Iie, ich sehe das anders.
§6 Konvertierung
(1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
(2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
(3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.
Art. 5 Konvertierung
a) Die Annahme des Shintos zur Religion wird staatlich gefördert.
b.) Die Abkehr von Shinto ist nicht gestattet. Konvertiten sind in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen.
Und damit bricht Nishikaze Reichsrecht.