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Sūmitsu-in
Eure kaiserliche Majestät,
Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung und Zustimmungen durch Kokkai und Jōin den Erlass des Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung).
Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,
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Nijō Kinji
Sūmitsu-in gichō
Dainagon
第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.
Artikel 2 Neufassung des Artikels 24
Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:
Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.
Artikel 3 Streichung des Artikel 26
Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel
Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.