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上院
Eure kaiserliche Majestät,
ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin verschiedenen Gesetzen zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung der Gesetze:
Budget 2326
Spinoshima-Gesetz
Gesetz über die Kaiserliche Handelsmarine
Gesetz über die Sonderverwaltungszone Keika
Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,
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Saionji Tsunesuke
Jōin-fuku-gichō
| Beträge in KOBAN MRD. | IST 24 | Budget 25 | Budget 26 |
| | | |
| Direkte Steuern | 136.5 | 142.1 | 135.4 |
| Indirekte Steuern | 112.4 | 116.5 | 121.4 |
| übrige Steuern | 31.4 | 32.4 | 32.5 |
| Verkehrsabgaben | 9.4 | 10.8 | 10.8 |
| Stempelabgaben | 10.4 | 10.4 | 10.4 |
| übrige Eiinahmen | 62.4 | 61.9 | 62.1 |
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| Total Einnahmen | 362.5 | 374.1 | 372.6 |
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| Soziale Wohlfahrt | -131.6 | -131.5 | -113.5 |
| Finanzen und Steuern | -61.9 | -62.3 | -62.3 |
| Infrakstruktur | -40.5 | -41.9 | -49.6 |
| Bildung und Foschung | -37.1 | -37.4 | -40.4 |
| Sicherheit | -32.5 | -32.6 | -41.1 |
| Beziehung zum Ausland | -17.8 | -16.1 | -8.9 |
| Ernährung | -14.3 | -15.3 | -18.9 |
| Übrige Ausgaben | -36.5 | -37.2 | -37.2 |
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| Total Ausgaben | -372.2 | -374.3 | -371.9 |
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| Erfolg : + Gewinn/- Defizit | -9.7 | -0.2 | 0.7 |
§1 – Ziel und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die vollständige und dauerhafte Eingliederung der Inseln Spinoshima, Izuhara, Kamiagata und Toyotama in das Kaiserreich Fuso als vollwertige Bestandteile des Reiches.
§2 – Gliederung der neuen Provinzen
Die genannten Inseln werden wie folgt in Provinzen gegliedert:
- Spinoshima: Azamo, Komoda, Yarikawa, Nagata
- Izuhara: Izuhara
- Kamiagata: Kamiagata
- Toyotama: Toyotama
§3 – Status als Reichsgebiet
Alle genannten Provinzen gelten als integraler Bestandteil des Kaiserreichs Fuso mit denselben Rechten und Pflichten wie die übrigen Provinzen
§4 – Verwaltungssitze
Die jeweiligen Verwaltungssitze werden durch kaiserlichen Erlass bestimmt. Bis zur endgültigen Festlegung gelten die bisherigen regionalen Hauptorte als provisorische Sitze.
§5 – Staatsangehörigkeit
Alle rechtmässig ansässigen Bewohner der genannten Inseln erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Kaiserreichs Fuso.
§6 – Amtssprache und kulturelle Rechte
Fusōjanisch ist die verbindliche Amtssprache. Regionale Sprachen und kulturelle Ausdrucksformen werden als Teil des nationalen Erbes geschützt und gefördert.
§7 – Verwaltungseinbindung
Die neuen Provinzen unterstehen dem Ministerium für Zeremonien. Gouverneure werden durch den Okimi ernannt.
§8 – Rechtliche Harmonisierung
Das kaiserliche Recht tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Lokale Gesetze werden überprüft und, sofern vereinbar, in das Provinzrecht integriert.
§9 – Sicherheitsstruktur
Die Sicherheitskräfte der Inseln werden in die Strukturen der Kaiserlichen Armee, Marine und Polizei eingegliedert. Die Verantwortung für die Verteidigung der Inseln liegt beim Oberkommando der Streitkräfte, dem hierfür Sonderbefugnisse übertragen werden. Die Einzelheiten dieser Befugnisse werden in gesonderten Verfügungen des Kriegsministeriums geregelt
§10 – Wirtschaftliche Integration
Ein Sonderhaushalt zur wirtschaftlichen Angleichung und Entwicklung der neuen Provinzen wird eingerichtet. Handelsverträge mit ausländischen Mächten, die der Souveränität des Kaiserreichs widersprechen, sind null und nichtig.
§11 – Infrastrukturmaßnahmen
Der Ausbau von Verkehrswegen, Kommunikationsnetzen, Bildungseinrichtungen und medizinischer Versorgung wird prioritär gefördert.
§12 – Bildung und Erziehung
Das kaiserliche Bildungssystem wird eingeführt. Regionale Geschichte und Kultur werden in den Lehrplan integriert, um Identität und Zusammenhalt zu stärken.
§13 – Medien und Öffentlichkeit
Die neuen Provinzen erhalten Zugang zu staatlichen Medienkanälen. Regionale Medien werden in das nationale Informationsnetz eingebunden.
§14 – Feiertage und Gedenktage
Der Tag der Eingliederung wird als „Tag der Einheit der Inseln“ jährlich am 9. Tag des 10. Monats gefeiert.
§15 – Symbolik der Provinzen
Jede Provinz erhält ein eigenes Wappen, das durch den Okimi bestätigt wird. Die kaiserliche Flagge ist in allen öffentlichen Einrichtungen zu führen.
§16 – Repräsentation in der Nationalversammlung
Die neuen Provinzen entsenden Vertreter in die Nationalversammlung..
§17 – Internationale Erklärung
Die Eingliederung erfolgt im Einklang mit dem Willen der Bevölkerung und den Prinzipien des Völkerrechts. Das Kaiserreich Fuso weist jede äußere Einmischung entschieden zurück.
§18 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Alle kaiserlichen Behörden sind zur unverzüglichen Umsetzung verpflichtet.
Gesetz über die Kaiserliche Handelsmarine
erlassen durch das Gyogyō-shō (Fischereiministerium 漁業省)
§1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt Aufbau, Organisation und Pflichten der Kaiserlichen Handelsmarine (帝国商船隊, Teikoku Shōsentai).
(2) Ziel ist es, die Versorgung des Reiches zu sichern, die zivile Schifffahrt zu ordnen und im Notfall einen Beitrag zur Verteidigung des Kaiserreichs zu leisten.
§2 – Organisation
(1) Alle zivilen Schiffe des Kaiserreichs sind im Handelsmarineregister zu erfassen.
(2) Das Register wird durch das Fischereiministerium geführt.
(3) Schiffe werden in folgende Klassen eingeteilt: Handelsschiffe, Passagierschiffe, Fischereischiffe, Hilfs- und Versorgungsschiffe.
(4) Alle Schiffe der Handelsmarine führen eine einheitliche Flagge des Kaiserreichs.
§3 – Ausbildung und Besatzung
(1) Offiziere und Kapitäne erhalten Ausbildung in Navigation, Sicherheit und traditioneller Seefahrtskunde.
(2) Ergänzend werden militärische Grundkenntnisse vermittelt, um im Notfall mit der Kaiserlichen Marine zusammenzuwirken.
(3) Jede Besatzung verpflichtet sich zu Disziplin, Ordnung und Treue gegenüber Reich und Kaiser.
§4 – Aufgaben der Handelsmarine
(1) Sicherung der zivilen Handelswege.
(2) Transport von Gütern, Vorräten und Menschen im Auftrag des Reiches.
(3) Unterstützung bei Katastrophen und in Notzeiten.
(4) Bereitstellung von Schiffen zur Unterstützung der Kaiserlichen Marine im Kriegs- oder Verteidigungsfall.
§5 – Aufsicht
(1) Die Kaiserliche Handelsmarine untersteht der Aufsicht des Fischereiministeriums.
(2) In Zeiten des Notstandes kann der Kaiser die Kommandogewalt dem Kriegsministerium übertragen.
(3) Die Kontrolle obliegt dem Büro für Schifffahrtswesen innerhalb des Gyogyō-shō.
§6 – Pflichten und Rechte
(1) Kein Schiff darf ohne Registrierung und gültige Lizenz betrieben werden.
(2) Betreiber sind verpflichtet, die Schiffe nach Vorschrift instandzuhalten.
(3) Im Gegenzug genießen die Schiffe den Schutz des Reiches, insbesondere Sicherung der Handelsrouten durch Marine und Küstenschutz.
§7 – Strafen
(1) Betrieb ohne Registrierung: Geldstrafe bis 500 Koban.
(2) Fahrlässige Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften: Geldstrafe bis 250 Koban.
§8 – Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Kusunoki Masanori
Gyogyō Daijin 漁業大臣
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sonderverwaltungszone Keika.
§ 2 Rechtsstatus
Die Zone ist Teil des Kaiserreichs Fuso, unterliegt jedoch den Sonderregelungen dieses Gesetzes.
§ 3 Gebiet
Die Sonderverwaltungszone umfasst die gesamte Insel Keika.
§ 4 Verwaltung
Die Zone wird durch das Ministerium für die Sonderverwaltungszone Keika und den zuständigen Minister verwaltet. Dieses Ministerium untersteht direkt dem Großkanzleramt.
2. Steuer- und Zollregelungen
§ 5 Zollfreiheit
Alle Waren, die in die Zone eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, sind zollfrei.
§ 6 Mehrwertsteuer
Innerhalb der Zone wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
§ 7 Unternehmenssteuer
Unternehmen in der Zone zahlen einen um 25 % reduzierten Unternehmessteuersatz im Vergleich zum nationalen Standard.
§ 8 Einkommensteuer
Einkommen, das innerhalb der Zone erzielt wird, unterliegt einem um 15 % reduzierten Einkommensteuersatz.
§ 9 Import und Export
Der freie Warenverkehr innerhalb der Zone ist gewährleistet; nationale Quoten und Beschränkungen finden keine Anwendung.
3. Glücksspiel und Unterhaltung
§ 10 Zulassung von Spielbanken
Der Betrieb von Spielbanken ist innerhalb der Zone uneingeschränkt erlaubt.
§ 11 Lizenzierung
Jede Spielbank benötigt eine Lizenz des Ministeriums; die Lizenzgebühr beträgt jährlich 1 % des Bruttospielertrags.
§ 12 Spielarten
Alle internationalen Glücksspielarten sind zulässig, einschließlich Casino-Spiele, Sportwetten und elektronische Spiele.
§ 13 Schutzmaßnahmen
Spielbanken müssen Programme zur Spielsuchtprävention und Alterskontrolle implementieren.
4. Wirtschaft und Infrastruktur
§ 14 Investitionsfreiheit
Ausländische Investoren dürfen ohne Einschränkungen Kapital in der Zone anlegen.
§ 15 Bauprojekte
Großprojekte wie Hotels, Resorts und Unterhaltungszentren unterliegen einem beschleunigten Genehmigungsverfahren.
§ 16 Verkehrsanbindung
Die Zone erhält einen internationalen Flughafen und Hochgeschwindigkeitszuganschluss.
§ 17 Bankgeheimnis
Alle Finanzinstitute in der Zone unterliegen einem strikten Bankgeheimnis. Die Offenlegung von Kundendaten ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Sondergerichts Keika zulässig
5. Recht und Sicherheit
§ 18 Gerichtsbarkeit
Für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten gilt ein Sondergericht in Keika.
§ 19 Polizeibehörde
Die Zone verfügt über eine eigene Sicherheitsbehörde, die direkt dem Ministerium untersteht.
§ 20 Datenschutz
Alle Unternehmen müssen die nationalen Datenschutzstandards einhalten.
6. Soziale und kulturelle Aspekte
§ 21 Arbeitsrecht
Das nationale Arbeitsrecht gilt, jedoch mit flexiblen Regelungen für Schichtarbeit in Spielbanken.
§ 22 Tourismusförderung
Die Zone wird als internationales Unterhaltungs- und Tourismuszentrum beworben.
§ 23 Kulturintegration
Traditionelle Kulturveranstaltungen sollen regelmäßig stattfinden, um die Verbindung zur Geschichte des Kaiserreichs zu wahren.
7. Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsregelungen
Bestehende Unternehmen können innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eine Sonderlizenz beantragen.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.