Beiträge von Fujibayashi Tomokazu

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    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako




    17. Tag | 1. Monat | 8. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako



    Anordnung

    命令



    IM NAMEN DES OKIMI HIROHITO


    in dem Verfahren Akane Chiba v. FUSO TEIKOKU


    ergeht im obigen Verfahren folgendes URTEIL


    1. Der Antrag des Klägers wird abgewiesen.

    2. Die Kaiserlichen Weisung Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. vom 10.07.2021 ist mit der Verfassung des Kaiserreiches vereinbar und bleibt in Kraft.

    3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


    Gründe



    Art. 29 der Verfassung begrenzt die Legislaturperiode der Kokkai auf 4 Monate. Art. 33 der Verfassung schreibt sodann fest, daß die Kokkai auf Befehl des Okimi vorzeitig aufgelöst werden kann. Insofern sieht die Verfassung im Wortlaut der beiden Vorschriften keine Verlängerung der Legislaturperiode vor. Allerdings schreibt die Verfassung des Kaiserreiches dem Okimi eine zentrale Rolle innerhalb der Verfassungsgewalten zu. So ordnet etwa Art. 31 der Verfassung an, daß im Falle der Uneinigkeit beider Kammern der Okimi unter Behuf des Kronrats entscheidet. Des Weiteren ist der Okimi als Großkönig Quell aller Ideen der Verfassung des Reiches, ohne ihn bestünde das Teikoku nicht, er ist Garant aller Ordnung. Ausfluß dieser herausgehobenen Stellung ist in der Folge die Abhängigkeit der Kokkai von der Gnade des Okimi. Er ist auch hier Garant und Schutzherr ihrer Zusammenkunft, sowie Mediator in Zeiten der Uneinigkeit. Beschließt der Okimi also in seiner unbestreitbaren Weisheit, die Legislaturperiode der Kokkai zu verlängern, so verstößt er nicht gegen die Rechte derselben oder gegen diejenigen der Klägerin, sondern schreibt die Verfassung vielmehr zum Schutz des Reiches in ihrem und im Sinne des ganzen Teikokus fort. Unzulässig hingegen wäre einzig eine unverhältnismäßige Extension der Sitzungsperiode, die im vorliegenden Fall allerdings nicht in Rede stand.


    Dieses Urteil erlangt Rechtskraft im Zeitpunkt seiner Verkündung.



    Unter dem Siegel des Obersten Gerichtshofes



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    藤林


    Oberster Richter



    Erhebt seine Stimme.


    Werte Herrschaften,


    hiermit eröffne ich das Verfahren Tanaka Chiba v. FUSO TEIKOKU. Ich stelle fest, daß beide am Verfahren beteiligten Parteien mit Vertretern anwesend sind. Für den Kläger der ehrenwerte Tanaka-sama nebst seines Anwalts, dem ehrenwerten Suga-sama. Für den Beklagten der ehrenwerte Utsumi-sama, seines Zeichens Staatsanwalt. Da das Gericht davon ausgeht, daß beide Parteien Gelegenheit hatten, sich mit der Klageschaft auseinanderzusetzen, wird auf Verlesung derselben verzichtet. Das Gericht bittet um gesonderten Antrag, sollte man mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein.


    Gibt es bis zu diesem Punkt Anträge zur Sache?


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    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako




    23. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako



    Anordnung
    命令



    IM NAMEN DES OKIMI HIROHITO


    in dem Verfahren Tanaka Chiba v. FUSO TEIKOKU




    setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Tage des 10. Monats im 6. Jahr HIROHITO fest. Die Verfahrensbeteiligten werden dazu verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen, der an besagtem Termin teilnimmt. Eine Nichtbefolgung der Anordnung kann seitens des Gerichts verfolgt werden.



    Unter dem Siegel des Obersten Gerichtshofes


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    藤林

    Oberster Richter





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    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako




    23. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako



    Anordnung
    命令



    IM NAMEN DES OKIMI HIROHITO


    in dem Verfahren Tanaka Chiba v. FUSO TEIKOKU




    setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Tage des 10. Monats im 6. Jahr HIROHITO fest. Die Verfahrensbeteiligten werden dazu verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen, der an besagtem Termin teilnimmt. Eine Nichtbefolgung der Anordnung kann seitens des Gerichts verfolgt werden.



    Unter dem Siegel des Obersten Gerichtshofes


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    藤林

    Oberster Richter








    AN

    最高裁|Saikō-Sai | Oberster Gerichtshof

    00-675-20

    最大都 | Saizū-miyako


    Tanaka Chiba

    〒 00-743-28


    最大都 | Saizū-miyako



    21. Tag | 10. Monat | 6. Jahr HIROHITO

    最大都|Saizū-miyako





    ZWISCHEN |




    TANAKA CHIBA


    KLÄGER | 原告



    UND


    FUSO TEIKOKU


    BEKLAGTER | 被告




    Inhalt der Klageschrift



    1. Der Kläger versuchte in den Monaten August und September vergeblich, eine Krankenversicherung abzuschließen.
    2. Mehrere Versicherungsunternehmen (eine genauere Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen) verweigerten dem Kläger die Aufnahme in ihre Versicherung.
    3. Als Grund wurde bei jedem Sachverhalt das zu niedrige Einkommen des Klägers angegeben. Ferner verfüge der Kläger aufgrund von Vorerkrankungen über ein erhöhtes Risiko zu erkranken. Auch deshalb sei seine Aufnahme in eine Versicherung nicht möglich.
    4. Eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaften auf Aufnahme in eine Versicherung hatte keinen Erfolg.
    5. Die Kenpō des Reiches spricht in Art. 4 davon, der Okimi sei "Oberhaupt des Reiches und somit Inhaber aller souveränen Rechte nach Maßgabe dieser Verfassung". Ferner sieht die Kenpō in Kapitel 2 einige Rechte und Pflichten für Untertanen des Reiches vor. Darunter die Verpflichtung, Steuern und Abgaben zu entrichten (Art. 16).
    6. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Wechselwirkung von Kapitel 1 und 2 der Kenpō, in dem der Okimi als Souverän des Reiches eine Schutzpflicht seinen Untertanen gegenüber besitzt, während dieselben Rechte und Pflichten innehaben, eine Verpflichtung des Staates - der durch den Okimi und seine Regierung maßgeblich repräsentiert wird - seinen Untertanen den Zugang zu Leistungen der sozialen Mindestfürsorge zu ermöglichen. Namentlich in diesem Falle den Abschluß einer Krankenversicherung auf Kosten des Klägers.


    Anträge



    Der Kläger beantragt:


    1. Das Fuso Teikoku dazu zu verpflichten, ein eigenes Angebot in Form einer Krankenversicherung am Versicherungsmarkt zu platzieren.
    2. Alternativ zu 1 beantragt der Kläger, das Fuso Teikoku anzuweisen, den Zugang zum Versicherungsmarkt im Rahmen einer Gesetzesinitiative so zu vereinfachen, daß Einkommen und Vorerkrankungen keine direkt negativen Folgen für den Abschluß einer Krankenversicherung besitzen.