Vertrag mit dem Königreich beider Archipele

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Fürsten des Reiches,


    der ehrenwerte Hofrat Toyotomi no Kenta erhält das Wort.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und dem Kaiserreich Heijan


    Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine himmlische Majestät, der 140. Tenno Sadahito, Sohn des Himmels und göttlich erhabener Kaiser Heijans und Seine Majestät Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc., in brüderlicher Übereinstimmung,


    eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,


    geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,


    verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und


    in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren



    schließen nachfolgenden Vertrag:



    §1
    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2
    a) Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Botschafter bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    b) Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Botschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Botschaften ist gewährleistet.


    §3
    Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.


    §4
    Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.


    §5
    1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    2 Beide Vertragspartner verpflichten sich, unerlaubte nachrichtendienstliche Aktivitäten im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu unterlassen.


    §6
    Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8
    Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9
    Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.


    §10
    Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.


    §11
    Zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.


    §12
    Zur Absprache und Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


    §13
    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.


    §14
    Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


    §15
    Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.


    §16
    Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken und und die regionalen Bezeichnungen „Montenac“, „Kronen-Bier“, „Haltberger“, „Livornischer Käse“, „Couteller Schinken“, „Borner Salzcocombren“, „Takasawa-Sake“, „Original Gyokuro-Tee“ und „Sappoto-Bier“ und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.




    Altburg, den

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!