SATZUNG ÜBER DIE ORGANISATION DER STADT SAIZŪ-MIYAKO
– Hauptsatzung –
§ 1
Verwaltung der Stadt
(1) Der Verwaltung der Stadt steht ein kaiserlicher Diener vor. Seine Majestät ernennt und erlässt ihm nach billigendem Ermessen. Er führt die Bezeichnung Bürgermeister.
(2) Die Verwaltung gliedert sich in allgemeine Stadtbehörden. Der Bürgermeister ernennt und entlässt die Bediensteten der Stadtverwaltung. Es ist zumindest eine Stadtbehörde für Bürgerdienste, für Finanzen und für die öffentliche Ordnung zu errichten.
(3) Der Bürgermeister bestimmt die Politik innerhalb der kaiserlichen Stadt im Namen und Auftrag seiner kaiserlichen Majestät. Seiner Majestät steht es frei allgemeine Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, an die sich die Stadtpolitik richtet.
(4) Die Verwaltung der Stadt hat Sorge für den Wohlstand, die Sicherheit und die Stabilität der kaiserlichen Stadt zu tragen. Es steht in dessen Verantwortung jede Gefahr von der Stadt abzuwenden und die öffentliche Sicherheit zu wahren.
§ 2
Stadtrat
(1) Es besteht ein Stadtrat, dessen Mitglieder zur Hälfte von seiner kaiserlichen Majestät ernannt und zur Hälfte durch freie, allgemeine und geheime Wahlen bestimmt wird. Näheres regelt eine Wahlsatzung.
(2) Der Stadtrat bestimmt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bürgermeisters bedarf. Der Bürgermeister – oder von ihm benannter Vertrauter – führen die Sitzungen des Stadtrates.
(3) Der Stadtrat kann von der Stadtverwaltung verlangen über aktuelle Verfahren unterrichtet zu werden.
§ 3
Satzungsrecht
(1) Der Bürgermeister kann durch allgemeine Rechtsvorschriften der Stadt (Satzungen) Verbindlichkeiten für die Untertanen und Unternehmen entstehen lassen. Gegenstand einer Satzung kann alles sein, was der Natur nach durch die Stadt oder eine Präfektur geregelt werden kann.
(2) Eine Satzung, die die Organisation der Stadt betrifft oder zu tiefen Einschnitten in das Leben der Stadt führt, bedarf der Genehmigung seiner Majestät.
(3) Die Stadtverwaltung hat eine Satzung – sofern sie nicht dringlich ist – dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat kann Empfehlungen aussprechen oder die Änderungen beschließen. Dem Stadtrat steht es frei dem Bürgermeister Vorschläge zu machen Gegenstände durch Satzung zu regeln.
§ 4
Abschließendes
(1) Seiner Majestät steht es selbstredend frei seine Befugnisse anderen zu übertragen oder andere als die hier aufgeführten Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Satzung tritt mit der Wahl des ersten Stadtrates in Kraft.¹
¹[Amtl. Anm.:] Die Wahl des ersten Stadtrates fand am 27. Oktober 2024 statt. Die Satzung trat somit am 27. Oktober 2024 in Kraft.