Ich bin bis Mitte April nicht oder nur (noch stärker) eingeschränkt nicht da.
Alles klar danke für die Info
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Takao wohnt ebenfalls bei, im Schlepptau seine wie üblich bemühte und hübsche Begleitung und ist miesmutig. Linkes Gesindel, 'konservative' Lügenbarone, anderes Ehrloses Pack mit dem sich der Kaiser zwangsweise umgeben muss.
Ein Reich nur im Namen. Ein Kaiser mit gestutzten Flügeln. Hübsche Parade allerdings. Er hält nach der Marineinfanterie Ausschau, wen interessiert das berittene Clownskommando in 2026?
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Display MoreDie Trommeln verklangen für einen Moment, als sich am Ende der Hoshimichi‑Allee eine neue Formation sammelte. Ein leises Murmeln ging durch die Menge, gefolgt von ehrfürchtiger Stille. Jeder in Saizū‑miyako wusste, was nun kam – der Höhepunkt der Parade.
Aus dem Tor des Militärkomplexes trat die Elite der kaiserlichen Feldarmee hervor, ihre Banner tiefrot mit goldenen Fäden, die im Sonnenlicht glitzerten. Vor ihnen ritt ein einzelner Mann, der das Gewicht jahrzehntelanger Loyalität und unzählige Siege auf seinen Schultern trug.
Feldmarschall Toranaga Katsumoto. Sein schwarzer Schlachtrosshengst Kurohane setzte kraftvolle, kontrollierte Schritte, als würde er die Bedeutung des Moments spüren. Katsumoto selbst trug die zeremonielle Feldmarschallsuniform: eine dunkelblau‑schwarze Montur mit goldenen Kordeln, den Orden des Bogens Grosskreuz. Seine Haltung war aufrecht, der Blick fest, doch von einer stillen Demut getragen.
Als er die Ehrentribüne erreichte, spannte sich die Luft. Die Musik verstummte. Die Sonne schien über den gesamten Platz, als wolle sie selbst den Augenblick ehren.
Katsumoto zog die Zügel an, brachte Kurohane in eine elegante Verbeugung und hob dann sein Schwert, die legendäre Klinge Kasai Tsuki die nur an hohen Tagen getragen wurde, senkrecht vor seine Brust.
Katsumoto sprach mit klarer Stimme, die über den gesamten Platz trug:
„Eure himmlische Majestät, die Truppen des Kaiserreichs melden sich zu Ihrem Geburtstag bereit. Wir stehen geeint, in Treue, in Stärke und im Dienst am Volk. Unserer Loyalität gehört euch!"
Der Okimi führt die rechte Hand zum salutieren an seine Mütze.
Eure Worte sind Worte der Ehre und wurden gehört.
Gesetz über die Kaiserliche Wasseraufsicht
Erlassen durch das Gyogyō-shō (Fischereiministerium)
§ 1 – Zweck und Stellung
(1) Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Kaiserlichen Wasseraufsicht.
(2) Die Wasseraufsicht dient der Durchsetzung der Reichsgesetze zum Schutz der Meere, Flüsse, Küsten und Binnengewässer.
(3) Sie handelt im Namen Seiner Majestät und im Auftrag des Gyogyō-shō.
(4) Ihre Tätigkeit dient der Wahrung von Ordnung, Reinheit und Sicherheit der Gewässer des Reiches.
§ 2 – Einrichtung
(1) Beim Gyogyō-shō wird die Kaiserliche Wasseraufsicht (帝水監察局, Teisui Kansatsukyoku) eingerichtet.
(2) Sie ist eine dem Ministerium unmittelbar unterstellte Reichsbehörde.
(3) Provinzielle Dienststellen der Wasseraufsicht werden nach Bedarf eingerichtet.
(4) Weisungen der Provinzverwaltungen dürfen den Anordnungen der Wasseraufsicht nicht entgegenstehen.
§ 3 – Aufgaben
(1) Die Wasseraufsicht überwacht die Einhaltung:
a) bestehender Gesetze zum Schutz von Gewässer und Küste
b) weiterer wasserrechtlicher Vorschriften.
(2) Sie führt Inspektionen, Prüfungen und Ermittlungen durch.
(3) Sie dokumentiert Zustand, Nutzung und Gefährdung der Gewässer.
(4) Sie berichtet regelmäßig an das Gyogyō-shō.
§ 4 – Befugnisse
(1) Inspektoren der Wasseraufsicht sind berechtigt:
a) Gewässer, Anlagen, Schiffe und Betriebe zu betreten,
b) Einsicht in Unterlagen zu verlangen,
c) Proben zu entnehmen,
d) Anordnungen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
(2) Bei schweren Verstößen können vorläufige Stilllegungen angeordnet werden.
(3) Die zuständigen Provinzbehörden sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 – Stellung der Inspektoren
(1) Inspektoren der Wasseraufsicht sind Reichsbeamte.
(2) Sie leisten einen Eid auf Seine Majestät und die Gesetze des Reiches.
(3) Sie führen einen Dienstausweis und ein Hoheitsabzeichen.
(4) Angriffe oder Behinderungen gelten als Vergehen gegen die Reichsordnung.
§ 6 – Zusammenarbeit
(1) Die Wasseraufsicht arbeitet mit Provinzverwaltungen, Hafenbehörden, Küstenschutzdiensten und der Handelsmarine zusammen.
(2) Andere Behörden sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterstützung zu leisten.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Gyogyō-shō.
§ 7 – Berichterstattung
(1) Die Wasseraufsicht erstellt jährlich einen Bericht über den Zustand der Gewässer.
(2) Der Bericht wird dem Gyogyō-shō und dem Daijō-kan vorgelegt.
(3) Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 – Disziplin und Verantwortung
(1) Inspektoren, die ihre Pflichten verletzen, unterliegen der Disziplinarordnung des Reiches.
(2) Bestechung, Pflichtvernachlässigung oder Machtmissbrauch führen zum Verlust von Amt und Rang.
(3) Vorbildlicher Dienst kann durch Seine Majestät ausgezeichnet werden.
§ 9 – Verhältnis zu anderen Gesetzen
(1) Dieses Gesetz ergänzt die bestehenden wasser- und küstenrechtlichen Vorschriften.
(2) Es begründet keine neuen Nutzungsrechte.
(3) Es dient ausschließlich der Aufsicht, Kontrolle und Durchsetzung geltenden Rechts.
§ 10 – Inkraftsetzung
Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung Seiner Majestät in Kraft.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 09. Februar im Zwölften Jahre unserer Herrschaft.
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1 Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
§1 – Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit des Kaiserreichs Fuso ist ein Band der Treue und Ehre gegenüber dem Thron und dem Reich.
§2 – Erwerb der Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit kann durch Geburt, Legitimation, Adoption, Einbürgerung oder durch kaiserlichen Erlass erworben werden.
§3 – Verlust der Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit kann durch Entlassung, Entzug oder durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren gehen.
2 Kapitel II – Erwerb durch Geburt
§4 – Abstammung
Ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit, wenn der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Bürger des Kaiserreichs ist.
§5 – Anerkennung der Geschlechter
Im Sinne der kaiserlichen Ordnung erkennt das Kaiserreich Fuso ausschließlich zwei Geschlechter an: männlich und weiblich.
§6 – Geburt im Reich
Ein Kind, das im Reich geboren wird und dessen Eltern unbekannt sind, gilt als Bürger des Reiches. Kinder, die auf dem Gelände einer kaiserlichen Botschaft oder eines kaiserlichen Kriegsschiffes geboren werden, gelten als im Reich geboren.
§7 – Findelkinder
Ein Kind, das im Reich aufgefunden wird und dessen Herkunft nicht festgestellt werden kann, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Bürger.
3 Kapitel III – Erwerb durch Legitimation und Adoption
§8 – Legitimation
Ein durch spätere Eheschließung legitimiertes Kind eines Bürgers erwirbt die Staatsangehörigkeit rückwirkend.
§9 – Adoption
Ein durch einen Bürger des Reiches rechtmässig adoptiertes Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit, sofern es unter 16 Jahre alt ist.
4 Kapitel IV – Einbürgerung
§10 – Voraussetzungen
Ein Ausländer kann eingebürgert werden, wenn er:
1. seit mindestens 10 Jahren im Reich lebt,
2. sich zur Verfassung und zum Ōkimi bekennt,
3. über ausreichende Mittel zur Selbstversorgung verfügt,
4. die Sprache des Reiches in Wort und Schrift beherrscht,
5. über einen guten Charakters verfügt.
§11 – Ehreneinbürgerung
Der Ōkimi kann verdiente Ausländer durch Erlass ehrenhalber einbürgern.
§12 – Einbürgerung von Ehegatten
Ein ausländischer Ehegatte eines Bürgers kann nach 6 Jahren Ehe und 4 Jahren Aufenthalt eingebürgert werden.
5 Kapitel V – Verlust der Staatsangehörigkeit
§13 – Entzug
Die Staatsangehörigkeit wird entzogen werden, wenn ein Bürger:
1. dem Reich schweren Schaden zufügt,
2. ohne kaiserlichen Erlass in fremden Streitkräften dient,
3. durch Täuschung eingebürgert wurde,
4. eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
§14 – Wiedererwerb
Ein ehemaliger Bürger kann die Staatsangehörigkeit durch Antrag oder Erlass wiedererlangen.
6 Kapitel VI – Rechte und Pflichten
§15 – Treuepflicht
Jeder Bürger schuldet dem Ōkimi und dem Reich unbedingte Treue.
§16 – Wehrpflicht
Alle Bürger sind zur Verteidigung des Reiches verpflichtet.
§17 – Steuerpflicht
Bürger sind zur Zahlung von Steuern gemäss den Gesetzen des Reiches verpflichtet.
§18 – Schutzpflicht des Reiches
Das Reich schützt seine Bürger im In- und Ausland.
7 Kapitel VII – Besondere Bestimmungen
§19 – Staatsangehörigkeit des Adels
Adlige Familienmitglieder gelten stets als Bürger des Reiches, auch bei Auslandsaufenthalt.
§20 – Doppelstaatsangehörigkeit
Doppelstaatsangehörigkeit ist grundsätzlich unzulässig, ausser durch kaiserlichen Erlass.
Die Staatsangehörigkeit des Kaiserreichs Fuso erlischt, wenn nicht innerhalb von 90 Tagen auf die fremde Staatsangehörigkeit verzichtet wird.
§21 – Staatsangehörigkeit durch Dienst
Langjähriger Dienst in kaiserlichen Institutionen kann zur Einbürgerung führen.
§22 – Verlust durch Adoption ins Ausland
Ein Kind verliert die Staatsangehörigkeit, wenn es durch Adoption in eine ausländische Familie übergeht.
8 Kapitel VIII – Verwaltung und Verfahren
§23 – Zuständigkeit
Das Ministerium für Zeremonien führen das Staatsangehörigkeitsregister.
§24 – Nachweis
Die Staatsangehörigkeit wird durch das kaiserliche Bürgerregister oder durch kaiserliches Dekret nachgewiesen.
§25 – Beschwerde
Gegen Entscheidungen zur Staatsangehörigkeit kann beim Ministerium für Zeremonien Beschwerde eingelegt werden.
9 Kapitel IX – Schlussbestimmungen
§26 – Übergangsregelung
Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Bürger waren, bleiben es.
§27 – Ausnahmen
Der Ōkimi kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen.
§28 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Ōkimi in Kraft.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit unserem Siegel, am 09. Februar im Zwölften Jahre unserer Herrschaft.
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Mit Dekret vom 08. Februar. 2326 (2026) wurden die kaiserliche Nebenlinien unbenannt und erhielten neue Kamon. Ihre Stellung und Abstimmung blieben unberührt.
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Mizuho-no-miya
Die Reisähre steht seit je her für Wohlstand und Kultur des Reiches. Die kaiserliche Throninsignie der Kama-Sichel, als auch die Position des Ōkimis als Herr über das Land der segensreichen Ähren verdeutlichen die tiefe Verbindung zwischen Kaiserhaus und der Reiskultur.
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Tokiwa-no-miya
Der Piniennadelfächer der immergrünen Pflanze steht für die Ewigkeit, die Beständigkeit und den Ruhm des Kaiserhauses.
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Sōkai-no-miya
Die drei Wellen unter der Sonne des Reiches stehen für den Aufbruch, der unter dem Seigishihai-Ōkimi begann. Das Kamon repräsentiert auch Fusō als Inselnation und den Aufschwung durch Handel. Eine größere Anzahl der Familienmitglieder dienen deshalb in den Streitkräften, besonders in der Marine.
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Suzaku-no-miya
Die geschwungenen Federn des Hō-ō (Phönix) stehen für den glücksverheißenden Vogel, welcher in der langen Geschichte des Reiches die Verkörperung Legitimität, ideale Herrschaft und kaiserlichen Würde. Dieser Nebenzweig gilt als Gelehrtenfamilie.
Leider einen Monat zu früh. 09.03. Ist Streitkräftetag.
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朕、扶桑大帝、天命を承けて天下を鎮む。
今、宮中ならびに朝廷の旧例を整へ、皇室の威儀を一にし、内外の識を明らかにせんと欲す。
曩により、皇統を扶け奉る傍系の家々あり。されど世の移り、名号一定ならず、世人これを混ずること多し。
是により朕は、皇室の尊厳を保ち、万世の嗣統に備へ、諸家の称号を改めて、宮家の例に帰せしむ。
ここに定む。
瑞穂宮家(みずほのみやけ)、常磐宮家(ときわのみやけ)、朱雀宮家(すざくのみやけ)、蒼海宮家(そうかいのみやけ)――
此の四宮家を以て、親王家の列に置き、皆、神王家(しんのうけ)の位に准ず。
其の本系の序列、嗣統の義、並びに旧来の由緒は、毫も改むることなし。唯だ名を正し、礼を明らかにするのみ。
また定む。
四宮家は皇室の桜花紋に連なる家紋を用ゐ、各々の紋を以て家門の標(しるし)とす。
瑞穂宮家は「丸に二穂稲(まるににほいね)」、
常磐宮家は「丸に三つ常磐松(まるにみつときわまつ)」、
蒼海宮家は「丸に旭日と三つ波(まるにきょくじつとみつなみ)」、
朱雀宮家は「丸に双尾朱雀(まるにそうびすざく)」、――
これを正紋として、印璽・旗章・装束の定式に用ゐよ。
此の改称は、人物に繋がる旧称を離れ、徳と象(かたち)を以て永く伝ふるがためなり。
内には宮中の統一を成し、外には国体の明文を示し、以て天下万民の疑ひを解かん。
諸臣、其の旨を体し、宮中の例に違ふこと勿れ。
此の旨、万世に伝へ、違ふこと無く奉ぜよ。
扶桑宮中に於て、日付を記し、璽を捺す。
Chin, Fusō Taitei, tenmei o ukete tenka o shizumu.
Ima, kyūchū narabini chōtei no kyūrei o totono’e, kōshitsu no igi o itsu ni shi, naigai no shiki o akiraka ni sen to hosu.
Nao yori, kôtô o tasuke tatematsuru bōkei no ieie ari. Saredo yo no utsuri, meigō ittei narazu, sejin kore o konzuru koto ōshi.
Kore ni yori chin wa, kōshitsu no songen o tamochi, bansei no shitō ni sona’e, shoke no shōgō o aratame te, miyake no rei ni kaerase shimu.
Koko ni sadamu.
Mizuho-no-miya-ke, Tokiwa-no-miya-ke, Suzaku-no-miya-ke, Sōkai-no-miya-ke—
Kono yon-miyake o motte, shinnōke no kurai ni junzu.
Sono honkei no joretsu, shitō no gi, narabini kyūrai no yūsho wa, gō mo aratamu koto nashi. Tada na o tadashi, rei o akiraka ni suru nomi.
Mata sadamu.
Yon-miyake wa kōshitsu no ōka-mon ni tsuranaru kamon o mochi, onoono no mon o motte kamon no shirushi to su.
Mizuho-no-miya-ke wa “Maru ni Niho Ine”,
Tokiwa-no-miya-ke wa “Maru ni Mittsu Tokiwa-matsu”,
Sōkai-no-miya-ke wa “Maru ni Kyokujitsu to Mittsu Nami”,
Suzaku-no-miya-ke wa “Maru ni Sōbi Suzaku”,—
Kore o seimon to shite, injī・kishō・shōzoku no teishiki ni mochiiyo.
Kono kaishō wa, jinbutsu ni tsunagaru kyūshō o hanare, toku to katachi o motte nagaku tsutauru ga tame nari.
Uchi ni wa kyūchū no tōitsu o nashi, soto ni wa kokutai no meibun o shimeshi, motte tenka banmin no utagai o tokān.
Shoshin, sono mune o taishi, kyūchū no rei ni tagau koto nakare.
Kono mune, bansei ni tsutae, tagau koto naku hōze yo.
Fusō Kyūchū ni oite, hizuke o shirushi, ji o nassu.
Wir, der Großkaiser von Fuso, empfangen das Mandat des Himmels und befrieden das Reich unter dem Firmament.
Nunmehr begehren Wir, die alten Ordnungen des Hofes und der Staatsfuehrung zu ordnen, die Wuerde des Kaiserhauses zu einen und Innen wie Aussen Klarheit zu schaffen.
Seit alters bestehen Seitenlinien, die dem kaiserlichen Stamm in Treue dienen. Doch mit dem Wandel der Zeiten waren ihre Bezeichnungen nicht stets einheitlich, und viele verwechselten oder vermengten sie.
Darum bestimmen Wir: Um die Erhabenheit des Kaiserhauses zu wahren und fuer die Thronfolge aller Zeiten Vorsorge zu treffen, werden die Bezeichnungen der betreffenden Haeuser erneuert und in die Ordnung der Miyake (宮家) zurueckgefuehrt.
Hiermit wird festgesetzt:
Haus Mizuho-no-miya (瑞穂宮家), Haus Tokiwa-no-miya (常磐宮家), Haus Suzaku-no-miya (朱雀宮家), Haus Sokai-no-miya (蒼海宮家) —
diese vier Haeuser werden in die Reihe der Prinzlichen Haeuser gestellt und stehen fortan im Range der Shinnoke.
Ihre genealogische Stellung, die Ordnung der Linie sowie Ursprung und Herkommen bleiben dadurch in keiner Weise verändert. Nicht die Wirklichkeit wird gewandelt, sondern allein der Name wird richtiggestellt und die Etikette verdeutlicht.
Ferner wird festgesetzt:
Die vier Haeuser fuehren Wappenzeichen, die aus dem kaiserlichen Sakurawappen hervorgehen, und jedes Haus gebraucht sein eigenes Zeichen als sichtbares Hauswappen.
Haus Mizuho-no-miya fuehrt als rechtmaessiges Wappen „Im Kreis zwei Reisaehren“,
Haus Tokiwa-no-miya „Im Kreis drei immergruene Kiefern“,
Haus Sokai-no-miya „Im Kreis die aufgehende Sonne ueber drei Wellen“.
Haus Suzaku-no-miya „Im Kreis der zweischwaenzige Suzaku“,
Diese Zeichen sollen als offizielle Hauswappen auf Siegeln, Bannern und in der festgesetzten Hoftracht gefuehrt werden.
Diese Umbenennung geschieht, damit die alten, an einzelne Personen gebundenen Bezeichnungen zuruecktreten und statt ihrer Namen bestehen, die Tugend und Sinnbild tragen und ueber lange Zeit bewahrt werden koennen.
Im Inneren dient dies der Einheit des Hofes; nach aussen weist es die Staatsform klar aus, damit Zweifel im Volke zerstreut werden.
Alle Minister und Diener des Hofes haben dies zu beherzigen und nicht gegen die Hofordnung zu handeln.
Diese Bestimmung sei allen Zeiten ueberliefert; ihr ist ohne Abweichung Folge zu leisten.
Erlassen im Kaiserlichen Palast von Fuso, datiert und mit dem Siegel bekraeftigt.
Archivsignatur: Giten-bu - 2026 - 0802 - Y01
Hirohito hatte eine Sitzung des Familienrates einberufen, in einer sehr delikaten Angelegenheit, wie so manch einer hätte meinen können. Die Debatte war recht angeregt gewesen, fast schon streitbar. Doch der Ōkimi war festentschlossen seine Entscheidung durchzusetzen. Er hatte nicht umsonst lange und sehr ausgiebig über diesen Schritt nachgedacht. An einer besonders hitzigen Stelle der Diskussion hob er die Hand um Schweigen zu gebieten:
Der Lauf der Sonne am Firmament ist ewig und unverrückbar, und doch weist er Tag und Nacht ihren Wechsel an! Daher werden Name und Ordnung richtiggestellt.
Damit stand die Entscheidung fest. Die Namen der Nebenlinien wurden geändert ohne ihren Stand oder ihre Herkunft zu berühren.
Unter den Klängen der traditionellen Hofmusik 雅楽 (Gagaku) betritt der Kaiser den Saal. Ein Zeremonien ruft aus:
Tadaima yori, Shōnagon ninmei no gi o toriokonai masu.
„Hiermit beginnt die Ernennungszeremonie zum Shōnagon.“
„Die Shinkaden‑Inselgruppe“
Die zentrale Insel, Sitz des Kaiserheiligtums selbst.
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An den neuen Daimyo von Komoda,
das Erbe das Ihr antretet koennte kaum groesser sein. Der zu den Ahnen gegangene Fuerst war Uns stets ein treuer Freund und Diener, er wird mit Stolz im 5. Himmelskreis verweilen.
Wie es seit alters her die Sitte unserer verehrten Ahnen ist, seid Ihr hiermit an den Hof gerufen um euren Treueschwur zu leisten und um Unserer kaiserliche Huld und Gunst als neuer Fuerst des Daimyat Komoda zu erhalten.
So gegeben in Unserer Kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Saizu, am 21. Tag des Ersten Monats im 12. Jahr unserer Herrschaft
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Geht noch einmal ein paar der letzten Gesetzesinitiativen seiner Regierung durch, beim schon erlassenen Spinoshimagesetz runzelt er etwas die Stirn, überlegt und ruft Minister Nijō an. Das Gesetz hatte einfach zu viele neue Provinzen geschaffen.
Test Test teste di test
大王 皇帝 天津神の御子 現御神 瑞穂の國の主
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Hast halt keinen Sinn für Ästhetik xD ![]()
Servus
ich bin voll die geile schriftart
ja lol ey
Ja nice!!!!
Danke
Kaiserliche Urkunden werden jetzt noch schoener
Bezüglich des Verlustes von Beiträgen, mache ich hierauf aufmerksam: Please login to see this link.