[Benkyō heya; Büro] Der Minister

  • Gute Wahl, Kampai!


    Nun, ich bin natürlich nicht grundlos zu ihnen gereist, wenn ich ihr Land in den nächsten Tagen auch eher Touristsicher Natur besuchen und besichtigen werde, ist meine Reise zunächst auch mit diplomatischen Zielen verbunden, wie ihnen sicher bereits klar war.

  • Ich möchte einen festen Bund zwischen unseren Nationen knüpfen, eine diplomatisch-militärische Allianz wenn man so will. Mein Anliegen liegt nicht zu letzt vor dem Hintergrund des Futunisch-Chinopischen Zusammenschlusses, welcher ein beängstigendes Kräfteungleichgewicht geschaffen hat, welchem man zweifelsohne entgegenwirken muss.
    Unsere Nationen sind kulturell wie auch historisch stärker miteinander verbunden als man annehmen könnte. Seit dem 7. Jahrhundert verbindet uns der Handel, nun 1300 Jahre später sollten uns Diplomatie und militärische Stärke verbinden. Fuso und Naulakha mussten sich seit Jahrhunderten als Inselstaaten gegen mächtige Nachbarreiche behaupten. Ich empfehle ihnenden Eintritt daher dringenst.

  • Legt entsprechendes Vertragspapier vor.


    [wrap style="box"]


    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Vertragsmitglieder


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    [/wrap]

    • Offizieller Beitrag

    Das sieht doch sehr gut aus, Denka. Aber bittet erlaubt mir noch Anpassungen.


    [wrap style="box"]


    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Vertragsmitglieder §1 Die Hohen Vertragspartner


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    (4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    [/wrap]

  • Hirohito

    Hat das Thema geschlossen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!