Beiträge von Saionji Tsunesuke

    Höchstes Haus,


    Tagomi-sama erhält das Wort.



    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Reichsfinanzverwaltungsgesetzes


    Artikel 1

    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz - 財政管理法 - Zaisei kanri-hō)

    Der nachstehende Wortlaut wird Gesetz:


    Gesetz über die Institutionen der Reichsfinanzverwaltung

    (Reichsfinanzverwaltungsgesetz)


    Abschnitt I

    Reichsorgane der Reichsfinanzverwaltung


    § 1

    Begriffsbestimmung und Organe der Reichsfinanzverwaltung

    (1) Die Reichsfinanzverwaltung beschäftigt sich mit allen fiskalpolitischen Angelegenheiten des Kaiserreiches. Sie handeln im Auftrag und Weisung des Kaisers oder seiner Regierung.

    (2) Der Reichsfinanzverwaltung gehören

    a. das kaiserliche Schatzministerium.

    b. der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso,

    c. die Reichsbank,

    d. die für die Finanzen des kaiserlichen Hofamtes zuständige Behörde und

    e. die örtlichen Reichszoll, und -steuerbehörden (Finanzbehörden)

    an.

    (3) Die Reichsfinanzverwaltung untersteht der allgemeinen Fach- und Dienstaufsicht der kaiserlichen Regierung. Ein Mitglied ist zum Schatzminister zu bestimmen.

    (4) Sofern nicht durch das Schatzministerium, durch die kaiserliche Regierung oder durch Gesetz bestimmt ist der Sitz eines jeden Organs der Reichsfinanzverwaltung Saizū-miyako.


    § 2

    Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde der Rechnungshof des Kaiserreiches errichtet.

    (2) Der Rechnungshof des Kaiserreichs Fuso (Reichsrechnungshof) hat auf Antrag oder nach eigener Initiative die Einnahmen und Ausgaben, sowie alle anderen Rechnungen und Daten des Haushaltsplans des Reiches oder einer Provinz, zu prüfen und Bericht den gesetzgebenden Körperschaften, dem Hofamt und der kaiserlichen Regierung über die Prüfung zu unterrichten. Er hat die Wirtschaftsführung der kaiserlichen Regierung zu prüfen. Zu außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben hat der Rechnungshof stets eine Prüfung durchzuführen. Die Nationalversammlung ist dazu angehalten erst dann darüber Beschluss zu fassen, wenn der Rechnungshof Stellung bezog.

    (3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden von seiner Majestät zur Hälfte zum einen auf Vorschlag der kaiserlichen Regierung und zum anderen auf Wahl der Großen Reichsversammlung auf Höchstens fünf Jahre ernannt und auf Wunsch der entsprechenden Körperschaft entlassen. Ihre Entlassung bedarf der Zustimmung des Schatzministers, wenn ihre Entlassung vor Ende ihrer Dienstzeit ist.

    (4) Der Rechnungshof besteht aus fünf Mitgliedern (Kollegium). Aus seiner Mitte wählen Sie einen Präsident und seinen Vizepräsidenten. Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, und auf Verlangen die Pflicht, zu Vorlagen in der Großen Reichsversammlung Stellung zu beziehen, wenn diese die fiskalpolitischen Interessen des Reiches tangieren.

    (5) Der Rechnungshof gibt sich eine Satzung. Das Kollegium beschließt mit vier Fünftel der gesetzlichen Stimmen.


    § 3

    Reichsbank

    (1) Es wird als unabhängige Reichsbehörde die Reichsbank errichtet.

    (2) Die Reichsbank ist die Zentralbank des Kaiserreiches. Ihre Aufgabe ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Gewährleistung der Preisstabilität und die Verwaltung der Währungsreserven. Sie hält, sofern nicht anders bestimmt, das Reichsvermögen.

    (3) Unbeschadet anderer Vorschriften hat die Reichsbank die Dienst- und Fachaufsicht über die Reichsnotendruckerei, sofern es um die Belange der Prägung von Münzen und dem Drucken von Banknoten geht. Die Reichsbank hat das alleinige und ausschließliche Recht Wertpapiere, Münzen und Banknoten auszugeben, aus dem Verkehr zu ziehen oder in Verkehr zu bringen.

    (4) Der Reichsbank steht ein Kollegium vor. Das Kollegium besteht aus dem Schatzminister, einem Mitglied des kaiserliches Hofamtes sowie vier weiteren, von der Nationalversammlung auf zwei Jahre gewählten, Mitgliedern. Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der Schatzminister kann nicht Präsident der Reichsbank werden. Das Kollegium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, aber zumindest mit der Zustimmung des Schatzministers. Ferner gibt er sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder dürfen sich Vertretern lassen.

    (5) Das Schatzministerium kann, mit Zustimmung mindestens einer gesetzgebenden Körperschaft, eine Verordnung erlassen, welche die Organisation der Reichsbank regelt und die Geschäftsführung und Tätigkeit der Reichsbank beschränkt.


    § 4

    Kaiserliche Finanzbehörden

    (1) Im Geschäftsbereich des kaiserlichen Schatzministeriums werden das kaiserliche Zollamt und die Oberste Reichssteuerbehörde errichtet.

    (2) Die Provinzen haben Finanzbehörden zu errichten. Sie unterstehen der jeweiligen obersten Reichsbehörde.

    (3) Die Reichssteuerbehörde hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Steuern des Kaiserreiches einzutreiben, zu prüfen und ihre ordnungsgemäße Abgabe zu dokumentieren und zu prüfen. Das kaiserliche Zollamt hat die Aufgabe und die Pflicht auf Grund eines Gesetzes die Zollabgaben für Ein- und Ausfuhr aus und in das Kaiserreich einzutreiben und ihre Entrichtung zu veranlassen.


    Abschnitt II

    Allgemeine Haushaltsführung


    § 5

    Feststellung eines Haushaltsplans

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Kaiserreiches sind jährlich in einem Haushaltsplan gemäß Artikel 39 der Verfassung festzustellen.

    (2) Der Reichsrechnungshof hat nach Verabschiedung des Haushaltsplans ihn zu Prüfung und das kaiserliche Hofamt, die gesetzgebenden Körperschaften und die kaiserliche Regierung über die Prüfung und ihres Ergebnisses zu unterrichten.


    § 6

    Finanzierung durch Kreditaufnahme

    (1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne die Einnahme durch Kredite zu finanzieren. Bestehen begründete Tatsachen dafür, dass ein Ausgleich ohne die Einnahme durch Kredite nicht möglich ist, so können die gesetzgebenden Körperschaften von Satz 1 abweichen.

    (2) Die Schuldlast haben nicht den Nennwert des Bruttoinlandsproduktes zu überschreiten (Höchstschuldlast). In besonderer Not kann von dieser Bestimmung insofern abgewichen werden, als dass die Höchstschuldlast im Haushaltsplan nicht zu Berücksichtigen ist, wenn glaubhaft begründet werden kann, dass nach der besonderen Not die Unterschreitung der Höchstschuldlast wieder erreicht werden kann.


    § 7

    Besondere kaiserliche Vermögen

    (1) Kraft Gesetz können besondere Vermögen errichtet werden. Ihre Verwaltung obliegt, sofern nicht anders bestimmt, dem Schatzministerium.

    (2) Das Vermögen ist im Haushalt jährlich festzustellen. Es ist deren aktueller Nennwert aufzuzeigen.


    Abschnitt III

    Sonderbestimmungen


    § 8

    Etat des Hofes

    (1) Der kaiserliche Hof bestimmt Einnahmen und Ausgaben selbst. Es unterliegt gemäß Artikel 41 nicht den Bestimmungen der gesetzgebenden Körperschaften.

    (2) Der kaiserliche Hof hat das Schatzministerium ihren Haushaltsplan jährlich vorzulegen. Das Schatzministerium hat die Mittel zu bewilligen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt an dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.




    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Verfassung in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)

    Höchstes Haus,


    Marquis Itō erhält das Wort zu einer Änderung der der Verfassung.



    第二次憲法改正法 Dai Ni-ji Kenpō kaisei-hō (Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung)


    Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

    Die Verfassung wird nur in diesen, im Gesetz ausdrücklich benannten Punkten, geändert.



    Artikel 2 Neufassung des Artikels 24

    Der Artikel 24 der Verfassung wird folgend neu gefasst:


    Die Erste Kammer der Dai-Gikai ist das Jōin (Oberhaus). Sie wird aus dem Adel des Kaiserreichs, Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen werden, gebildet. Alle Kazoku-Titelträger ab dem vollendeten 21. Lebensjahr haben einen ständigen und erblichen Sitz in der Kammer. Die Vertreter der kaiserlichen Universitäten verlieren mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt die Mitgliedschaft. Den Mitgliedern auf Lebenszeit kann die Mitgliedschaft durch den Kaiser aberkannt werden. Kazoku-Titelträger verlieren mit Aberkennung des Adelstitels ihre Mitgliedschaft.


    Artikel 3 Streichung des Artikel 26

    Der Artikel 26 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 4 Nummerierung der nachfolgenden Artikel

    Trotz Streichung des Artikel 26 behalten die nachfolgenden Artikel Ihre Nummerierung bei.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku - 上院|Jōin|Oberhaus


    Nach §2 (4) der Geschäftsordnung werden hiermit die Mitgliedschaften von Toranaga Katsumoto-sama, Chiyozawa Hiroki-sama, Takatsukasa Makoto-sama und Imagawa Yoshimoto-sama für ruhend erklärt. Die Genannten haben das Recht die Widerherstellung ihres Stimmrechtes beim Präsidium zu beantragen. Das Recht ist nicht zeitlich beschränkt.


    gez.


    西園寺 常助 Saionji Tsunesuke

    上院議長 Jōin gichō


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Fusō Teikoku




    Stimmen Sie der Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung zu?


    [_] Hai (Ja)

    [_] Iie (Nein)

    [_] Fusanka (Enthaltung)






    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.




    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.




    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    Höchstes Haus,


    das Präsidium des Jōin sieht hier einen Auftrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung. Das Präsidium schlägt deshalb folgende Änderung vor, hierbei sei noch angemerkt, dass das Präsidium es auch als notwendig ansieht §7 Abs. 5 und §8 Abs. 5 Ersatzlos zu Streichen:



    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.



    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.



    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    Höchstes Haus,


    Fürst Nijō erhält das Wort zu einer Änderung der Geschäftsordnung.




    Geschäftsordnungsänderungsantrag,


    Der Antragssteller möchte folgenden Punkt der Geschäftsordnung des Jōin ändern:


    1. In §3 möge ein Absatz hinzugefügt werden, wodurch der Präsident des Oberhauses ermächtigt wird, die Stimme eines Mitgliedes wegen regelmäßiger Nichtteilnahme am Geschäftsgang des Oberhauses für Vakant zu erklären.