Beiträge von Santō Akihito

    Ich, Santō Akihito, schwöre hiermit bei meiner Ehre und unter Anrufung meiner Ahnen als meine Zeugen, dass ich alle mir übertragenden Aufgaben und Pflichten getreulich und gehorsam gegenüber unseren Göttern, dem Okimi und den Gesetzen unserer Nation erfüllen werde. Ich werde meinen Kaiser und mein Land stets vor Schaden bewahren und verteidigen.

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    Kokkai


    Eure kaiserliche Majestät,
    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai dem Shūkyō dantaihō zugestimmt hat. Die Kokkai bittet deshalb Euch darum aller gnädigst jenes Gesetz zu ratifizieren und ich Kraft zu setzen.



    Im Namen der Kokkai gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,


    山東 明仁
    Santō Akihito
    Kokkai-gichō
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    [wrap style="box"]宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




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    Fusō Teikoku


    Stimmen Sie dem Gesetz über die Religionsgemeinschaften in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)
    [_] Iie (Nein)
    [_] Fusanka (Enthaltung)
     
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    Hohes Haus,


    der ehrenwerte Minister für die Zeremonien Konoe-dono erhält das Wort.



    [wrap style="box"]宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften


    §1 Allgemeines
    (1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
    (2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
    (3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
    (4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.


    §2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
    (1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
    (2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
    (4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
    (5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.


    §3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
    (1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
    (2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.


    §4 Stellung des Shintō
    (1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
    (2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.


    §5 Wesensverwandtschaft
    (1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
    (2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.


    §6 Missionierungsverbot
    (1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
    (2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
    (3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
    (4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.


    §7 Konvertierung
    (1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
    (2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
    (3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.



    §8 Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.




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    定例 Teirei (Geschäftsordnung der Kokkai)



    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz
    (1) Den Vorsitz übernimmt der von der Kokkai gewählte Kokkai Gichō (Präsident der Kokkai). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident der Kokkai sowie seine Vertreter werden ohne Aussprache gewählt.
    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.
    (3) Die Konstituierende Sitzung der Kokkai wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi oder durch einen bevollmächtigten Vertreter geleitet.
    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Kokkai inne.
    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder der Kokkai


    §2 Mitglieder
    (1) Die Mitglieder der Kokkai werden nach den verfassungs- und wahlrechtlichen Bestimmungen durch die Untertanen gewählt.
    (2) Die Mitglieder der Kokkai werden als Abgeordnete bezeichnet.
    (3) Der Mandatsantritt ist mit einem Eid verbunden. Die Verweigerung der Eidesleistung ist gleichbedeutend mit Mandatsverzicht.
    (4) Alle Abgeordnete erhalten kraft Amtes die Würde des Shō go-i (Fünften Wirklichen Hofranges).
    (5) Alle Abgeordnete genießen für ihre in der Kokkai getroffenen Äußerungen Immunität. Dies gilt nicht, wenn durch Äußerungen die Nationale Sicherheit oder das Kokutai gefährdet werden.


    §3 Fraktionen
    (1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium der Kokkai mitzuteilen.
    (2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium der Kokkai mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
    (3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
    (4) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung in der Kokkai teilnehmen.
    (5) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden. Es gelten die Bestimmungen des §6.


    §4 Fraktionsvorsitzender
    (1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionsvorsitzender der Fraktion in der Kokkai, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen.
    (2) Der Fraktionsvorsitzende spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
    (3) Die Fraktion kann durch innerfraktioneller Abstimmung beschließen, dass ein anderes Mitglied der Fraktion den Vorsitz übernimmt. Die Änderung ist dem Präsidenten der Kokkai unverzüglich mit zu teilen.


    §5 Verhaltenskodex
    (1) Alle Abgeordneten haben sich im öffentlichen Leben entsprechend ihres Hofranges ehrenwert zu verhalten.
    (2) Bei Sitzungen, in denen ein Abgeordneter das Wort ergreift hat dieser beim Beginn seines Wortbeitrag den Präsidenten entsprechend des Protokolls und das "Hohe Haus" anzureden. Zuwiderhandlungen können sanktioniert werden.
    (3) Dem Antragsteller ist das Erste Wort zu gewähren.


    §6 Sanktionierung von Fehlverhalten
    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Präsidenten zur Ordnung gerufen werden.
    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.


    §7 Verlust von Mandaten
    (1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, fallen die Stimmen an die Fraktion zurück. Diese kann einem Nachrücker das Abgeordnetenmandat nach Genehmigung des Präsidiums erteilen.
    (2) Gibt es keinen weiteren Kandidaten auf der Liste, so bleiben die Sitze der verfallenden Fraktion vakant. Sie werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.
    (3) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach zweiwöchiger Abwesenheit durch den Präsidenten aberkannt werden.
    (4) Bei schweren moralischen oder rechtlichen Verstößen kann die Kokkai einem Abgeordneten das Mandat entziehen. Die Sitze fallen dann an die Fraktion des betroffenen Abgeordneten zurück.
    (5) Ein Mandatsverlust nach Abs 4. kann durch einen Gnadenakt des Ōkimi unwirksam gemacht werden.



    III. Gesetzgebung


    §8 Anträge
    (1) Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.
    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.
    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.
    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Kokkai infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt
    werden.


    §9 Zugelassene Antragsformen
    Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Kokkai behandelt werden:
    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).
    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze
    (Gesetzesänderung).
    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Kokkai.
    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §10 Aussprachen
    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.
    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Abgeordneten dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Abgeordneten dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.
    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
    (5) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Abgeordneten die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.


    §11 Abstimmungen
    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein ein, sofern dies nötig ist.
    (2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
    (3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
    (4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".
    (5) Hierbei geben sie ihre Stimmenzahl an ist die Stimmenanzahl anzugeben.
    (6) Gemäß der Verfassung ist ein Antrag angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dem Antrag die Zustimmung erteilt hat.
    (7) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde. Nach dem Ablauf der 96 Stunden ist das Abstimmungsergebnis in jedem Fall gültig.
    (8) Auf Antrag einer Fraktion hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.

    IV. Schlussbestimmungen


    §12 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Kokkai abgeändert werden.
    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Kokkai ihre Gültigkeit.

    Dann beende ich hiermit die Abstimmung, da die Mehrheit der Kokkai abgestimmt hat.


    Für Antrag stimmten 290 Abgeordnete, dagegen 110 Abgeordnete und 39 Abgordnete enthielten sich der Stimme.



    Somit ist Geschäftsordnung angenommen.

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    Fusō Teikoku


    Stimmen Sie der Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung zu?


    [118] Hai (Ja)
    [10] Iie (Nein)
    [10] Fusanka (Enthaltung)
     
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