die zur Ausführung der Gesetze, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung und zur Beförderung der Wohlfahrt der Untertanen erforderlichen Verordnungen oder befiehlt den Erlass derselben. Solche Verordnungen dürfen jedoch in keiner Weise ein bestehendes Gesetz ändern.


    §5 Neufassung des Artikels 7

    Der Artikel 7 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Der Kaiser kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines öffentlichen Notstandes, kaiserliche Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Näheres regelt ein Gesetz.


    §6 Umbenennung der Sangiin (Rätekammer)

    Die Sangiin wird in 上院 Jōin (Oberhaus) umbenannt. Ferner wird in allen Artikeln der Verfassung der Begriff >>Sangiin<< durch >> Jōin<< ersetzt.


    §6 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Fürsten und Markgrafen haben einen ständigen Sitz in der Kammer. Die Träger sonstiger Kazoku-Titel sind in die Rätekammer wählbar. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden.


    §7 Neufassung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird folgend neu gefasst.


    Die Sangiin wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten Kazoku gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.


    §8 Neufassung des Artikels Artikel 29

    Der Artikel 29 wird folgend neu gefasst.


    [brief]Die Kokkai wird auf 4 Monate von allen wahlberechtigten adeligen und bürgerlichen Untertanen gewählt. Näheres wird durch Gesetz bestimmt.

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung die Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu unterzeichnen.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司

    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon

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    Sangiin


    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass der Sangiin dem Gesetz zur Änderung der Verfassung zugestimmt hat.



    Im Namen des Sangiin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    羽田良晴

    Haneda Yoshiharu

    Sangiin-fuku-gichō




    Gesetz das Ausbildungswesen betreffend



    §1 Allgemeines

    (1) Das Bildungswesen ist ein Anliegen von nationalem Interesse, das Fuso Teikoku verleiht der Ausbildung seiner Bürger daher besondere Priorität und garantiert diese.

    (2) Das Fuso Teikoku unterhält diesbezüglich Schulen und Ausbildungseinrichtungen.

    (3) Vom sechsten Lebensjahr an bishin zum Fünfzehnten herrscht für jedes Kind mit fusoischer Staatsbürgerschaft die Pflicht zum Besuch einer Ausbildungseinrichtung, ein Anrecht besteht ferner ebenfalls.

    (4) Das Fuso Teikoku erhebt in jedem Schuljahr von jedem Schüler eine Schulgebühr, die Höhe dieser wird jährlich vom Ministerium für Öffentliche Dienste festgelegt und ist schulformabhängig.

    (5) Das Tragen einer provinz- und schulformabhängig einheitlichen Schuluniform ist während der Schulzeit verpflichtend, eine Differenzierung nach Klassenstufen ist gestattet.


    §2 Schuljahresrahmen

    (1) Das Schuljahr beginnt in jedem Jahr mit dem ersten Tage nach den Feierlichkeiten des Hanami.

    (2) Das Schuljahr endet in jedem Jahr mit dem ersten Tage der Feierlichkeiten des Hanami.


    §3 Zensierung


    (1) Zur Bewertung der Leistungen eines Schülers verteilt jede Schule Zensuren an ihre Schüler.

    (2) Die Zensierung geschieht mit den entsprechenden Noten von 1 bis 5, wobei die Note "1" die schlechtestmögliche und die Note "5" die bestmögliche Bewertung bedeutet

    (3) Nicht erbrachte Leistungen sind mit der Note "1" zu bewerten.


    §4 Versetzungen


    (1) Jeder Schüler wird mit dem neuen Schuljahr automatisch in die nächst höhere Klassenstufe versetzt.

    (2) Die Versetzung an eine jeweils andere Schulform geschieht mittels Bewerbung an einer entsprechenden Einrichtung.


    §5 Schulformen

    (1) Folgende verpflichtende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Grundschule (Shōgakkō)

    (b) Die Mittelschule (Chūgakkō)

    (2) Folgende weiterführende Schulformen werden zur Verfügung gestellt:

    (a) Die Oberschule (Kōtō gakkō)

    (b) Die Fachoberschule (Kōtō semmon gakkō)

    (c) Die Hochschule bzw Universität (Daigaku)

    (d) Die Kurzochschule bzw Kurzuniversität (Tanki Daigaku)


    §6 Shōgakkō

    (1) Mit dem 6. Lebensjahr wird jeder Staatsbürger in eine Shōgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Shōgakkō beträgt verpflichtend 6 Jahre.

    (4) Es sollen wichtige Grundkenntnisse von Mathematik, Schrift, Lesen sowie Benehmen gelehrt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an der Mittelschule (Chūgakkō) erfolgt automatisch mit Abschluss der 6. Klassenstufe.



    §7 Chūgakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 6. Klassenstufe wird jeder Staatsbürger in eine Chūgakkō eingeschult.

    (2) Ein Aufsuchen der zum Wohnort am nächsten gelegenen Einrichtung ist verpflichtend.

    (3) Die Dauer des Schulbesuchs einer Chūgakkō beträgt verpflichtend 3 Jahre.

    (4) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Schrift, der Fusojanischer Sprache, Literatur, Geschichte, Bürkerkunde sowie Benehmen, gelehrt werden

    (a) Ferner sollen wichtige Grundkenntnisse einer Fremdsprache, Physik, Biologie, Chemie, Geographie, Künsten, Informatik sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an eine weiterführende Schule obliegt jedem Schüler nach Abschluss der 9. Klassenstufe selbst.


    §8 Kōtō gakkō


    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō gakkō beträgt 3 Jahre.

    (3) Es sollen vertiefende Kenntnisse von Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde, Geographie, Geschichte, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Fremdsprachen, Künsten, Hauswirtschaft sowie Gesundheitserziehung und Sport vermittelt werden.

    (4) Im Laufe des 12. Schuljahres durchlaufen die Schüler in jedem Fach 2 zu bestehende Prüfungen im Umfang herkömlicher Leistungserbringungen.

    (a) In jedem Fach darf maximal eine solcher Prüfungen mit der Note "1" bzw "2" bewertet werden, ansonsten droht ein nichtbestandener Abschluss.

    (5) Die Bewerbung auf einen Platz an einer Daigaku oder Tanki Daigaku obliegt jedem Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 12. Klassenstufe selbst.


    §9 Kōtō semmon gakkō

    (1) Mit dem Abschluss der 9. Klassenstufe kann sich jeder Staatsbürger auf einen Platz an einer Kōtō semmon gakkō bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Kōtō semmon gakkō beträgt 4 Jahre.

    (3) Es sollen wichtige Kentnisse und Vorbereitungen für das Berufsleben als Fachkraft in der Wirtschaft Fusos vermittelt werden, dazu könnensich die Schüler in spezialisierten Fachrichtungen ausbilden lassen.

    (4) Am Ende des 13. Schuljahres steht eine Prüfung in Mathematik, Fusojanischer Sprache, Bürgerkunde und zu einem spezialisiert fachspezifischen Thema.


    §10 Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuches einer Daigaku ist abhängig vom erworbenen akademischen Grad

    (a) Den ersten akademischen Grad bildet dabei der Bachelor (gakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 4 Jahre.

    (b) An den Gakushi schließt sich der zweite akademische Grad, das Diplom (shūshi) an, die Dauer des Schulbesuches beträgt 2 weitere Jahre.

    (c) An den Shūshi schließt sich der dritte und höchste akademische Grad, der Doktortitel (hakase/hakushi), die Dauer des Schulbesuches beträgt 2-3 weitere Jahre.

    (3) Es soll das wissenschaftliches Arbeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu fachspezifischen Themen gelehrt werden.

    (4) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Tanki Daigaku

    (1) Mit dem erflogreichen Abschluss der 12. Klassenstufe der Kōtō gakkō kann sich Jeder auf einen Platz an einer Daigaku bewerben, hierfür hat er eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren.

    (2) Die Dauer des Schulbesuchs einer Tanki Daigaku beträgt 2 Jahre.

    (3) Es sollen für Beruf oder im Alltagsleben notwendige Fähigkeiten gelehrt werden.

    (4) Der Abschluss einer Tanki Daigaku entspricht dem ersten akademischen Grad, dem Gakushi.

    (5) Alles Nähere regelt ein betreffendes Hochschulgesetz.


    §11 Träger


    (1) Das Fuso Teikoku richtet wohnortnahe Schulen ein, sofern der Bedarf an Schulplätzen nicht durch Schulen in privater Trägerschaft gedeckt wird

    (2) Religionsschulen und Privatschulen sind zulässig, ebenso Privatunterricht durch zugelassene Lehrkräfte in den verpflichtenden Schulformen und der Kōtō gakkō, sofern der Lehrplan dem der öffentlichen Schule entspricht oder von der entsprechenden Stelle im Ministerium für Öffentliche Dienste als adäquat anerkannt wurde.


    §12 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.

    • Offizieller Beitrag

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung die Restauration des Kinmokuseiorden als kaiserlichen Hausorden, Wiedereinführung der Position des Lordsiegelbewahrers (Naidaijin)


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


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    Nijō Kinji

    Sūmitsu-in gichō

    Dainagon

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    Zwischenstandsmeldung bezüglich der Neuvermessung der Haupstadt

    vom 27.03.2021


    Eure kaiserliche Majestät,

    die Stadtverwaltung unter Führung der amtierenden Oberbürgermeisterin Shiota Yumi gab am 25.01.2021 dem Amt für Kartographie und Vermessung der Hauptstadt Saizu-miyoka den Auftrag die aktuelle Hauptstadt und ihre unmittelbare Umgebung Neu zu vermessen und zu Kartographieren.


    Das Vermessung- und kartographische Amt der Stadt will hiermit Ihnen die bereits vollendete Karte der Stadtbezirke der Hauptstadt (mit ihren größten Flüssen) vorstellen. Anbei finden Sie eine Liste mit den Bezeichnungen der Bezirken.



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    NummerName (Rōmaji)Name
    1Stadtmitte 市の中心部
    2Hafenbezirk 港湾地区
    3Phönix Bezirkフェニックス地区
    4Sakurabezirkさくら地区
    5Drachen Bezirkドラゴン地区
    6Westbezirk西部地区
    7Ninigi-Stadt ニニギ市
    8Schildkröten Bezirk カメ地区
    9Schlangen Bezirk ヘビ地区
    10Pandabezirk パンダ地区
    11Ostbezirk東部地区
    12Heishibezirk平石地区
    13Randbezirk郊外
    14Asukabezirkあすか地区
    15Takatsukasa Bezirk鷹司家地区
    16Tiger Bezirk タイガー地区
    17Außenbezirk 郊区
    18Konoebezirk コノエベジルク


    Eure untertänige Amtsverwaltung für Vermessung und Kartographie

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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  • STADTVERWALTUNG SAIZŪ-MIYAKO

    Mitteilung über eine zukünftige Entscheidung

    vom 28.03.2021


    Eure kaiserliche Majestät

    Die Stadtverwaltung Saizu Miyako setzt Ihre Majestät den Kaiser des Himmels in Kenntnis darüber, dass die Stadtverwaltung plant, einen Gemeinderat einzuführen dem eine beratende Funktion zukommen soll. Die Stadtverwaltung bittet um eine Meinung bezüglich einer solchen, doch großen, Reform des politischen Wesens der Metropole.



    Mit freundlichen Grüßen,

    eure Untertänige Oberbürgermeisterin von Saizu-Miyako-



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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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    STADTVERWALTUNG SAIZŪ-MIYAKO

    Eure kaiserliche Majestät,

    wir nahmen ihre Forderung bezüglich des einen kaiserlichen Mitglieds zur Kenntnis und setzen eine Satzung zur Handhabung des Beirats auf. Diese wird im Anhang stehen.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihre Untertänige Oberbürgermeisterin,

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    SATZUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES BEIRATES

    §1 - Allgemeines

    1. Dem Oberbürgermeister von Saizu Miyako wird ein beratendes Gremium zur Verfügung gestellt.
    2. Das Gremium wird den Namen “Beirat” tragen.

    §2 - Zusammensetzung

    1. Der Beirat besteht aus dem Präsidium und dem Rat.
    2. Das Präsidium besteht aus dem Oberbürgermeister und aus zwei von ihm ausgewählten Vertretern.
    3. Der Rat besteht aus insgesamt 100 Ratsmitgliedern.

    §3 - Ratsmitglieder

    1. Zehn Mitglieder des Beirats werden vom Kaiser ernannt und entlassen.
    2. Jeder Bezirk wählt alle vier Monate fünf Mitglieder in den Beirat.
    3. Wahlberechtigt ist jeder der die Volljährigkeit erreicht hat und seinen ersten Wohnsitz innerhalb der Metropolregion hat.
    4. Zur Wahl darf sich jeder Stellen der die Kriterien in Absatz 3 erfüllt und mindestens fünf Jahre innerhalb der Metropolregion lebt.

    §4 - Aufgaben des Rates

    1. Dem Beirat kommen alles Aufgaben zu Teil, die der Oberbürgermeister ihm zusteht.
    2. Dem Beirat obliegt das Recht über die Vorgänge der Stadtverwaltung unterrichtet zu werden.
    3. Dem Beirat liegt ein Initiativrecht vor.
    4. Der Beirat darf dem Oberbürgermeister Beschlüsse vorbringen die der Beirat als wichtig anerkannt zur Einführung. Die Entscheidung zur Annahme des Beschlusses trifft der Oberbürgermeister.
    5. Der Beirat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Umsetzung von Beschlüssen.
    6. Dem Beirat steht das Recht zu Ausschüsse zu bilden.


    §5 - Auflösung und Ernennung

    1. Nach der Wahl werden die Ratsmitglieder durch den Oberbürgermeister ernannt. Lediglich die Zehn kaiserlichen Ratsmitglieder werden durch den Kaiser ernannt.
    2. Dem Oberbürgermeister obliegt das Recht Ratsmitglieder bei Groben Verstößen aus dem Dienst zu entlassen.
    3. Der Oberbürgermeister oder der Kaiser können den Beirat jederzeit auflösen und Neuwahlen ansetzen.


    §6 - Wahlen

    1. Zehn Tage vor dem ersten Januar, Mai und September finden Wahlen statt. Ihre Auszählungsergebnisse wird am ersten der Monate Januar, Mai und September bekannt gegeben.
    2. Der Beirat tritt zum ersten mal fünf Tage nach Verkündung der Ergebnisse zusammen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so ist der nächste Tag zu wählen.


    §7 - Schlussbestimmungen

    1. Das Gesetz tritt mit den ersten Wahlen in Kraft.
    2. Die erste Wahl findet am 20. April 2021 statt.

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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    STADTVERWALTUNG SAIZŪ-MIYAKO

    Eure kaiserliche Majestät,

    mich eilt die Bitte an sie, das Amt des "Oberbürgermeisters von Saizū-miyako" in "Erster Bürgermeister von Saizū-miyako" umzubennen.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihre Untertänige Oberbürgermeisterin,

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    Shiota Yumi

    Oberbürgermeisterin von Saizū-Miyako

    Studiert in der Universität zu Saizū-Miyako

    Doktorgrad bei der Saizū-Miyako Universität erlangt


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