Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie

    • Offizieller Beitrag

    Gesetz über die Rechte der kaiserlichen Familie


    I. Allgemeines


    § 1 Begründung und Geltungsbereich
    (1) In Anbetracht der Heiligkeit der kaiserlichen Mikoto-Dynastie ist es notwendig, gesonderte Regeln und Strafen für die Verstöße gegen diese Regeln zu schaffen.
    (2) Dieses Gesetz gilt auf dem gesamten Gebiet des Kaiserreiches Heijan, inklusive des Phönixkönigreiches Goryeo und aller Besitzungen, welche dem Reich sonst anheimfallen.
    (3) Sollten Bestimmungen, welche in diesem Gesetz getroffen werden, gegen die Verfassung, oder anderes geltendes Recht verstoßen, ist dieses Gesetz als höherrangig anzusehen.


    § 2 Vorrechte der kaiserlichen Familie
    (1) Der kaiserlichen Mikoto-Dynastie steht auf dem Boden des Reiches und seiner Besitzungen unbedingter Respekt zu.
    (2) Es ist jedem, der nicht von kaiserlichem Blut ist, verboten, ein Mitglied des Hauses ohne Frage, oder Aufforderung zu berühren. Einzige Ausnahme bilden medizinische Notfälle.
    (3) Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann vor einem heijanischen Gericht angeklagt, festgenommen, oder gegen seinen Willen als Zeuge vernommen oder geladen werden, außer durch direkte Anweisung des Himmelssohnes.
    (4) Es steht jedem Mitglied der kaiserlichen Familie ein monatlicher Betrag aus der Staatskasse zu, näheres bestimmt das Großsekretariat.
    (5) Kaiserliche Fahr- und Flugzeuge, sowie Schiffe genießen Vorrang vor allen anderen.
    (6) Es steht Mitgliedern des Kaiserhauses zu, Eigentum des Staates zu nutzen. Die Flugbereitschaft der Regierung steht ihnen insbesondere ebenfalls zur Verfügung.


    § 3 Strafen
    (1) Bei Respektlosigkeit, oder Beleidigung eines Mitgliedes des Kaiserhauses kann der Schuldige auf Befehl des Mitgliedes eingesperrt, oder ausgepeitscht werden. Sollte der Tenno derjenige sein, der beleidigt wurde, kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (2) Bei ungewollter körperlicher Berührung, oder sogar Gewaltanwendung kann der Schuldige auf Befehl des Geschädigten das Körperteil verlieren, mit welchem die Tat begangen wurde. Alternativ stehen auch hier mildere Optionen nach Maßgabe des Geschädigten zur Wahl.
    (3) Bei Mord an einem Mitglied des Kaiserhauses kann nur die Todesstrafe verhängt werden.
    (4) Bei geringen Verfehlungen kann eine Bitte an den Tenno gerichtet werden, einen Schuldigen seines Standes und Titels verlustig gehen zu lassen.


    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 21. September im siebten Jahr Saisei.


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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