Posts by Haneda Yoshiharu

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    Nach Jahren der Planung und Entwicklung war es soweit...2 neue Klassen fortschrittlicher Fregatten und Zerstörer würden zu ihren Erprobungsfahrten aufbrechen, nachts und abseits der üblichen Schifffahrtsrouten.

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    HN-F-301

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    HN-D-101

    [brief]

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    Gyogyō-shō

    Ministerium für Fischerei

    Kusunoki Masanori, Gyogyō Daijin

    -persönlich-


    Haikei Kusunoki Gyogyō Daijin‑sama,

    ich danke Ihnen für Ihre Anfrage bezüglich eine Zusammenarbeit in Sachen der Entwicklung und Einsatzmöglichkeiten des Kōryū-M50-Projekts. Als Konzern, welcher sich stets dem wirtschaftlichen Wohlstand und dem Fortschritt des Reiches verschrieben hat, wäre es der Haneda Zaibatsu eine Freude und Ehre zu gleich mit dem Fischereiministerium zu kooperieren.

    Die Entwicklungsabteilung kann dem Ministerium in allen Angelegenheiten gerne zu Gesprächen zur Verfügung stehen,

    Ich verbleibe Hochachtungsvoll

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    [brief]

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    PRESSEMITTEILUNG

    Haneda Corporation stellt bahnbrechendes semi-submersibles Frachtschiff Kōryū-M50 vor

    Saizū-miyako, 18. Oktober 2325 (2025)

    Haneda Shipbuilding Corporation eine Tochtergesellschaft der renommierten Haneda Corporation, präsentiert mit Stolz den offiziellen Launch des weltweit ersten zivilen, semi-submersiblen Hochsee-Frachtschiffs mit 50 Metern operativer Tauchtiefe: die Kōryū-M50.

    Das neu entwickelte Transportsystem definiert die Möglichkeiten moderner Logistik neu – unter Wasser.

    Mit der Kōryū-M50 setzt Haneda einen weiteren Meilenstein in der maritimen Hochtechnologie, indem es erstmals tiefseefähige Tarnlogistik, hybrid-elektrische Antriebstechnologie und strategische Unsichtbarkeit in einem voll einsatzfähigen Frachtsystem vereint.

    Quote
    „Die Kōryū-M50 ist nicht nur ein Schiff – sie ist ein Symbol dafür, was moderne Logistik leisten kann, wenn man sie neu denkt: effizient, sicher und nahezu unsichtbar.“

    Haneda Yoshiharu, CEO der Haneda Corporation

    Technologie, die neue Routen eröffnet

    Die Kōryū-M50 wurde für die anspruchsvollsten Szenarien konzipiert: Routen durch sensible geopolitische Zonen, Versorgung entlegener Küstenregionen, hochsicherer Transport von Forschungs-, Medizin- oder Verteidigungsgütern – stets geschützt unterhalb der Oberfläche.

    Kernmerkmale:

    • Tauchtiefe bis zu 50 Meter durch druckfeste Doppelhülle

    • Hybrid-elektrischer Antrieb mit geringem akustischem Profil

    • Kontrolliertes Ballastsystem für präzise Tauchgänge und maximale Stabilität

    • Autonomiefähigkeit bis 30 Tage – für unabhängige Tiefseemissionen

    • Nutzlast bis zu 4.300 Tonnen (Container, Sondermodule, Gefahrgut)

    Einsatzbereit für das Unsichtbare

    Ob in Eisregionen, in Gebieten mit Piraterierisiko oder zur diskreten Versorgung von sensibler Infrastruktur: die Kōryū-M50 bietet eine neuartige logistische Lösung mit maximaler Schutzwirkung – entwickelt im Haneda R&D Nexus in Saizū und gefertigt in Kooperation mit führenden Werften in Südostrenzia (Sabun).

    Erste Einsätze sind für das Jahr 2026 entlang der arktischen Route vorgesehen. Das Pilotkundenprogramm ist ab sofort für strategische Partner geöffnet.

    Über Haneda Shipping Lines

    Haneda Shipbuilding Corporation ist ein globaler Anbieter maritimer Transportlösungen und Teil der Haneda Zaibatsu – eines der ältesten und innovativsten Industriekonglomerate des Kaiserreichs Fusō. Seit über einem Jahrhundert gestaltet Haneda den Welthandel mit und setzt Maßstäbe für Technologie, Zuverlässigkeit und Sicherheit auf See.


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    Yoshiharus Frau unterhielt sich gerade mit einer ihrer Freundinnen, einer furchtbar eingebildeten Erbin eines Großunternehmens. Er hatte die Gelegenheit genutzt sich schnell dieser Unterhaltung zu entziehen und durstreifte nun den Festsaal auf der Suche nach bekannten Gesichtern aus der Geschäftswelt des Reiches.[/act]

    [brief]

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    Jōin

    Eure kaiserliche Majestät,

    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung des Gesetzes.

    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,

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    Haneda Yoshiharu

    Jōin-fuku-gichō


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    [brief]

    観光施設の振興に関する法律| Kankō shisetsu no shinkō ni kansuru hōritsu| Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.

    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.

    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.

    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.

    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.

    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.[/brief]

    [brief]

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.

    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.

    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.

    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.

    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.

    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.[/brief]


    [brief]

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    Fusō Teikoku


    Stimmen Sie dem Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen in der vorliegenden Fassung zu?

    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)[/brief]

    Höchstes Haus,

    die Regierung seiner Majestät erhält das Wort.


    [brief]

    Gesetz zur Förderung touristischer Einrichtungen

    §1 Allgemeines

    (1) Das Kaiserreich Fuso sieht sich als Land der Gastfreundlichkeit und nimmt sich daher die Förderung von Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Reisenden und Touristen vor.

    (2) Zweck der Förderung ist die Förderung der Tourismusentwicklung sowie die Steigerung der Atraktivität für künftige Investoren für die Tourismusbranche.

    §2 Finanzierung

    (1) Zur Finanzierung der Fördersummen wird ein nationaler Tourismusfond eingeführt.

    (2) Der nationale Tourismusfond wird finanziert durch

    1. Die durch Unternehmen der Tourismusbranche getätigte Tourismusabgabe.

    2. Dem Fond zugewiesenen Beitrag im Nationalen Haushalt.

    §3 Tourismusabgabe

    (1) Zur Tourismusabgabe verpflichtet sind:

    1. Unternehmen zur Beherbergung und Bewirtung von Touristen.

    2. Örtliche Unternehmen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung welche ein erhöhtes touristisches Aufkommen aufweisen.

    3. Einzelhandelsunternehmen mit erhöhtem Aufkommen touristischer Kunden.

    4. Transportunternehmen mit erhöhtem touristischem Aufkommen.

    (2) Die Tourimusabgabe wird jährlich erhoben.

    (3) Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt 10 hundertstel vom jährlichen Umsatz des Unternehmens. Wobei die Abgabe erst nach einem vollständigen Kalenderjahr registrierter Tätigkeit erhoben wird.

    (4) Von der Abgabe ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung, Aufklärung oder der schützenswerten Darstellung der Landeskultur.

    §4 Förderung

    (1) Anspruch auf Förderung hat jedes Unternehmen und Einrichtung welche:

    1. Sich an der Beherberung; Bewirtung, Unterhaltung oder dem Transport von mehr als 2.000 Touristen im Jahr beteiligt haben.

    2. Nachhaltigen Mehrwert für das Gastaufkommen oder die unternehmerische Tätigkeit touristsicher Unternehmen einer Region oder im Umkreis von 25 km erzeugen.

    3. Auf einem den Einschätzungen des Ministeriums für Öffentliche Dienste nach für die Tourismusentwicklung zuträglichen Grundstück eine Einrichtung mit erhöhtem oder vorraussichtlich erhöhtem touristischen Aufkommen errichtet haben.

    (2) Über die Höhe der individuellen Förderungssumme bestimmt die entsprechende Stelle beim Ministerium für öffentliche Dienste, sie bewertet nach den Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsbelebung und Aufstiegsförderung. Die Höhe der Fördersumme skaliert mit der Umsatzhöhe des Unternehmens, desto größer der Umsatz im vorjahr war, desto geringer fällt die jährliche Fördersumme aus.

    (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind religiöse Einrichtungen, Museen und andere Kultureinrichtung mit Schwerpunkt auf Bildung oder Aufklärung.

    §5 Regionalförderung

    (1) 15 hunderstel des Fonds kommen Präfekturen mit erhöhtem touristischem Aufkommen zu.

    (2) Aufgabe der Präfekturen ist die gerechte Fördersummenverteilung an regionalen Einzelunternehmen zur Förderung des örtlichen Tourismus.

    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.[/brief]