Beiträge von Nijō Kinji

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    Sūmitsu-in


    Eure kaiserliche Majestät,


    Euer Sūmitsu-in empfiehlt Euch nach eingehender Prüfung die Ratifikation des Vertrages mit dem Imperium Ladinorum.


    Im Namen des Sūmitsu-in gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    二条 錦司
    Nijō Kinji
    Sūmitsu-in gichō
    Dainagon


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    Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)



    WIR,


    Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
    Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
    βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
    Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
    βασιλεύς, διάδοχος


    schliessen einen


    Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός


    Ad I.


    Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.






    Ad II.


    Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.






    Ad III.


    Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.








    Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.






    Ad IV.


    Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.






    Ad V.


    Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.




    Ad VI


    Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.



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    Beruft eine Sitzung des Kronrates ein, um über den Vertrag mit dem IL zu beraten.


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    Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)



    WIR,


    Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
    Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
    βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
    Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
    βασιλεύς, διάδοχος


    schliessen einen


    Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός


    Ad I.


    Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.






    Ad II.


    Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.






    Ad III.


    Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.








    Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.






    Ad IV.


    Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.






    Ad V.


    Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.




    Ad VI


    Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.



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    Das sieht sehr gut aus, nur eine kleine Änderung habe ich noch.


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    Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)



    WIR,


    die Regierung des Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius Flavius
    Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
    βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
    Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
    βασιλεύς, διάδοχος


    schliessen einen


    Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός


    Ad I.


    Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.






    Ad II.


    Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.






    Ad III.


    Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.








    Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.






    Ad IV.


    Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.






    Ad V.


    Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.




    Ad VI


    Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.



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    Aber natürlich. Euer Umgang mit den Hashi ist übrigens sehr geübt, wenn mir die Anmerkung erlaubt ist, Exzellenz.


    nimmt sich eine Schale reis, die mit Nori, also geröteten Algenblätter garniert ist.


    Dann werdet Ihr sich unsere Wirtschaftsdaten interessant finden


    übergibt ein Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen..

    Hai.


    nickt einem bereitstehenden Deiner zu, dem er etwas auf schnellen Fusōjanisch sagt. Der Bedienstete verneigt sich und verlässt den Raum. Ein paar Minuten später treten zwei Bedienstete mit Servierwagen ein. Auf dem einen befinden sich leichte landestypische Speisen. Auf dem anderen neben der gewünschten Limetten-Limonade eine Auswahl von landestypischen Tees und Getränken. Ebenfalls landinischer Posca ist zu finden. Weniger kulturell bewanderter Personen würden das Getränk als eine Art "Essig" bezeichnen, doch zumindest im Diplomatischen Dienst scheint man zu wissen, dass es sich um eine Limonade handelt.


    Ich hoffe es ist alles zu Eurer Zufriedenheit.