Beiträge von Shiota Yumi

    Auch Yumi war sehr aufgeregt. Es war doch auch das erste etwas offizieller Treffen, das sie mit Shunji hatte. Auch wenn Sie persönlich wenig bis gar nichts von Waffen und dem bewaffnetem Dienst hält ist sie sehr stolz auf alle, die diese Bürde auf sich nehmen und für das Land dienen. Und sie muss sich gestehen, dass die Uniform letztendlich auch ganz gut aussieht. Als Shunji sie abholte begrüßte sie ihn höflich.

    Auch Shiota Yumi würde auf den Fest erscheinen. Sie war mit Nijō Shunji verabredet und hat sich deshalb besonders Mühe bei der Ankleide gegeben. Sie wollte sowohl dem Anlass entsprechend als auch für ihr Date ansprechend ankleiden. Sie freute sich auf den Abend. Sie selbst kam leider immer weniger zu privaten Vergnüglichkeiten, da sowohl ihre neuen als auch ihre alten Pflichten besonders in diesem Frühjahr Zeit in Anspruch nehmen, daher freute es sie umso mehr, dass sie für diesen Anlass Zeit und Lust gefunden hatte. Erschöpft war sie jedoch dennoch, vielleicht auch deshalb hat sie beinahe verpasst und vergessen ihr Handy daheim zu lassen, wie es gewünscht war. Froh war sie deshalb darum, dass es ihr noch bevor sie das Haus verlassen hatte eingefallen ist.

    Etwas aufgeregt hörte sie den Worten von Nijô Kinji zu und bestätigte diese mit den ihr genannten und bekannten Worten.


    »Watashi wa kono nin o omoku uketome, kōon ni mukui, kokka no tame seishin seii o tsukusu koto o chikaimasu.«

    (Ich nehme diese Ernennung mit aller Ernsthaftigkeit an, gelobe Dankbarkeit gegenüber der Gnade Seiner Majestät und will dem Staat mit aufrichtigem Herzen dienen.)

    Sie begleitete die Hofdame bis zum Umkleideraum. Dort zog sie das ihr sorgsam anvertraute traditionelle Jūnihitoe mitsamt der Robe an. Sie selbst fand sich darin sehr hübsch, auch wenn sie fand, dass ihr Rot nicht so steht. Als sie sich dann mithilfe der Hofdame fertig umgezogen hatte kehrte folgte sie den Schritten der Hofdame zu ihrem nächsten Ziel.

    Die Stadtverwaltung Saizū-Miyakos teilt dem Stadtrat mit, dass man darum bittet in angemessener Zeit über folgende Satzung zu beraten. Sie soll die Entschädigung der Mitglieder und deren Wahl festlegen.


    SATZUNG ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES STADTRATES


    § 1 – Mitglieder des Stadtrates

    (1) Die Mitglieder des Stadtrates sind zur ewigen treue zu seiner Majestät dem Kaiser und zum Reich verpflichtet. Ihre Aufgaben und ihre Kraft soll sich restlos aus ihrer Treue und Loyalität schöpfen. Keine Maßnahme darf sich auf die Abschaffung der gottgegebenen Herrschaftsverhältnisse richten.

    (2) Der Stadtrat von SAIZŪ-MIYAKO wird zur Hälfte gewählt und zur anderen Hälfte von seiner Majestät dem Kaiser benannt. Der Stadtrat hat aus 200 Mitgliedern zu bestehen, die zumindest das Reifealter erreicht haben und Bürger der Stadt sind.


    § 2 – Gewählte Mitglieder

    (1) Zumindest einmal im Jahr wählen die städtischen Untertanen, die zumindest das Reifealter erreicht haben, ein Hundert Mitglieder in den Stadtrat. Gewählt wird in fünfzig Wahlkreisen, deren Zuschnitt die Stadtverwaltung im Benehmen mit dem Stadtrat festlegt. Jeder Wahlkreis hat zumindest zwei Mitglieder zu wählen.

    (2) Gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Sind mehr Kandidaten gewählt als gesucht werden, ist gewählt wer durch die Hand des Wahlleiters bestimmt worden ist. Sind weniger Kandidaten gewählt als gesucht werden, so ist auch derjenige gewählt, der die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Ist kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen, so hat ein weiterer Wahlgang zu entscheiden.

    (3) Kandidaten können von Parteien oder von Bürgergruppen aufgestellt werden. Parteien haben zumindest einen Ersatzkandidaten aufzustellen. Der Kandidat muss die Gewähr besitzen sich jederzeit für die gottgegebenen Herrschaftverhältnisse einzusetzen und muss sich als Würdig für ein öffentliches Amt erweisen. Die Wahlorgane können Kandidaten von der Wahl ausschließen, wenn angemessene Gründe dafür sprechen.

    (4) Wahlorgan ist der Wahlkreisausschuss und das Referat Wahl der Stadtverwaltung SAIZŪ-MIYAKO. Die Stadtverwaltung hat einen Wahlleiter zu benennen.


    § 3 – Gekürte Mitglieder

    Frei von jeglichem Zwang und jeglicher Bürde hat seine Majestät der Kaiser die weiteren Mitglieder des Stadtrates zu bezeichnen. Ihm steht es frei dieses Recht an jemandem abzutreten.


    § 4 – Fraktionen

    (1) Die Kandidaten der selben Partei schließen sich zu einer Fraktion zusammen.

    (2) Kandidaten die keiner Partei angehören können sich zu Gruppen zusammen schließen. Eine Gruppe, die zumindest aus sieben Mitgliedern besteht, ist eine Fraktion.

    (3) Der Stadtratsverwaltung ist in angemessener Zeit nach der Wahl der Vorstand der Fraktion oder der Gruppe mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.


    § 5 – Entschädigung

    (1) Die Mitglieder üben ihre Pflicht ehrenamtlich aus.

    (2) Für die Zeit, die sie zur Arbeit im Stadtrat aufwenden, werden sie angemessen entschädigt. Ihnen wird ein Büro zugestanden und genügend Mittel überlassen zumindest zwei weitere Angestellte zu betreuen. Kandidaten der selben Fraktion können dazu gehalten werden sich ein Büro zu teilen. Die Stadtverwaltung hat eine Tabelle auszugeben, die die Entschädigung nach der Tätigkeit und ihre Zulangen festsetzt. Die Entrichtung der Entschädigung kann von der Anwesenheit in den Sitzungen abhängig gemacht werden.


    § 6 – Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

    Im Verkündungsblatt der Stadt wird auf Wunsch der Bürgermeisterin folgende Feststellung abgedruckt.



    彩津都官報


    AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO


    I.

    A M T L I C H E S E N D E R G E B N I S D E R E R S T E N W A H L Z U M S T A D T R A T


    Hiermit stelle ich fest, dass der Stadtrat der Stadt Saizū-Miyako nach § 2 Absatz 1 am 27. Oktober 2024 wirksam gewählt wurde. In Absprache mit seiner Majestät dem Kaiser von Fusō setze ich die Größe des Stadtrates auf 200 fest. Die erste Sitzung des Stadtrates soll am Freitag dem 6. Dezember 2024 stattfinden. Der Stadtrat hat wie folgt zusammen zu kommen:


    Partei Gewählt Benannt Σ
    Kaika Fusō 43 26 69
    Teikoku Hoshutō 12 9 21
    Fusō Shakaitō 37 1 38
    Kaishintō 8 2 10
    Parteilos - 63 63


    Der Stadtrat hat in angemessener Zeit sich eine Satzung zu geben die seien Funktions- und Arbeitsweise regelt, der Stadtverwaltung einen Vorschlag zu machen über eine Satzung die die Abläufe der Wahl beschreibt und soll über den Umbau des städtischen Kirchblütengartens entscheiden.


    II.

    N I C H T A N N A H M E E I N E S V O R S C H L A G S

    Der Bürger Hikaru Takahashi (光 高橋) aus der Fusō Shakaitō wird nicht als Vorschlag angenommen. Er hat sich durch seine staats- und kaiserfeindlichen Äußerungen im Rahmen der Wahl für nicht als würdig erwiesen dem Stadtrat anzugehören. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg gegeben.


    Im Namen seiner Majestät am 26. November 2024


    SHIOTA YUMI

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    Im Verkündungsblatt der Stadt wird auf Wunsch der Bürgermeisterin folgende Anordnung abgedruckt.



    彩津都官報

    AMTSBLATT VON SAIZŪ-MIYAKO


    I.

    Bekanntmachung der Satzung über die Organisation der Stadt SAIZŪ-MIYAKO


    Hiermit erlässt die Stadtverwaltung der Stadt Saizū-Miyako am 7. Oktober im Jahr 2024 mit der Genehmigung seiner kaiserlichen Majestät die nachstehende Satzung:


    SATZUNG ÜBER DIE ORGANISATION DER STADT SAIZŪ-MIYAKO

    – Hauptsatzung –


    § 1

    Verwaltung der Stadt

    (1) Der Verwaltung der Stadt steht ein kaiserlicher Diener vor. Seine Majestät ernennt und erlässt ihm nach billigendem Ermessen. Er führt die Bezeichnung Bürgermeister.

    (2) Die Verwaltung gliedert sich in allgemeine Stadtbehörden. Der Bürgermeister ernennt und entlässt die Bediensteten der Stadtverwaltung. Es ist zumindest eine Stadtbehörde für Bürgerdienste, für Finanzen und für die öffentliche Ordnung zu errichten.

    (3) Der Bürgermeister bestimmt die Politik innerhalb der kaiserlichen Stadt im Namen und Auftrag seiner kaiserlichen Majestät. Seiner Majestät steht es frei allgemeine Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, an die sich die Stadtpolitik richtet.

    (4) Die Verwaltung der Stadt hat Sorge für den Wohlstand, die Sicherheit und die Stabilität der kaiserlichen Stadt zu tragen. Es steht in dessen Verantwortung jede Gefahr von der Stadt abzuwenden und die öffentliche Sicherheit zu wahren.


    § 2

    Stadtrat

    (1) Es besteht ein Stadtrat, dessen Mitglieder zur Hälfte von seiner kaiserlichen Majestät ernannt und zur Hälfte durch freie, allgemeine und geheime Wahlen bestimmt wird. Näheres regelt eine Wahlsatzung.

    (2) Der Stadtrat bestimmt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bürgermeisters bedarf. Der Bürgermeister – oder von ihm benannter Vertrauter – führen die Sitzungen des Stadtrates.

    (3) Der Stadtrat kann von der Stadtverwaltung verlangen über aktuelle Verfahren unterrichtet zu werden.


    § 3

    Satzungsrecht

    (1) Der Bürgermeister kann durch allgemeine Rechtsvorschriften der Stadt (Satzungen) Verbindlichkeiten für die Untertanen und Unternehmen entstehen lassen. Gegenstand einer Satzung kann alles sein, was der Natur nach durch die Stadt oder eine Präfektur geregelt werden kann.

    (2) Eine Satzung, die die Organisation der Stadt betrifft oder zu tiefen Einschnitten in das Leben der Stadt führt, bedarf der Genehmigung seiner Majestät.

    (3) Die Stadtverwaltung hat eine Satzung – sofern sie nicht dringlich ist – dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat kann Empfehlungen aussprechen oder die Änderungen beschließen. Dem Stadtrat steht es frei dem Bürgermeister Vorschläge zu machen Gegenstände durch Satzung zu regeln.


    § 4

    Abschließendes

    (1) Seiner Majestät steht es selbstredend frei seine Befugnisse anderen zu übertragen oder andere als die hier aufgeführten Befugnisse wahrzunehmen.

    (2) Die Satzung tritt mit der Wahl des ersten Stadtrates in Kraft.



    II.

    Bekanntmachung der Wahlen zum ersten Stadtrat

    Hiermit ordne ich nach § 2 Absatz 1 Alt. 2 der Hauptsatzung Wahlen zum ersten Stadtrat der Stadt Saizū-Miyako für den

    27. Oktober 2024

    an. Gewählt wird nach den Grundsätzen des allgemeinen Verhältniswahlrechts. Es finden die Bestimmungen zur Wahl der Volkskammer entsprechend Anwendung, soweit hier oder in einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt worden ist. Die Wahlvorschläge sind gegenüber der Stadtverwaltung zu machen. Vorschlagsberechtigt sind alle zugelassenen politischen Vereinigungen, die seiner Majestät dem Kaiser ewige treue schwörten und eine Niederlassung oder einen Gebietsverband in der Stadt Saizū-miyako haben. Die Vorschläge sind bis zum 19. Oktober 2024 23.59 Uhr (Ortszeit) zuzugehen.



    Im Namen seiner Majestät am 7. Oktober 2024


    SHIOTA YUMI

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    Die Statdverwaltung SAIZŪ-MIYAKO übermittelt dem kaiserlichen Hofe folgende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt. Die Satzung über den Beirat der Stadt soll an dessen stelle außer Kraft treten. Man bittet auch um Prüfung anderer – dem Amte würdigerer – Bezeichnungen als dem Bürgermeisteramt. Man bittet um Genehmigung der Hauptsatzung.



    SATZUNG ÜBER DIE ORGANISATION DER STADT SAIZŪ-MIYAKO

    – Hauptsatzung –


    § 1

    Verwaltung der Stadt

    (1) Der Verwaltung der Stadt steht ein kaiserlicher Diener vor. Seine Majestät ernennt und erlässt ihm nach billigendem Ermessen. Er führt die Bezeichnung Bürgermeister.

    (2) Die Verwaltung gliedert sich in allgemeine Stadtbehörden. Der Bürgermeister ernennt und entlässt die Bediensteten der Stadtverwaltung. Es ist zumindest eine Stadtbehörde für Bürgerdienste, für Finanzen und für die öffentliche Ordnung zu errichten.

    (3) Der Bürgermeister bestimmt die Politik innerhalb der kaiserlichen Stadt im Namen und Auftrag seiner kaiserlichen Majestät. Seiner Majestät steht es frei allgemeine Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, an die sich die Stadtpolitik richtet.

    (4) Die Verwaltung der Stadt hat Sorge für den Wohlstand, die Sicherheit und die Stabilität der kaiserlichen Stadt zu tragen. Es steht in dessen Verantwortung jede Gefahr von der Stadt abzuwenden und die öffentliche Sicherheit zu wahren.


    § 2

    Stadtrat

    (1) Es besteht ein Stadtrat, dessen Mitglieder zur Hälfte von seiner kaiserlichen Majestät ernannt und zur Hälfte durch freie, allgemeine und geheime Wahlen bestimmt wird. Näheres regelt eine Wahlsatzung.

    (2) Der Stadtrat bestimmt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bürgermeisters bedarf. Der Bürgermeister – oder von ihm benannter Vertrauter – führen die Sitzungen des Stadtrates.

    (3) Der Stadtrat kann von der Stadtverwaltung verlangen über aktuelle Verfahren unterrichtet zu werden.


    § 3

    Satzungsrecht

    (1) Der Bürgermeister kann durch allgemeine Rechtsvorschriften der Stadt (Satzungen) Verbindlichkeiten für die Untertanen und Unternehmen entstehen lassen. Gegenstand einer Satzung kann alles sein, was der Natur nach durch die Stadt oder eine Präfektur geregelt werden kann.

    (2) Eine Satzung, die die Organisation der Stadt betrifft oder zu tiefen Einschnitten in das Leben der Stadt führt, bedarf der Genehmigung seiner Majestät.

    (3) Die Stadtverwaltung hat eine Satzung – sofern sie nicht dringlich ist – dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat kann Empfehlungen aussprechen oder die Änderungen beschließen. Dem Stadtrat steht es frei dem Bürgermeister Vorschläge zu machen Gegenstände durch Satzung zu regeln.


    § 4

    Abschließendes

    (1) Seiner Majestät steht es selbstredend frei seine Befugnisse anderen zu übertragen oder andere als die hier aufgeführten Befugnisse wahrzunehmen.

    (2) Die Satzung tritt mit der Wahl des ersten Stadtrates in Kraft.


    SHIOTA YUMI

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    STADTVERWALTUNG VON SAIZŪ-MIYAKO

    Eure kaiserliche Majestät,

    ich bitte um die Benennung eines Mitglieds für den Beirat der Stadt SAIZŪ-MIYAKO nach der Satzung.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Ihre Untertänige Oberbürgermeisterin,

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