• Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Schutzvertrag mit dem Hanshû Koku.



    Schutzvertrag zwischen dem Dai-Heijan Teikoku und dem Hanshû Koku


    Artikel 1 – Status
    (1) Das Hanshû Koku tritt vollständig dem Dai-Heijan Teikoku bei.
    (2) Das Hanshû Koku hat den Status einer Kolonie.
    (3) Nach Vorgabe des Kontrollrates kann die Kolonie sich eine Verfassung geben.


    Artikel 2 – Der Kaiser
    (1) Der Kaiser des Hanshû Koku ist das Oberhaupt der Kolonie.
    (2) Dem Kaiser obliegt die Gesetzgebung nach Vorgabe des Kontrollrates.
    (3) Der Kaiser ist ein Vasall des Tennô.
    (4) Der Kaiser hat dem Tennô die Treue zu schwören.
    (5) Dem Tennô ist es erlaubt einen Prätendenten auf den Donnerthron abzulehnen.
    (6) Der Donnerthron liegt beim Hause Zhu.


    Artikel 3 – Der Kontrollrat
    (1) Dem Kontrollrat obliegt die Oberaufsicht über die Kolonie.
    (2) Der Kontrollrat muss sämtliche kaiserlichen Gesetze, Weisungen, Anordnungen und Befehle bestätigen.
    (3) Der Kontrollrat hat gegen jegliche kaiserliche Entscheidung ein Vetorecht.
    (4) Der Kontrollrat besteht aus dem Großsekretär des heijanischen Hofamtes, dem Premierminister, einem Vertreter des Bakufu sowie einem weiteren Vertreter des kaiserlich-heijanischen Hofes.
    (5) Vorsitzender des Kontrollrates ist der Großsekretär. Stellvertretender Vorsitzender ist der Premierminister.


    Artikel 4 – Der Premierminister
    (1) Der Premierminister des Hanshû Koku ist der Regierungschef der Kolonie.
    (2) Grundsätzlich wird das Amt in Personaleinheit vom Premierminister des Dai-Heijan Teikoku geführt. In Ausnahmefällen kann der Daijô-kan einen unabhängigen Premierminister für das Hanshû Koku bestimmen.


    Artikel 5 – Das Militär
    (1) Die Truppen und Milizen des Hanshû Koku werden in die Buso Seiryoku integriert.
    (2) Oberbefehlshaber ist der Shôgun des Dai-Heijan Teikoku.


    Artikel 6 – Schlussbestimmungen
    (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Bestätigung durch das Kizokuin mit Unterzeichnung und Verkündung in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist nur durch das Kizokuin auflösbar.


    Des Himmels Wille möge geschehen


    Héping


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    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Ersten Zusatzprotokoll zum GAV.


    Erstes Zusatzprotokoll zum GAV
    Freiheit des Asurik/Perlensee


    1. Allgemeines
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
    (3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.


    2. Hoheitsgewässer
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 6 Seemeilen (11 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
    (2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende Regelungen.
    (3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
    (4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt werden.
    (5)In Gewässern zwischen zwei Staaten, die eine 6-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
    (6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    3. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
    (3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.


    4. Militärische Nutzung des Asurik
    (1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
    (2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
    (3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern ob liegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.


    5. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
    (1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
    (2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
    (3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
    (4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Staatsreligionsgesetz .




    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


  • Ehrenwerter Shôgun,


    Ich stelle folgenden Antrag für einen Vertrag mit dem Königreich beider Archipele.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und dem Kaiserreich Heijan


    Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine himmlische Majestät, der 140. Tenno Sadahito, Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans und Seine Majestät Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., in brüderlicher Übereinstimmung,


    eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,


    geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,


    verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und


    in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren



    schließen nachfolgenden Vertrag:



    §1
    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    a) Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Botschafter bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    b) Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Botschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Botschaften ist gewährleistet.


    §3
    Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.


    §4
    Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.


    §5
    1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    2 Beide Vertragspartner verpflichten sich, unerlaubte nachrichtendienstliche Aktivitäten im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu unterlassen.


    §6
    Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8
    Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9
    Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.


    §10
    Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.


    §11
    Zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.


    §12
    Zur Absprache und Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


    §13
    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.


    §14
    Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


    §15
    Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.


    §16
    Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken und und die regionalen Bezeichnungen „Montenac“, „Kronen-Bier“, „Haltberger“, „Livornischer Käse“, „Couteller Schinken“, „Borner Salzcocombren“, „Takasawa-Sake“, „Original Gyokuro-Tee“ und „Sappoto-Bier“ und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.




    Altburg, den

  • Ehrenwerter Shôgun,


    ich stelle hiermit den Antrag auf Ratifizierung des Statut du Conseil International und auf die Assozierte Mitgliedschaft im Internationalem Rat.


    Statut du Conseil International


    Die Regierungen des Königreiches beider Archipele, des Estado de Cajou, des Königreiches Ceymur, des Fürstentums Clercq, der République de Côte d'Or, des Sultanates Ostay, des Königreiches Plata, der Republik San Tebano, des Kaiserreichs Sim und der Republik West-Sambesi


    gewiss, dass die Stärke eines Volkes sich misst am Wohl der Schwachen;


    im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen;


    willens, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung in freier Verschiedenheit zu leben;


    in der Absicht, gemeinsam an der Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit zu arbeiten;


    voller hoher Achtung vor der Souveränität jeder Regierung und ihres natürlichen Rechtes, ihre inneren Angelegenheiten frei und selbstbestimmt zu regeln;


    überzeugt, daß die gemeinsame Kooperation den Interessen aller dienlicher ist, als der Alleingang


    haben deshalb beschlossen, einen Internationalen Rat, bestehend aus einem Ausschuß von Regierungsvertretern, einer Beratenden Versammlung und einem ständigen Generalsekretariat zu errichten und ihm das nachfolgende Statut gegeben:



    Artikel 1


    (1) Der Internationale Rat hat die Aufgabe, die Prosperität seiner Mitglieder zu fördern, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu propagieren und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern.


    (2) Die Ziele des Internationalen Rates werden mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt, die da sind der Ausschuß von Regierungsvertretern, die Beratende Versammlung und das Generalsekretariat.


    (3) Der Internationale verwirklicht seine Ideale durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses und durch den Abschluß von Abkommen zu den vereinbarten Themenbereichen.


    (4) Die Mitglieder des Internationalen Rates sind die Vertragspartner des vorliegenden Statuts.


    (5) Dieses Statut wird unter gleicher Gültigkeit in romanischer, livornischer und meltanischer Sprache ausgefertigt. Amtssprachen des Internationalen Rates sind Romanisch und Livornisch. Die Organe des Internationalen Rates können sich weiterer Sprachen bedienen.


    Artikel 2


    Jedes Mitglied des Internationalen Rates anerkennt den Grundsatz des Vorrangs des Rechts und verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verwirklichung der in diesem Statut festgesetzten Ziele mitzuwirken.


    Artikel 3


    (1) Jeder souveräne Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, kann sich um die Assoziierte Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.


    (2) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Beitrittskandidaten zu, so erwirbt der willige Staat die Assoziierte Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.


    (3) Ein Assoziiertes Mitglied kann nach Ablauf einer durch den Ausschuß der Regierungsvertreter festgelegten Frist beim Generalsekretär die Aufnahme als Vollmitglied beantragen. Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Assoziierten Mitglieds zu, so erwirbt das Assoziierte Mitglied die Vollmitgliedschaft.


    (4) Unter besonderen Umständen kann sich ein souveräner Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, um die Beobachtende Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.


    (5) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Kandidaten um Beobachtende Mitgliedschaft zu, so erwirbt der willige Staat die Beobachtende Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.


    (6) Die Assoziierten Mitglieder verfügen über beratende Stimme und Antragsrecht in den Organen des Internationalen Rates.


    (7) Die Beobachtenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Internationalen Rates teilzunehmen und die Akten einzusehen. Auf Wunsch der Sitzungsleitung oder eines Vollmitgliedes können sie eingeladen werden, ihre Auffassungen zum Diskussionsgegenstand darzulegen.


    Artikel 4


    (1) Der Ausschuß der Regierungsvertreter kann ein Assoziiertes oder Beobachtendes Mitglied, dessen weiterer Verbleib im Internationalen Rat dessen Zielen nicht zweckdienlich ist, von der Mitgliedschaft ausschliessen.


    (2) Verletzt ein Mitglied des Internationalen Rates seine aus diesem Statut erwachsenden Pflichten in schwerer Weise kann der Ausschuß der Regierungsvertreter nach vorangehender Rüge in Form einer Resolution die Mitgliedschaft des fehlbaren Mitgliedes vorübergehend sistieren.


    (3) Ein sistiertes Mitglied des Internationalen Rates hat die Pflichten eines Vollmitgliedes und die Rechte eines Beobachtenden Mitgliedes.


    (4) Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuß der Regierungsvertreter die sistierte Mitgliedschaft in die Assoziierte Mitgliedschaft zurückstufen.


    (5) Gibt die Regierung eines Mitgliedes dem Generalsekretär die Absicht bekannt, aus dem Internationalen Rat auszutreten, so erlischt die Mitgliedschaft 30 Tage nach Bekanntgabe. Das ausgetretene Mitglied behält seine finanziellen Verpflichtungen für das laufende Rechnungsjahr.


    (6) Mit der Wirksamkeit des Austrittes verlieren die Vertreter des ausgetretenen Mitgliedes in den Organen des Internationalen Rates ihre Funktion.


    Artikel 5


    (1) Sitz des Internationalen Rates ist Altburg.


    (2) Die Beratende Versammlung tagt am Sitz des Rates; ihre Ausschüsse und Gremien können abweichende Verhandlungsorte bestimmen.


    (3) Das Generalsekretariat des Internationalen Rates hat seine Dienststelle am Sitz des Rates und kann im Hoheitsgebiet der Mitglieder des Rates mit der Zustimmung der jeweiligen Regierung Außenstellen unterhalten.


    (4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern tagt in der Hauptstadt des Mitglieds, welches das Präsidium ausübt oder an einem anderen durch das Präsidium festgelegten geeigneten Ort.


    Artikel 6


    (1) Oberstes Organ des Internationalen Rates ist der Ausschuß von Regierungsvertretern.


    (2) Jedes Mitglied des Internationalen Rates entsendet einen Vertreter in den Ausschuß von Regierungsvertretern, der sofern möglich den Rang eines Ministers oder Gesandten bekleidet.


    (3) Die Mitglieder entscheiden frei über Benennung und Auswechsel ihres Vertreters im Ausschuss.


    (4) Während einer laufenden Korrespondenzabstimmung darf kein Wechsel des Vertreters vorgenommen werden.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    (6) Der Ausschuß kann beschliessen, eine Abstimmung im Korrespondenzverfahren durchzuführen und eine angemessene Frist von nicht weniger als 14 Tagen festsetzen, innerhalb derer jede Regierung Gelegenheit hat, sich schriftlich zum fraglichen Beratungsgegenstand vernehmen zu lassen.


    Artikel 7


    (1) Der Ausschuß von Regierungsvertretern beschliesst über alle Angelegenheiten des Internationalen Rates, die in diesem Statut nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, den Erlass von Konventionen, die Verabschiedung von Resolutionen, die Erhebung von finanziellen Beiträgen und die Festlegung der Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung.


    (2) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Resolutionen zu Fragen innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates verabschieden, die Absicht und Wille des Rates verbindich zum Ausdruck bringen.


    (3) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann Konventionen zu Sachgebieten innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates erlassen, die für die Mitglieder verbindliche Regelungen enthalten.


    (4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit Zustimmung der Beratenden Versammlung finanzielle Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, um die Geschäfte und die Arbeit der Organe des Internationalen Rates zu gewährleisten oder Kostenfolgen von Bestimmungen der Konventionen des Rates aufzufangen.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann die finanziellen Beiträge an die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder binden und Mitgliedern aufgrund angespannter fiskalischer Verhältnisse die geschuldeten Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.


    Artikel 8


    (1) Sofern nicht abweichend geregelt, beschliesst der Ausschuß von Regierungsvertretern einstimmig ohne Berücksichtigung der abwesenden Regierungsvertreter und der Enthaltungen.


    (2) Dem Ausschuß von Regierungsvertretern steht das Präsidium des Ausschusses vor.


    (3) Das Präsidium rotiert jährlich oder innerhalb einer bestimmten festgelegten Dauer unter den Vollmitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihres Namens, wie sie in diesem Statut oder in der Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut aufgeführt sind. Dabei sind für die Reihenfolge des Alphabethes die Namen der Mitglieder wie folgt maßgeblich:


    Cajou
    Ceymur
    Clercq
    Côte d'Or
    Königreich beider Archipele
    Ostay
    Plata
    Sambesi, West-
    San Tebano
    Sim


    (4) Der Regierungsvertreter des das Präsidium ausführenden Mitgliedes oder dessen Stellvertreter steht den Versammlungen des Ausschußes von Regierungsvertretern vor, eröffnet, unterbricht, vertagt und schliesst die Sitzungen, beschliesst über die Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort, stellt Anträge zur Abstimmung und vertritt den Internationalen Rat und dessen Ausschuß von Regierungsvertretern nach außen.


    (5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Entschluss des Sitzungsleiters zurückkommen und diesen revidieren.


    Artikel 9


    (1) Die Beratende Versammlung unterstützt und berät den Ausschuß von Regierungsvertretern in seiner Arbeit.


    (2) Die Beratende Versammlung bestimmt über ihre eigene Konstituierung, erörtert allgemeine Fragen zur Arbeit und Reform des Internationalen Rates, beschliesst über Anträge zu Themengebieten in ihrer Zuständigkeit, die sie dem Ausschuß von Regierungsvertretern unterbreitet, fasst Empfehlungen zu Fragen, in denen sie der Ausschuß von Regierungsvertretern konsultiert hat, wählt und entlässt den Generalsekretär des Internationalen Rates und dessen Stellvertreter und bestimmt über die Dauer ihrer Amtszeit.


    (3) Die Legislativen Organe der Mitglieder des Internationalen Rates entsenden in Abhängigkeit ihrer Größe Vertreter in die Beratende Versammlung, die von den Legislativen Organen der Mitglieder entweder aus ihrer Mitte gewählt oder nach einem von den Legislativen Organen bestimmten Verfahren ernannt werden und Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedes sein müssen.


    (4) Die Regierung eines Mitglieds kann Ernennungen vornehmen, wenn die Legislativen Organe nicht tagen und das in diesem Fall anzuwendende Verfahren nicht näher bestimmt wurde.


    (5) Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern, der Generalsekretär und dessen Stellvertreter können nicht zugleich der Beratenden Versammlung angehören.


    (6) Geht ein Mitglied der Beratenden Versammlung aufgrund seiner Wahl zum Generalsekretär oder dessen Stellvertreter oder seiner Berufung in den Ausschuß von Regierungsvertretern seiner Mitgliedschaft verlustig, ist den Legislativen Organen des Mitgliedes Gelegenheit zu geben, während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.


    (7) Die Beratende Versammlung entscheidet über ihre Amtsperiode selbst, nach deren Ablauf die Mitglieder der Beratenden Versammlung neu zu benennen oder zu bestätigen sind. Endet die Legislaturperiode eines Mitglieds während der Amtsperiode der Beratenden Versammlung, können die Vertreter des entsprechenden Legislativen Organs während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung ausgetauscht werden.


    (8) Die Legislativen Organe können Stellvertreter für ihre Delegierten in die Beratende Versammlung benennen, die im Falle einer Verhinderung ihrer Vertreter die Sitze des Mitgliedes in der Beratenden Versammlung vorübergehend einnehmen.


    (9) Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder in der Beratenden Versammlung benennen keine Stellvertreter.


    Artikel 10


    (1) Die Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung ist wie folgt festgelegt:


    Königreich beider Archipele 5
    Estado de Cajou 4
    Königreich Ceymur 2
    Fürstentum Clercq 2
    République de Côte d'Or 4
    Sultanates Ostay 3
    Königreiches Plata 3
    Republik San Tebano 2
    Kaiserreichs Sim 5
    Republik West-Sambesi 4


    (2) Bei einem Eintritt einer Regierung zu diesem Statut oder bedeutenden Verschiebungen der Größenverhältnisse der Mitglieder ist diese Liste durch den Ausschuß von Regierungsvertretern anzupassen.


    Artikel 11


    (1) Die Beratende Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, der ihr vorsteht und die Sitzungen leitet. Der Präsident oder die Präsidentin soll abgesehen von Ausnahmefällen nicht aus dem Mitglied des Internationalen Rates stammen, welches das Präsidium des Ausschußes von Regierungsvertretern innehat.


    (2) Die Beratende Versammlung kann sich Ausschüsse geben und Gremien seiner Mitglieder einsetzen und ihnen Zuständigkeiten zuweisen.


    (3) Rede- und Antragsrecht in der Beratenden Versammlung haben ihre Mitglieder, die Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern und der Generalsekretär oder sein Stellvertreter.


    (4) Die Beratende Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 12


    (1) Die Geschäfte des Internationalen Rates werden von einem Ständigen Generalsekretariat geführt, das vom Generalsekretär des Internationalen Rates geleitet und dem Stellvertreter des Generalsekretärs und weiteren durch den Generalsekretär benannten Mitarbeitern unterstützt wird.


    (2) Das Generalsekretariat ist befugt, sämtliche Bestimmungen des Internationalen Rates umzusetzen und beauftragt, die Gebiete zu bearbeiten, die ihm die Erlasse des Internationalen Rates zuweisen.


    Artikel 13


    Die Mitglieder des Internationalen Rates gewähren den Angehörigen seiner Organe freies Geleit und diplomatische Immunität.


    Artikel 14


    (1) Entsteht über die Auslegung, Anwendung oder die Rechtsfolgen dieses Statutes Uneinigkeit, die nicht im Rahmen der Organe des Internationalen Rates gelöst werden kann, ist ein zu strikter Neutralität berufenes Schiedsgericht anzurufen.


    (2) Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, haben zuvor die Anerkennung des Entscheides des Schiedsgerichtes und den Verzicht auf weitere Rechtsmittel und Vorbehalte schriftlich zuzusichern.


    (3) Die beiden Parteien des Rechtsstreites bezeichnen je ein anderes Vollmitglied des Internationalen Rates.


    (4) Die Regierungen der beiden nominierten Mitglieder bezeichnen, wenn sie ihre Nomination angenommen haben, gemeinsam die Regierung eines dritten Vollmitgliedes, wobei die beiden Parteien des Rechtsstreites nicht wählbar sind.


    (5) Die drei Regierungen einigen sich auf eine gleiche Zahl an Richtern, die jede der drei Regierungen nominiert. Die Richter sollen wenn möglich über richterliche Erfahrungen oder entsprechende Qualifikationen verfügen und über jede Befangenheit erhaben sein.


    (6) Die Parteien des Rechtsstreites sind nicht berechtigt, einzelne Richter abzulehnen.


    (7) Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst und bestimmt selbständig über seine Prozessordnung.


    (8) Nach Erledigung des Schiedsgerichtsverfahrens löst sich das Schiedsgericht auf und übergibt seine Akten dem Generalsekretär des Internationalen Rates.


    Artikel 15


    Dieses Statut tritt auf den folgenden Tag in Kraft, nachdem der Depositar dieses Statuts annonciert hat, daß mehr als die Hälfte seiner unterzeichneten Vertragspartner die Urkunde über ihre Ratifikation hinterlegt hat.


    Artikel 16


    (1) Dieses Statut kann durch einen Vertrag aller Vollmitglieder revidiert, aufgehoben oder ersetzt werden.


    (2) Die Revision, Aufhebung oder Ersetzung des Statuts tritt gemäß den Bestimmungen des Vertrages in Kraft, frühestens jedoch nachdem die Ratifikationsurkunden aller Vollmitglieder hinterlegt worden sind.


    Artikel 17


    Das Königreich beider Archipele ist Depositar dieses Statutes und des Internationalen Rates und verwahrt dieses Statut, seine Änderungen, die allfälligen das Statut ersetzenden Verträge, die Ratifikations- und Beitrittserklärungen und deren Übersetzungen und annonciert den Mitgliedern des Rates deren Eingang.



    Also beschlossen zu Altburg am 15. August 1955



    Inkraftgetreten nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der ersten sechs Vertragspartner am 21. Mai 1962

  • Ich bitte um eine Diskussion zur Änderung von §22 des Strafgesetzbuches.



    § 22 Majestätsbeleidigung
    (1) Wer den Tenno, Mitglieder der kaiserlichen Familie, den Shogun, die Daimyo, den Phönixkönig und seine Unterkönige, die kaiserliche Regierung, Staatsdienerschaft als Ganzes oder die staatlichen Justizorgane öffentlich beleidigt oder herabsetzt, wird mit bis zu einem Jahr, aber nicht weniger als sechs Monaten Zuchthaushaft bestraft. Bei Beleidigung oder Herabsetzung des Tenno kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Wer die staatlichen Streitkräfte oder Sicherheitskräfte öffentlich herabsetzt, wird gemäß Absatz 1 bestraft.
    (3) Meinungsäußerungen, die mit der Absicht der Kritik erfolgt sind, stellen keine Straftat dar.
    (4) Die strafrechtliche Verfolgung wegen dieser Tat hat auf Anzeige zu erfolgen.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Shôgun,



    Hiermit bitte um Um Aussprache und Ratifizierung folgenden Vertrages.



    Grundlagenvertrag zwischen den dem Kaiserreich Heijan und der Demokratischen Union



    Die hohen vertragsschließenden Parteien,



    GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine freundschaftliche und partnerschaftliche Grundlage zu stellen


    sind übereingekommen, wie folgt übereingekommen


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.



    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.



    Artikel III - Botschafteraustausch
    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.



    Artikel IV - Regierungskonsultationen
    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
    2. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.



    Artikel V - Bildungsausstausch
    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.



    Artikel VI- Konfliktregelung
    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.



    Artikel VII - Kündigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.



    Artikel VIII - Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.




  • Das Großsekretariat beantragt Aussprache zu folgendem Gesetz.


    Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie


    I. Allgemeines


    § 1 Begründung und Geltungsbereich
    (1) In Anbetracht der Heiligkeit der kaiserlichen Mikoto-Dynastie ist es notwendig, gesonderte Regeln und Strafen für die Verstöße gegen diese Regeln zu schaffen.
    (2) Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Gebiet des Kaiserreiches Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo und aller Besitzungen, welche dem Reich sonst anheimfallen.
    (3) Sollten Bestimmungen, welche in diesem Gesetz getroffen werden, gegen die Verfassung, oder anderes geltendes Recht verstoßen, ist dieses Gesetz als höherrangig anzusehen.


    § 2 Vorrechte der kaiserlichen Familie
    (1) Der kaiserlichen Mikoto-Dynastie steht auf dem Boden des Reiches und seiner Besitzungen unbedingter Respekt zu.
    (2) Es ist jedem, der nicht von kaiserlichem Blut ist, verboten, ein Mitglied des Hauses ohne Frage, oder Aufforderung zu berühren. Einzige Ausnahme bilden medizinische Notfälle.
    (3) Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann vor einem heijanischen Gericht angeklagt, festgenommen, oder gegen seinen Willen als Zeuge vernommen oder geladen werden, außer durch direkte Anweisung des Himmelssohnes.
    (4) Es steht jedem Mitglied der kaiserlichen Familie ein monatlicher Betrag aus der Staatskasse zu, näheres bestimmt das Großsekretariat.
    (5) Kaiserliche Fahr- und Flugzeuge, sowie Schiffe genießen Vorrang vor allen anderen.
    (6) Es steht Mitgliedern des Kaiserhauses zu, Eigentum des Staates zu nutzen. Die Flugbereitschaft der Regierung steht ihnen insbesondere ebenfalls zur Verfügung.


    § 3 Strafen
    (1) Bei Respektlosigkeit, oder Beleidigung eines Mitgliedes des Kaiserhauses kann der Schuldige auf Befehl des Mitgliedes eingesperrt, oder ausgepeitscht werden. Sollte der Tenno derjenige sein, der beleidigt wurde, kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Bei ungewollter körperlicher Berührung, oder sogar Gewaltanwendung kann der Schuldige auf Befehl des Geschädigten das Körperteil verlieren, mit welchem die Tat begangen wurde. Alternativ stehen auch hier mildere Optionen nach Maßgabe des Geschädigten zur Wahl.
    (3) Bei Mord an einem Mitglied des Kaiserhauses kann nur die Todesstrafe verhängt werden.
    (4) Bei geringen Verfehlungen kann eine Bitte an den Tenno gerichtet werden, einen Schuldigen seines Standes und Titels verlustig gehen zu lassen.


    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Shôgun,



    Hiermit bitte um Um Aussprache und Ratifizierung folgenden Vertrages.



    Grundlagenvertrag zwischen dem Herzogtum Naulakha und dem Kaiserreich Heijan


    Artikel I - Ziel
    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
    2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.
    3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen
    Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich" ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch
    Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IV - Konfliktregelung
    Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.


    Artikel V - Einreisebestimmungen
    Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen.


    Artikel VI - Kündigung des Vertrages
    Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VII - Schlussbestimmungen
    1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.


    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung .




    Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung


    §1 - Allgemeines
    1. Dieses Gesetz ändert die Verfassung.
    2. Es ist nur für die angegebenen, zu ändernden Paragraphen der Verfassung


    §2 - Inhalt
    1. Artikel 3: Garantie der Menschenrechte der Verfassung wird folgend neu gefasst:

    Artikel 3: Garantie der Menschenrechte
    (1) Die durch die Gnade des Tennô gewährten Menschenrechte werden garantiert. Diese werden per Gesetz verkündet.
    (2) In besonderen Staatslagen können die Menschenrechte aufgehoben werden.
    (3) Näheres regelt ein Gesetz.


    2. Die Artikel 4 bis 13 der Verfassung werden ersatzlos aus dieser gestrichen.


    3. Der Artikel 16 Satz 1 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    12. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit


    4. Artikel 21 der Verfassung wird folgend ergänzt:

    (3) Über die Verhängung oder die Beendigung des Kriegszustandes mit einer ausländischen Nation entscheidet die Kizokuin. Anschließend erfolgt eine gemeinsame Kriegserklärung durch den Tenno, den Shogun und den Premierminister sowie deren Veröffentlichung im Gesetzblatt. Waffenstillstands- sowie Friedenserklärungen werden durch den Tenno ratifiziert und anschließend im Gesetzblatt verkündet.


    5. Die Nummerierung der Verfassungsartikel ist durch die Streichungen anzupassen.


    §3 - Änderung und Inkrafttreten
    1. Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    2. Es tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Shôgun,



    Hiermit bitte um Um Aussprache und Ratifizierung folgenden Vertrages.




    Grundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und dem Kaiserreich Heijan



    § 1 Allgemeines
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
    (2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.


    § 2 Frieden und Sicherheit
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
    (2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
    (3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.


    § 3 Botschaften
    (1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und das Kaiserreich Heijan stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
    (2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
    (3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.


    § 4 Freier Kapital-, Personen- und Warenverkehr
    (1) Jedem Staatsbürger der Freien Hansestadt Alsztyna und des Kaiserreich Heijan ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.
    (2) Die Vertragspartner öffnen gegenseitig ihre Häfen und Flughäfen für den Personen- und Warenverkehr.
    (3) Jedem Staatsbürger der Freien Hansestadt Alsztyna und des Kaiserreichs Heijan ist es jederzeit möglich, im Staat des jeweils anderen Vertragspartners nach nationalem Recht ein Unternehmen zu gründen und zu erwerben sowie Niederlassungen zu errichten und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
    (4) Die Ein- und Ausfuhr von Devisen zwischen den beiden Vertragsparteien ist frei.
    (5) Langfristig erklären die beiden Vertragspartner Zölle und Handelsbeschränkungen abzubauen.


    § 5 Gültigkeit und Kündigung
    (1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shogun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen.



    Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen


    §1 - Allgemeines
    (1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
    (2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
    (3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
    (4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
    (5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
    (6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.


    §2 - Straftaten
    (1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
    (2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
    (3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.


    §3 - Ausländische Strafgefangene
    (1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
    (2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.


    §4 - Begnadigung
    (1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
    (2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
    (3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.


    §5 - Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    (2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Shôgun,



    Hiermit bitte um Um Aussprache und Ratifizierung der Völkerbund-Charta.



    Präambel
    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,
    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,
    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,
    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,
    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,
    haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte


    Artikel 01 - Grundrechte
    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele


    Artikel 02 - Zielsetzungen
    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:
    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;
    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;
    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;
    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere
    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,
    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder
    - die Mediation vor einem Schiedsgericht
    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;
    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und
    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung


    Artikel 03 - Sitz
    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .


    Artikel 04 - Zusammensetzung
    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.


    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung
    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.
    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.
    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.
    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.
    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.
    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.
    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


    Artikel 06 - Beschlüsse
    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.
    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.
    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.


    Artikel 07 - Das Präsidium
    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.
    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.


    Kapitel IV - Das Generalsekretariat


    Artikel 08 - Sitz
    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.


    Artikel 09 - Zusammensetzung
    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.


    Artikel 10 - Aufgaben
    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :
    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;
    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.
    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.
    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.


    Kapitel V - Das Schiedsgericht


    Artikel 11 - Sitz
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.


    Artikel 12 - Zusammensetzung
    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.
    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.


    Artikel 13 - Aufgaben
    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:
    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;
    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.
    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.


    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv


    Artikel 14 - Sitz
    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.
    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.


    Artikel 15 - Aufgabe
    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:
    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,
    - Beschlüsse der Generalversammlung,
    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,
    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,
    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes
    und
    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.
    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.


    Artikel 16 - Struktur
    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.



    Kapitel VII- Schlussbestimmungen


    Artikel 17 - Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.
    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.
    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:
    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,
    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.
    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.


    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang
    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.


    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit
    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.


    Artikel 20 - Finanzierung
    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.
    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.[


  • Ich wünsche eine Aussprache zum Thema Huanghzou und wie vorher bereits erwähnt zum Thema der Rentabilität der Kolonien, Schutz- und Untertanengebiete.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerter Shôgun,


    Ich bitte hiermit um Aussprache und anschließender Abstimmung zu einem Kaiserlichen Rechte-Übertragungsgesetz.



    Kaiserliches Rechte-Übertragungsgesetz


    Jôkô no ichi: Fuhen (Allgemeines)
    (1) Seiner Kaiserliche Majestät, der Tennô hat das Recht seine Aufgaben und Rechte in Teilen oder in Gänze an anderen Amtsträger zu übertragen.
    (2) Die Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben findet per kaiserlichem Dekret statt.
    (3) Die Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben kann jederzeit per kaiserlichem Dekret aufgehoben werden.
    (4) Dekrete zur Übertragung kaiserlicher Rechte und Aufgaben sowie Aufhebungsdekrete bedürfen des kaiserliche Privatsiegels sowie des großen Reichssiegels.


    Jôkô no ni: Shakai (Personengruppe)
    (1) Folgende Amts- und Würdenträger sind befugt kaiserlicher Rechte und Aufgaben übertagen zu bekommen:
    - Seine kaiserliche Hoheit, der Kôtaishi
    - Seine kaiserliche Hoheit, der Großsekretär von Heijan-kyô
    - Seine Hoheit, der Kampaku
    - Seine Hoheit, der Shôgun
    - Seine Exzellenz, der Premierminister
    - Seine Exzellenz, der Hofgroßkanzler
    - Ihre Hoheiten, die Daimyô
    (2) Sie tragen die ihnen übertragenden Rechte bis zu deren Widerruf eigenverantwortlich.
    (3) Sie sind während Ihrer Pflicht- und Aufgabenausübung dem Tennô gegenüber verpflichtet.


    Jôkô no san: Oeru (Abschließendes)
    (1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Das Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden.

  • Zitat

    Original von Toranaga Mariko
    Ich wünsche eine Aussprache zur Verfassung von Hansho Koku und dem Mitbestimmungsrecht des Herrenhauses zu den Kolonien.


    Die Aussprache wird nicht von Mariko sondern Ihrem Grossvater gewünscht.


    Fehlposting, sorry.

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