Hohes Haus,
Die Minister Takimoto-dono erhalten hiermit das Wort.
Werk-Kriegsgesetz
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.
§2 Die Arbeiterschaft
(1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
(2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.
§3 Kriegswichtige Betriebe
(1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
(2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
(3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
(4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen.
(5) Arbeiter Kriegswichtige Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern.
(6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.
§4 Embargo im Kriegsfall
(1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.
§5 Arbeitsverpflichtung
(1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden.
§6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.