Besoldungsgesetz (BesG)

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    Besoldungsgesetz


    1. Allgemeines
    (1) Das Besoldungsgesetz regelt die Besoldung für alle Staasbedienstete des Unterkönigreiches Hubaekjan.
    (2) Als Staatsbedienstete gilt, wer durch eine königliche Berufung zu eben diesem ernannt worden ist.
    (3) Die Besoldung wird für jeden angebrochenen Monat voll ausgezahlt, sofern der Eintritt als Staatsdiener vor dem 15. des begonnen Monats lag.
    (4) Fällt der Beginn des Staatsdienstes auf den 15. des Monats, wird die Besoldung um 50 % gekürzt.


    2. Besoldungen
    (1) Die Besoldung richtet sich ganz nach der Tätigkeit, die ein Staatsdiener für das Unterkönigreiches leistet. Es gibt Abstufungen in den jeweiligen Besoldungsgruppen.
    (2) Besoldungsgruppen:


    • B 15 = 18.500 Koku
    • B 14 = 18.000 Koku
    • B 13 = 17.500 Koku
    • B 12 = 17.000 Koku
    • B 11 = 16.500 Koku
    • B 10 = 16.000 Koku
    • B 9 = 15.500 Koku
    • B 8 = 15.000 Koku
    • B 7 = 14.500 Koku
    • B 6 = 14.000 Koku
    • B 5 = 13.500 Koku
    • B 4 = 13.000 Koku
    • B 3 = 12.500 Koku
    • B 2 = 12.000 Koku
    • B 1 = 11.500 Koku


    (3) Die Besoldung wird brutto ausgezahlt.
    (4) Grundsätzlich gilt, je höher die Verantwortung eines Staatsdieners ist, desto höher ist seine Besoldungsgruppe.
    (5) Es obliegt allein dem König einen Staatsdiener auf- oder abzustufen.
    (6) Die Besoldungsgruppen B 15 bis B 12 stehen alleine den 10 Vasallen des Unterkönigreiches zu.


    3. Schlussbestimmung
    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung an einem öffentlichen Ort in Kraft.


    gez.
    am 29.12.2017


    Minh Sora
    Vasallkönig


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    Besoldungsgesetz


    1. Allgemeines
    (1) Das Besoldungsgesetz regelt die Besoldung für alle Staasbedienstete des Unterkönigreiches Hubaekjan.
    (2) Als Staatsbedienstete gilt, wer durch eine königliche Berufung zu eben diesem ernannt worden ist.
    (3) Die Besoldung wird für jeden angebrochenen Monat voll ausgezahlt, sofern der Eintritt als Staatsdiener vor dem 15. des begonnen Monats lag.
    (4) Fällt der Beginn des Staatsdienstes auf den 15. des Monats, wird die Besoldung um 25 % gekürzt.


    2. Besoldungen
    (1) Die Besoldung richtet sich ganz nach der Tätigkeit, die ein Staatsdiener für das Unterkönigreiches leistet. Es gibt Abstufungen in den jeweiligen Besoldungsgruppen.
    (2) Besoldungsgruppen:


    • B 15 = 18.500 Koku
    • B 14 = 18.000 Koku
    • B 13 = 17.500 Koku
    • B 12 = 17.000 Koku
    • B 11 = 16.500 Koku
    • B 10 = 16.000 Koku
    • B 9 = 15.500 Koku
    • B 8 = 15.000 Koku
    • B 7 = 14.500 Koku
    • B 6 = 14.000 Koku
    • B 5 = 13.500 Koku
    • B 4 = 13.000 Koku
    • B 3 = 12.500 Koku
    • B 2 = 12.000 Koku
    • B 1 = 11.500 Koku


    (3) Die Besoldung wird brutto ausgezahlt.
    (4) Grundsätzlich gilt, je höher die Verantwortung eines Staatsdieners ist, desto höher ist seine Besoldungsgruppe.
    (5) Es obliegt allein dem König einen Staatsdiener auf- oder abzustufen.
    (6) Die Besoldungsgruppen B 15 bis B 12 stehen alleine den großen Acht Familien des Unterkönigreiches zu.


    3. Schlussbestimmung
    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung an einem öffentlichen Ort in Kraft.


    gez.
    am 27.07.2019


    Minh Junda
    Regent


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