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Abstimmung über das Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen
Stimmen Sie dem Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen in der vorliegenden Form zu?
[_] Hai (Ja)
[_] Iie (Nein)
[_] Fusanka (Enthaltung)
Bitte geben Sie Ihre Stimmenanzahl an.
Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen
§1 - Allgemeines
(1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
(2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
(3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
(4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
(5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
(6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.
§2 - Straftaten
(1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
(2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
(3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.
§3 - Ausländische Strafgefangene
(1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
(2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.
§4 - Begnadigung
(1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
(2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
(3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
§5 - Abschließendes
(1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
(2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.