[Hanashiai] Werk-Kriegsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    Hohes Haus,


    Die Minister Takimoto-dono erhalten hiermit das Wort.



    Werk-Kriegsgesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.


    §2 Die Arbeiterschaft
    (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3 Kriegswichtige Betriebe
    (1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen.
    (5) Arbeiter Kriegswichtige Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern.
    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 Embargo im Kriegsfall
    (1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 Arbeitsverpflichtung
    (1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden.


    §6 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Haru:Hohes Haus, werte Abgeordnete
    Seit einiger Zeit herrscht nun schon der Kriegszustand, in unserem Land. Im Krieg kann unsere Nation immer massiven Angriffen ausgesetzt werden, die ihre Chancen auf Sieg oder zumindest dem Status Quo auf ein Kleines minimieren, sei es ein massiver Angriff gegen unsere Streitkräfte, ein ziviles Bombardemon oder im schlimmsten Fall ein Atomschlag. Dieses Gesetz wird uns helfen, in so einem Krisenfall, während des Kriegszustandes genug Resourcen zur Verteidigung zu haben und den kampf zu halten. Wenn unsere Nation, schwerst bedroht ist, so müssen wir teilweise zu drastischen Mitteln, wie eine Regulierung von Firmen greifen.


    Hiroto: Daher bitten wir, um die Zustimmung zum Gesetzesantrag für das Werk-Kriegsgesetzes.

    links Haru, rechts Hiroto
    Leiter der Organisation für Behinderte und
    Siamesische Zwillinge in Heijan


    Minister für Arbeit und Umwelt a.D
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    • Offizieller Beitrag

    :applaus:


    Ergreift dann als Minister das Wort.


    Hohes Haus,


    als erstes möchte ich den Kollegen Takimoto-san danken für diesen guten Gesetzesantrag. Wir müssen stets darauf achten, dass unsere Produktivität in Kriegs- und Krisenzeiten effektiv bleibt. Alles andere wäre schlecht für das Vaterland. Auch müssen wir kriegswichtigen Betrieben die Gelegenheit bieten entsprechend produzieren zu können. Deshalb ist dieses Gesetz richtig und wichtig für unser Land.
    Zwischen der regierungsinternen Vorstellung dieses Vorschlages und der Aussprache sind mir jedoch ein paar Verbesserungsvorschläge zu diesem Gesetzestext eingefallen.
    Und dafür dienen ja Aussprachen um Vorschläge zu bearbeiten.
    Zunächst wären da die Punkte 4. und 5. in §3. Zum Wohle der Arbeiter für ich hier Korrekturen vornehmen in der Form, dass Punkt wir die folgend formuliert wird:


    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen, deren Anzahl an Wochenstunden vom Arbeitsministerium festgelegt wird. Überstunden, deren Anzahl über der Festlegung des Arbeitsministerium liegen werden ausbezahlt.


    Punkt 5 würde ich wie folgend erweitern:


    (5) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern. Der Rückruf während der Urlaubszeit muss durch das Arbeitsministerium genehmigt werden.


    Auf Grund ihrer Stellung und ihres Standes muss in §5 Rücksicht auf das Kaiserliche Haus sowie Kuge und Buke genommen werden. Ich schlage folgende Änderung vor:


    (1) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden. Ausgenommen hier von sind die Angehörigen des kaiserlichen Hauses, des Kuge und des Buke.


    Ich denke mit diesen Änderungen kann ein Konsens....


    bei diesen Worten schweift sein Blick streng zur HS-Fraktion. Diese Vaterlandsverräter konnte er einfach nicht leiden, jedoch waren sie leider gewählte Mitglieder dieser Kammer.


    ...zwischen allen im Shugiin vertretenden Fraktionen hergestellt werden.


    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    • Offizieller Beitrag

    Werk-Kriegsgesetz


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Fabrik,- und Werksarbeit in der Zeit, in der Ausnahmezustand durch einen Krieg herrscht.


    §2 Die Arbeiterschaft
    (1) Jeder Arbeiter eines Betriebes ist zur regulären Arbeit verpflichtet.
    (2) Jedem Arbeiter mit Kriegsangehörigen, in seiner Familie werden 7 weitere Tage Urlaub im Jahr gestattet.


    §3 Kriegswichtige Betriebe
    (1) Die Streitkräfte respektive die Militärministerien, das Reichsarbeitsministerium sowie der Shôgun und der Premierminister, haben das Recht Betriebe als kriegswichtig einzustufen.
    (2) Kriegswichtige Betrieben haben ihre Abgaben entweder an die Bevölkerung oder direkt an den Staat zu leisten, wenn das Bakufu, der Premierminister oder das Shugiin und das Kizokuin es so bestimmen.
    (3) Kriegswichtige Betriebe dürfen staatlich reguliert werden.
    (4) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe, dürfen in Kriegszeiten geleistete Überstunden nicht einklagen oder Auszahlen lassen, deren Anzahl an Wochenstunden vom Arbeitsministerium festgelegt wird. Überstunden, deren Anzahl über der Festlegung des Arbeitsministerium liegen werden ausbezahlt.
    (5) Arbeiter kriegswichtiger Betriebe werden 10 zusätzliche Urlaubstage gestattet, der Arbeitgeber darf sie jedoch in ihrer Urlaubszeit trotzdem anfordern. Der Rückruf während der Urlaubszeit muss durch das Arbeitsministerium genehmigt werden.
    (6) Nach Aufhebung des Kriegszustand und einem Friedensschlusses, wird die Kriegswichtigkeit eines Betriebes automatisch aufgehoben.


    §4 Embargo im Kriegsfall
    (1) Handel oder Vertrieb mit und beim Feind oder einer Organisation, die diesen unterstützt, ist strengstens untersagt und wird mit Freiheitsstrafe geahndet.


    §5 Arbeitsverpflichtung
    81) Heijanische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen ab den 17. bis zum 65. Lebensjahr können bei Bedarf für die Arbeit in kriegswichtigen Betrieben oder sonstigen Arbeitsdiensten zwangsverpflichtet werden. Ausgenommen hier von sind die Angehörigen des kaiserlichen Hauses, des Kuge und des Buke.


    §6 Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

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