[Giketsu] Horitsu no Kunaichou

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    ____________________________________________
    Abstimmung über ein Horitsu no Kunaichou


    Stimmen Sie dem Kaiserlichen Hofamtsgesetz in vorliegender Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)
    [_] Iie (Nein)
    [_] Fukunde (Enthaltung)


    Bitte geben Sie Ihre Stimmenanzahl an.





    Horitsu no Kunaichou


    §1 Allgemeines
    (1) Das Kaiserliche Hofamt (Kunaichou) ist mit der Verwaltung des kaiserlichen Haushalts betraut.
    (2) Das Kaiserliche Hofamt beinhaltet eine Beraterkommission an Stelle des abgeschafften Daijo-kan.
    (3) Das Beratungskommission ist mit der Unterstützung des Tennos bei seinen Aufgaben betreut.


    §2 Der Großsekretär
    (1) Der Großsekretär ist der Leiter des Kunaichou.
    (2) Das Büro des Großsekretärs wird als Großsekretariat bezeichnet.
    (3) Großsekretär kann nur Shinno im Range eines Ippon bekleiden.


    §3 Die Beraterkommission
    (1) Die Beraterkommission ist der Nachfolger des Daijo-kan. Sie ist ein autonomer Teil des Kunaichou.
    (2) Ihre Bezeichnung lautet Daijo-kan no Kyuutei.
    (3) Gebildet wird der Daijo-kan no Kyuutei aus dem Daijo Daijin no Kyuutei, der gleichzeitig Vorsitzender ist, dem Sadaijin, dem Udaijin, dem Naidaijin, den Dainagon, den Chunagon und den Shonagon.
    (4) Unabhängig vom Daijo-kan no Kyuutei agiert der Kampaku als oberster Berater des Tennos. Sollte die Position des Daijo Daijin vakant sein so leitet der Kampaku die Kommission.
    (5) Die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind reine Traditionstitel und kein Teil der Beratungskommission.
    (6) Alle Angehörigen der Kommission sowie die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind Kuge und verfügen über die entsprechenden Hofränge.


    §4 Beamten und Bedienstete des Kunaichou
    (1) Bedienstete ab den Rang Shoben sind Beamte des kaiserlichen Hofamtes.
    (2) Den Beamten kann mit der Verleihung eines ihrer Stellung entsprechenden Hofranges der Stand eines Kuge gewährt werden.
    (3) Angestellte unterhalb des Ranges eines Shoben sind Sekretäre und ähnliche Bedienstete. Für sie gelten die gleichen Regelungen nach §4 (2).
    (4) Beamte und Bedienstete des Kunaichou unterstehen dem Großsekretär.


    §5 Arbeitsverhältnis
    (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Anstellung und ist unbefristet.
    (2) Das Arbeitsverhältnis ist nur von Seiten des Großsekretariates lösbar.
    (3) Beförderungen, Degradierungen, die Besetzung von Dienstpost sowie Versetzungen obliegen dem Großsekretariat.
    (4) Ausgenommen hiervon sind die Posten des Daijo-kan no Kyuutei. Diese werden auf Empfehlung des Kampaku oder des Daijo Daijin no Kyuutei vom Tenno besetzt.


    §6 Schlussbestimmungen
    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden.

    • Offizieller Beitrag

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    ____________________________________________
    Abstimmung über ein Horitsu no Kunaichou


    Stimmen Sie dem Kaiserlichen Hofamtsgesetz in vorliegender Fassung zu?


    [x] Hai (Ja) (246 Stimmen)
    [_] Iie (Nein)
    [_] Fukunde (Enthaltung)


    Bitte geben Sie Ihre Stimmenanzahl an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!