Staatsreligionsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    Meine Herrn Minister,


    ich habe folgendes Gesetz zur Staatsreligion ausgearbeitet.



    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine Steuerbefreiung oder eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


  • Premierminister,


    ich glaube ich muss nicht viel dazusagen. Sie werden meine Meinung diesbezüglich kennen. Ich verstehe nicht, wieso wir die Staatsreligion steuerlich entlasten und andere nicht? Damit Grenzen wir doch bereits die anderen „erlaubten“ Religionen aus.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Oda Musashi
    Ich verstehe nicht, wieso wir die Staatsreligion steuerlich entlasten und andere nicht? Damit Grenzen wir doch bereits die anderen „erlaubten“ Religionen aus.


    Iie, laut 1b Satz 2 der Verfassung ist die Staatsreligion zu fördern. Dies tuen wir mit der Steuerentlastung. Außerdem muss ich dem widersprechen, da in §4 (2) anderen Religionen ebenfalls die Möglichkeit zur Steuerentlastung geboten wird. Also findet keine Ungleichbehandlung statt.

  • Das heißt, nur wenn aktiv danach gefordert wird, können andere Religionen steuerlich entlastet werden? Ist in meinen Augen immer noch eine ungleiche Behandlung. Die Politik sollte sich nicht in die Belange der Religion einmischen. Wahre Gläubige werden sich nicht vom Shinto abwenden.

  • Zitat

    Original von Toyotomi no Takumi


    Iie, laut 1b Satz 2 der Verfassung ist die Staatsreligion zu fördern. Dies tuen wir mit der Steuerentlastung. Außerdem muss ich dem widersprechen, da in §4 (2) anderen Religionen ebenfalls die Möglichkeit zur Steuerentlastung geboten wird. Also findet keine Ungleichbehandlung statt.


    Dann sollten wir dem Shinto Gebäude etc. zur Verfügung stellen, dass wäre doch eine sinnvollere Förderung als die steuerliche Entlastung. Auf die Steuern sind wir als Staat ja angewiesen und wenig Steuern dürften das auch nicht sein.

    • Offizieller Beitrag

    In meinen Augen nicht. Die Verfassung gibt uns sogar den aktiven Auftrag dazu die Förderung der Staatsreligion zu betreiben. Und die jüngsten Diskussionen im Herrenhaus lassen mir keine andere Wahl mehr, als dieses Thema zu beenden.

  • Eine Ungleichbehandlung ist nicht nur gerechtfertigt, sondern von unserer Verfassung ausdrücklich gefordert. Ich darf daran erinnern, dass das Oberhaupt des Shinto niemand geringeres ist, als der Himmelssohn höchstselbst. Soll er etwa an sich selbst Steuern zahlen?

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

  • Zitat

    Original von Sawara-Shinno
    Eine Ungleichbehandlung ist nicht nur gerechtfertigt, sondern von unserer Verfassung ausdrücklich gefordert. Ich darf daran erinnern, dass das Oberhaupt des Shinto niemand geringeres ist, als der Himmelssohn höchstselbst. Soll er etwa an sich selbst Steuern zahlen?


    Die Vorstellung hätte was. Das wäre sehr interessant. Aber nein, natürlich braucht der Himmelssohn keine Steuern an sich bezahlen. Ich möchte nur anregen, ob es nicht sinnvoller wäre Land anstatt von Steuererleichterungen zu gewähren. Das Land ist sowieso im Staatsbesitz und könnte so vernünftig bewirtschaftet werden durch die Tempel.

  • §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    Hinduismus ist für mich keine Wesensgleiche Religion. Elefantengötter mit mehreren Armen. Hinduismus sollte gestrichen werden. Taoismus und Zen werden doch eher im Gelben Reich praktiziert als bei uns.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine Steuerbefreiung oder eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    Wesensgleicher Religonen sollten wir keine Steuerbefreiung gewähren. Eine Erleichterung halte ich aber für akzeptabel.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    Eine Missionierung zum Shinto sollte erlaubt werden.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    Konvertierungen zum Shinto dürfen keine Auflagen haben, dies finde ich korrekt. Allerdings sollte eine Kovertierung vom Shinto zu einer wesengleichen Religion nur mit Auflagen erlaubt sein.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    Das ist ein Blankocheck. Das Reich verliert hier seinen Einfluss.


    Es ist ein sehr guter erster Entwurf der Regierung.

    • Offizieller Beitrag

    Toranaga-Daimyô, Hinduismus ist mit seinen Gottheiten jedoch sehr vergleichbar mit dem Shintoismus. Auch Onmyodo ist eine Art des Taioismus und somit schützenswert. Und Zen wird häufig in Yashiro praktiziert meine ich. Da die Shintô-Schreine eh Aufklärungsarbeit betreiben und sie mit den nötigen Mitteln ausgestattet werden, findet eine Missionierung von dort aus statt. Ich möchte in der Frage den Einfluss des Staates nur so hoch wie absolut notwendig halten.
    Goryeo ist halt ein Sonderfall, der Kolonie wird ja die Auflage gemacht eine Regelungen erlassen zu dürfen, die sich gegen den Shintô richten. Eine Zerreißprobe mit dieser durch Xinhai eh schon bedrohten Kolonie ist nicht erstrebenswert. Dass wesensgleiche Religionen keine Steuerfreiheit sondern "nur" Erleichterung genießen, damit kann ich mich anfreunden, somit würden auch befürchtete Steuereinbußen nicht so schwer einschlagen.

  • Ich würde dem Großkanzler in dieser Sache zustimmen. Insbesondere, da die goryeonische Religion dann dank der eigenen Regelungen dann innerhalb des Phönixkönigreiches keine Steuern zu zahlen hätte, dies sehr wohl aber im Rest des Reiches der Fall wäre, sehe ich hier auch eine Eindämmung der dortigen Religion in die Grenzen ihres Kulturraumes.


    In der Tat würde ich es allerdings wohl als kritisch ansehen, wenn gerade Onmyodo, welches Elemente des Shinto und des Taoismus verbindet und dessen Oberhaupt seit Jahrhunderten dem Jingi-kan vorsteht, nicht in den Genuss staatlicher Beihilfe käme. Ich darf immerhin auf die Wichtigkeit der Onmyoji an allerlei Höfen, inklusive des Kaiserhofes hinweisen.


    Die Auflagen, welche der Toranaga-Daimyo fordert, würden von mir, dem Hof und sogar dem Himmelssohn selbst abgelehnt werden, welcher eine Störung des Gleichgewichtes in seinem Reich befürchtet, sollte dies der Fall sein.

    Seine kaiserliche Hoheit


    Sawara Shinno
    Großsekretär von Heijan-Kyo
    Bruder des Himmelssohnes
    Sohn des 139. Tenno

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe den Absatz zum Thema Steuern für wesensgleiche Religionen geändert.



    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


    • Offizieller Beitrag

    Ich habe §2 Absatz 3 noch etwas modifiziert. Ich würde den Antrag dann zur Abstimmung stellen.



    Gesetz über die Staatsreligion
    Horitsu no Kokkyô



    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsreligion nach Artikel 1b Satz 2 der Verfassung.


    §2 Förderung des Shintô
    (1) Shintôistische Schreine und Tempel sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder Fonds zulässig.
    (3) Den Shintô-Gemeinden steht es frei einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, der als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Kabinettes des Kaiserreichs Groß-Heijan teilnimmt.


    §3 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Schamanismus, Buddhismus, Taoismus, Zen und Hinduismus und all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Shintô betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §4 Steuerfreiheit
    (1) Shintô-Gemeinden sind von der Körperschaftssteuer befreit.
    (2) Glaubensgemeinschaften wesensgleicher Religionen können auf Antrag hin eine verminderte Körperschaftssteuer gewährt werden.


    §5 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung, mit dem Ziel eine Abkehr von der Staatsreligion des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Glaubensgemeinschaften des Shintô und wesensgleicher Religionen ist es gestattet zur Überwachung des Missionierungsverbotes Inspektoren zu benennen.


    §6 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Shintô oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen Religion sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer anderen Religion ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Shintô oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig.
    (3) Konvertierungen zum Shintô oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.


    §7 Regelungen zur Kolonie Phönixkönigreich Goryeo
    (1) Nach Artikel 1b Satz 1 der Verfassung ist es dem Phönixkönigreich Goryeo gestattet eine eigene Staatsreligion zu unterhalten.
    (2) Regelungen zur Staatsreligion sind Sache der Kolonie.
    (3) Regelungen, die zum Zweck der Beschränkung oder Unterdrückung des Shintô oder einer wesensgleichen Religion getroffen werden, sind unzulässig


    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.


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