Posts by Nijō Kinji
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Unter einer Verbeugung nimmt ein Hofbeamter die zusammengerollte Ernennungsurkunde vom Kaiser entgegen und unter einer weiteren Verbeugung nimmt Nijō die Urkunde entgegen. Als Vorsitzender des Kronrates oblag es ihm in diesem fall die Urkunde zu verlesen. Er rollte diese aus.
Sugiyama Takao o motte Shōnagon ni ninzu.
"Wir ernennen hiermit Sugiyama Takao zum Shōnagon."Please login to see this picture.
Unter einer weiteren Verbeugung wird ihm die Urkunde auf einem silbernen Tablet liegend überreicht
Chokuninshō, tamawarimasu.
„Ein kaiserliches Edikt wird verliehen.“
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Gichō-sama, Höchstes Haus,
ich fasse mich kurz, zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Provinzverwaltung hält der kaiserliche Hof es für alternativlos die Inseln vor Spinoshima zu einer einzigen Provinz zu vereinen. Mit dem Rang eines Generalgouverneurs hat Spinoshima damit auch einen adäquaten Verwaltungschef.
Ich bitte um Ihre Zustimmung.
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Saionji-Kakka,
im Namen der Regierung stelle ich folgenden Gesetzesantrag.
Erstes Gesetz zur Änderung des Spinoshimagesetz
§1 Der §2 des Spinoshimagesetzes wird wie folgend geändert:
§2 – Gliederung der neuen Provinz
Die genannten Inseln bilden die Provinz Spinoshima. Der Vorsteher der Provinz führt den Titel eines Generalgouverneurs.
§2 Der §3 des Spinoshimagesetzes wird wie folgend geändert:
§3 – Status als Reichsgebiet
Die Provinz Spinoshima gilt als integraler Bestandteil des Kaiserreichs Fuso mit denselben Rechten und Pflichten wie die übrigen Provinzen.
§3 Der §4 des Spinoshimagesetzes wird wie folgend geändert:
§4 – Verwaltungssitze
Der Verwaltungssitz wird durch kaiserlichen Erlass bestimmt.
§4 Der §7 des Spinoshimagesetzes wird wie folgend geändert:
§7 – Verwaltungseinbindung
Die neue Provinz untersteht dem Ministerium für Zeremonien. Der Generalgouverneur wird durch den Okimi ernannt.
§5 Der §15 des Spinoshimagesetzes wird wie folgend geändert:
§15 – Symbolik der Provinzen
Die Provinz erhält ein eigenes Wappen, das durch den Okimi bestätigt wird. Die kaiserliche Flagge ist in allen öffentlichen Einrichtungen zu führen.
§6 Die Formulierungen "die Provinzen" und "die neuen Provinzen" werden in die "Provinz" und "die neue Provinz" geändert.
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Sugiyama erhält einen schwarzen Sokutai, das traditionelle Hfgewand und ein Kanmuri-Hut
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Hier findet die Audienz für die Sugiyama Takao statt.
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Vom kaiserlichen Hof geht ein Brief ein.
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枢密院
Sūmitsu-in
An seine Exzellenz
Sugiyama-sama
Admiral der Seestreitkräfte seiner kaiserlichen MajestätSugiyama-kakka,
seine Majestät haben beschlossen Euch auf Grund Eurer großen Verdienste um die Streitkräfte des Reiches als Berater an den Kaiserlichen Hof zu bestellen. Anlässlich Eurer Ernennung zum Shōnagon des Sūmitsu-in werdet Ihr am 27.01.2026 in den kaiserlichen Palast zu Saizū geladen.
Um Einlass zu erhalten bringt dieses Schreiben mit.
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大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)
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Vielen Dank für die Antwort, ehrenwerter Großkanzler.
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Gichō-sama, Höchstes Haus, Daijō Daijin-sama,
Zunächst bedanke ich mich für die ausführliche Begründung des Gesetzes vor dieser Kammer durch den Großkanzler. Jedoch habe ich eine Frage zu diesem Gesetz: Warum wird die Staatsangehörigkeit des Adels nicht ausdrücklich als unverlierbar definiert, selbst bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit?
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Ehrenwerte Ratgeber,
seine himmlische Majestät wünschen über den Erlass einer Konvention über die Völkerrechtssubjekte unseren Rat und Stimme zu hören.
[brief]Konvention über die Völkerrechtssubjekte
Präambel
Wir, die unterzeichneten Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekte,
eingedenk der Notwendigkeit, daß die Verhältnisse zwischen Staaten und anderen Trägern der internationalen Ordnung rechtlicher Klarheit bedürfen,
in dem Bewußtsein, daß dauerhafte und geordnete Beziehungen unter den Völkern auf gemeinsamen Begriffen und nicht auf willkürlicher Auslegung beruhen,
im Bestreben, den diplomatischen Verkehr durch einsichtige und allgemein verständliche Grundsätze zu erleichtern,
geben hiermit kund und zu wissen die folgende Erklärung, damit eine einhellige begriffliche Grundlage im Umgang mit Völkerrechtssubjekten begründet werde.
Diese Erklärung begründet weder Pflicht zur Anerkennung noch greift sie in bestehende Anerkennungsgewohnheiten ein.
Artikel 1 – Ziel der Erklärung
Diese Erklärung dient der Darlegung grundlegender Begriffe und Kategorien im Zusammenhang mit Völkerrechtssubjekten.
Sie verfolgt keinen konstitutiven Charakter und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten.
Artikel 2 – Definition
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften oder Institutionen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, welche sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Artikel 3 – Arten von Völkerrechtssubjekten
Es werden zwei Arten von Völkerrechtssubjekten unterschieden:
natürliche Völkerrechtssubjekte
abgeleitete Völkerrechtssubjekte
Artikel 4 – Begriff
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, das seine Völkerrechtssubjektivität aus sich selbst heraus besitzt und nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt ableitet.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher oder nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Erklärung.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, die gemäß historischer Praxis und allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten darstellen.
Artikel 5 – Staaten im Sinne dieser Erklärung
Ein Staat im Sinne dieser Erklärung ist ein natürliches Völkerrechtssubjekt staatlicher Natur, das grundsätzlich in der Lage ist,
über ein Staatsgebiet zu verfügen,
über ein Staatsvolk zu verfügen,
Staatsgewalt auszuüben, und
mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Diese Erklärung trifft keine Aussage darüber, wie diese Voraussetzungen im Einzelnen festzustellen oder zu bewerten sind.
Artikel 6 – Nicht-staatliche natürliche Völkerrechtssubjekte
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind solche, die die Merkmale eines Staates nach Artikel 5 nicht erfüllen, jedoch über die anerkannte Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten.
Artikel 7 – Internationale Organisationen
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte sind Völkerrechtssubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht originär besteht, sondern von anderen Völkerrechtssubjekten abgeleitet ist, durch welche sie gegründet wurden.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte beruhen auf einem völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, der ihre Organisation, Aufgaben und Vollmachten festlegt.
(3) Der Umfang der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eines abgeleiteten Völkerrechtssubjektes bestimmt sich nach den im Gründungsakt festgelegten Aufgaben und Befugnissen.
Artikel 8 – Anerkennungswirkung
Die in dieser Erklärung verwendeten Bezeichnungen entfalten keine verbindliche Wirkung für das staatliche Handeln des Unterzeichnenden.
Insbesondere berührt die Einordnung als Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne dieser Erklärung nicht das Recht jedes Staates, eigenständig über die Anerkennung anderer Akteure zu entscheiden.
Artikel 9 – Schlussbestimmung
Diese Erklärung steht allen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten offen.
Ein Anschluss erfolgt durch öffentliche Erklärung oder ausdrückliche Bezugnahme.
Ein formelles Ratifikations- oder Verwahrverfahren ist nicht vorgesehen.
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Eure himmlische Majestät, ehrenwerte Ratgeber,
ich halte es ebenfalls für unabdingbar Truppen nach Baeyeo zur Unterstützung der legitimen, königlichen Regierung zu entsenden.
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[act]
Toranaga Atsumaro wird zur Audienz erwartet.[/act]
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