Erstes Zusatzprotokoll zum GAV

    • Offizieller Beitrag

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Kizokuin,


    der ehrenwerte Premierminister erhält das Wort.



    Erstes Zusatzprotokoll zum GAV
    Freiheit des Asurik/Perlensee


    1. Allgemeines
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
    (3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.


    2. Hoheitsgewässer
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 6 Seemeilen (11 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
    (2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende Regelungen.
    (3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
    (4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt werden.
    (5)In Gewässern zwischen zwei Staaten, die eine 6-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
    (6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    3. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
    (3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.


    4. Militärische Nutzung des Asurik
    (1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
    (2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
    (3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern ob liegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.


    5. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
    (1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
    (2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
    (3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
    (4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Fürsten des Reiches,


    ich freue mich mitteilen zu dürfen, dass die Kooperationspartnerschaft des Großen-Ausurik-Vertrages langsam Gestalt an nimmt. In Verhandlungen mit dem IL ist das erste Arbeitsdokument, das Protokoll zur Freiheit des Asurik bzw. der Perlensee entstanden. Das ist ein großer Erfolg für unsere Partnerschaft im Asurik-Raum und wird uns helfen die angestrebte Wohlstandssphäre aufzubauen.
    Ich bitte deshalb um Zustimmung zu dem Ersten Kooperationspotokoll des GAV.

  • (1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.


    Es ist ein unnötiger Satz. Nach Möglichkeiten abgesehen werden? Ein unterschwelliges Verbot oder wieso dieser Zusatz?


    (2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.


    Wir sind eine stolze Nation. Wir haben es nicht nötig uns gegenüber der Weltöffentlichkeit zu rechtfertigen. Wenn wir ein Manöver planen, ist es die Sache unseres Militärs. Eine Ankündigung ist ein Goodwill unserseits, mehr aber nicht und es darf keine Bedingung sein.


    Was die Hoheitsgewässer betrifft, ist es nicht üblich, dass diese ein Bereich vom 12 Seemeilen (22 km) umfassen? Des weiteren stellt sich mir die Frage, ob wird dies um die Ausschliessliche Wirtschaftszone (200 Seemeilen) ergänzen müssten?

    • Offizieller Beitrag

    Nun, Toranaga-Daimyô, damit wir unser Land schützen können, braucht unsere Flotte nicht kreuz und quer auf der Perlensee zu fahren. Eine starke Nation braucht auch einen starken Handel und dafür brauchen wir frei befahrbare Schifffahrtsrouten.


    Und was die Manöverankündigung betrifft, es ist ehrenwert andere Nationen über unsere Übungen zu informieren und hat auch den praktischen Effekt, dass man dann die Schifffahrtsfahrpläne rechtzeitig ändern kann , wenn diese durch das Manövergebiet laufen.


    12 Seemeilen sind deutlich schwerer und teurer zu Überwachen als 6 Seemeilen, diese sind als Hoheitsgewässer mehr als genug.
    Das Anliegen der ausschließlichen Wirtschaftszone ist durchaus nachvollziehbar und überlegbar.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi
    Nun, Toranaga-Daimyô, damit wir unser Land schützen können, braucht unsere Flotte nicht kreuz und quer auf der Perlensee zu fahren. Eine starke Nation braucht auch einen starken Handel und dafür brauchen wir frei befahrbare Schifffahrtsrouten.


    Und was die Manöverankündigung betrifft, es ist ehrenwert andere Nationen über unsere Übungen zu informieren und hat auch den praktischen Effekt, dass man dann die Schifffahrtsfahrpläne rechtzeitig ändern kann , wenn diese durch das Manövergebiet laufen.


    12 Seemeilen sind deutlich schwerer und teurer zu Überwachen als 6 Seemeilen, diese sind als Hoheitsgewässer mehr als genug.
    Das Anliegen der ausschließlichen Wirtschaftszone ist durchaus nachvollziehbar und überlegbar.


    Ich stimme dem Premier, ins Besondere in den Sachen der Manöverankündigung und der Hoheitsgewässergröße zu.

  • Geschätzter Premierminister


    Wir brauchen eine Flotte, welche Präsenz zeigen kann. Stärke zu demonstrieren ist der beste Schutz. Ich habe nichts gegen den Handel, aber der Einfluss des Auslandes Verweichlicht unser Volk. Wir nehmen zu viel Rücksicht auf die Barbaren.


    Es geht um Hoheitsrecht, wir geben freiwillig 6 Seemeilen preis, dies ein Zeichen der Schwäche!

  • Goryeo schließt sich der Argumentation des ehrenwerten Toranaga-daimyo an und lehnt das Zusatzprotokoll ab.

    Ihre strahlende Majestät


    Seondeok


    Taeyeowang
    Phönixkönigin
    Herrin des Feuers
    Inkarnation des Göttlichen
    Inhaberin des Phönixthrones

    • Offizieller Beitrag

    Die Regierung liegt nun folgendes Zusatzprotokoll vor.


    1. Zusatzprotoll zum GAV
    Freiheit des Asurik/Perlensee


    1. Allgemeines
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
    (3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.


    2. Hoheitsgewässer
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 12 Seemeilen (22 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
    (2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende Regelungen.
    (3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
    (4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt werden.
    (5) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 12-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
    (6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    3. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 200 Seemeilen (370,4 km) um ihre Küsten als ausschließliche Wirtschaftszone an.
    (2) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 200-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone.
    (3) Weitere Regelungen zur ausschließlichen Wirtschaftszone können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.


    4. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
    (1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
    (2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
    (3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.


    5. Militärische Nutzung des Asurik
    (1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
    (2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
    (3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern ob liegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.


    6. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
    (1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
    (2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
    (3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
    (4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.

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