Die Regierung und Verwaltung legt nachfolgendes Gesetz zur Besprechung und bittet um Zustimmung.
ZitatAlles anzeigenGesetz über den Erhalt und die Förderung der Wehrfähigkeit.
Art. 1 Allgemein
Jeder Bürger von Nishikaze, welche nicht den Streitkräften angehört, ist verpflichtet zweimal im Jahr an einer Übung zum Erhalt und der Förderung der Wehrfähigkeit teilzunehmen. Der Erhalt der Wehrfähigkeit hat den Erfordernissen der Streitkräfte zu genügen und dient im Interesse der Reichsverteidigung.
Art. 2 Kosten
Die Kosten zum Erhalt und der Förderung der Wehrfähigkeit wird durch die Verwaltung übernommen.
Art. 3 Verein
Vereine, welche den Zweck haben die Wehrfähigkeit zu erhalten und fördern, werden steuerlich begünstigt.
Art. 4 Termine
Die Verwaltung wird fünfmal im Jahr, einen Termin bekannt geben, zum Zweck des Erhalts und der Förderung der Wehrfähigkeit. Zwei dieser Termine sind zwingend zu besuchen.
Art. 5 Nichterfüllung
Die Nichterfüllung wird mit einer Geldstrafte von 1'000.00 Koku gebüsst.