Beiträge von Saionji Tsunesuke

    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.




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    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Verfassung in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    Höchstes Haus,


    Marquis Itō erhält das Wort zu einer Änderung der der Verfassung.



    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

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    Fusō Teikoku - 上院|Jōin|Oberhaus


    Nach §2 (4) der Geschäftsordnung werden hiermit die Mitgliedschaften von Toranaga Katsumoto-sama, Chiyozawa Hiroki-sama, Takatsukasa Makoto-sama und Imagawa Yoshimoto-sama für ruhend erklärt. Die Genannten haben das Recht die Widerherstellung ihres Stimmrechtes beim Präsidium zu beantragen. Das Recht ist nicht zeitlich beschränkt.


    gez.


    西園寺 常助 Saionji Tsunesuke

    上院議長 Jōin gichō


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    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie der Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)






    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.




    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.




    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    Höchstes Haus,


    das Präsidium des Jōin sieht hier einen Auftrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung. Das Präsidium schlägt deshalb folgende Änderung vor, hierbei sei noch angemerkt, dass das Präsidium es auch als notwendig ansieht §7 Abs. 5 und §8 Abs. 5 Ersatzlos zu Streichen:



    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.



    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.



    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    Höchstes Haus,


    Fürst Nijō erhält das Wort zu einer Änderung der Geschäftsordnung.




    Geschäftsordnungsänderungsantrag,


    Der Antragssteller möchte folgenden Punkt der Geschäftsordnung des Jōin ändern:


    1. In §3 möge ein Absatz hinzugefügt werden, wodurch der Präsident des Oberhauses ermächtigt wird, die Stimme eines Mitgliedes wegen regelmäßiger Nichtteilnahme am Geschäftsgang des Oberhauses für Vakant zu erklären.