Beiträge von Saionji Tsunesuke

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    Das Präsidium stellt folgenden Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.


    Die Geschäftsordnung hat die letzte Verfassungsänderung noch nicht umgesetzt. Somit ist dies lediglich eine Anpassung an die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.






    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können sind alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen ,Vertretern der kaiserlichen Universitäten sowie aus Personen, welche vom Kaiser auf Lebenszeit berufen.  

    (2) Fürsten, Markgrafen, Grafen, Vizegrafen und Barone erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (3)(4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.

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    上院


    Eure kaiserliche Majestät,


    ich informiere Euch hiermit darüber, dass die Kokkai und das Jōin verschiedenen Gesetzen zugestimmt hat und bitten um die Inkraftsetzung der Gesetze:


    Budget 2326

    Spinoshima-Gesetz

    Gesetz über die Kaiserliche Handelsmarine

    Gesetz über die Sonderverwaltungszone Keika



    Im Namen des Jōin gezeichnet Euer sehr ergebener Untertan,



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    Saionji Tsunesuke

    Jōin-fuku-gichō





    Beträge in KOBAN MRD.IST 24Budget 25Budget 26
    Direkte Steuern136.5142.1135.4
    Indirekte Steuern112.4116.5121.4
    übrige Steuern31.432.432.5
    Verkehrsabgaben9.410.810.8
    Stempelabgaben10.410.410.4
    übrige Eiinahmen62.461.962.1
    Total Einnahmen362.5374.1372.6
    Soziale Wohlfahrt-131.6-131.5-113.5
    Finanzen und Steuern-61.9-62.3-62.3
    Infrakstruktur-40.5-41.9-49.6
    Bildung und Foschung-37.1-37.4-40.4
    Sicherheit-32.5-32.6-41.1
    Beziehung zum Ausland-17.8-16.1-8.9
    Ernährung-14.3-15.3-18.9
    Übrige Ausgaben-36.5-37.2-37.2
    Total Ausgaben-372.2-374.3-371.9
    Erfolg : + Gewinn/- Defizit-9.7-0.20.7


    §1 – Ziel und Geltungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die vollständige und dauerhafte Eingliederung der Inseln Spinoshima, Izuhara, Kamiagata und Toyotama in das Kaiserreich Fuso als vollwertige Bestandteile des Reiches.


    §2 – Gliederung der neuen Provinzen

    Die genannten Inseln werden wie folgt in Provinzen gegliedert:

    • Spinoshima: Azamo, Komoda, Yarikawa, Nagata
    • Izuhara: Izuhara
    • Kamiagata: Kamiagata
    • Toyotama: Toyotama

    §3 – Status als Reichsgebiet

    Alle genannten Provinzen gelten als integraler Bestandteil des Kaiserreichs Fuso mit denselben Rechten und Pflichten wie die übrigen Provinzen


    §4 – Verwaltungssitze

    Die jeweiligen Verwaltungssitze werden durch kaiserlichen Erlass bestimmt. Bis zur endgültigen Festlegung gelten die bisherigen regionalen Hauptorte als provisorische Sitze.


    §5 – Staatsangehörigkeit

    Alle rechtmässig ansässigen Bewohner der genannten Inseln erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Kaiserreichs Fuso.


    §6 – Amtssprache und kulturelle Rechte

    Fusōjanisch ist die verbindliche Amtssprache. Regionale Sprachen und kulturelle Ausdrucksformen werden als Teil des nationalen Erbes geschützt und gefördert.


    §7 – Verwaltungseinbindung

    Die neuen Provinzen unterstehen dem Ministerium für Zeremonien. Gouverneure werden durch den Okimi ernannt.


    §8 – Rechtliche Harmonisierung

    Das kaiserliche Recht tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Lokale Gesetze werden überprüft und, sofern vereinbar, in das Provinzrecht integriert.


    §9 – Sicherheitsstruktur

    Die Sicherheitskräfte der Inseln werden in die Strukturen der Kaiserlichen Armee, Marine und Polizei eingegliedert. Die Verantwortung für die Verteidigung der Inseln liegt beim Oberkommando der Streitkräfte, dem hierfür Sonderbefugnisse übertragen werden. Die Einzelheiten dieser Befugnisse werden in gesonderten Verfügungen des Kriegsministeriums geregelt


    §10 – Wirtschaftliche Integration

    Ein Sonderhaushalt zur wirtschaftlichen Angleichung und Entwicklung der neuen Provinzen wird eingerichtet. Handelsverträge mit ausländischen Mächten, die der Souveränität des Kaiserreichs widersprechen, sind null und nichtig.


    §11 – Infrastrukturmaßnahmen

    Der Ausbau von Verkehrswegen, Kommunikationsnetzen, Bildungseinrichtungen und medizinischer Versorgung wird prioritär gefördert.


    §12 – Bildung und Erziehung

    Das kaiserliche Bildungssystem wird eingeführt. Regionale Geschichte und Kultur werden in den Lehrplan integriert, um Identität und Zusammenhalt zu stärken.


    §13 – Medien und Öffentlichkeit

    Die neuen Provinzen erhalten Zugang zu staatlichen Medienkanälen. Regionale Medien werden in das nationale Informationsnetz eingebunden.


    §14 – Feiertage und Gedenktage

    Der Tag der Eingliederung wird als „Tag der Einheit der Inseln“ jährlich am 9. Tag des 10. Monats gefeiert.


    §15 – Symbolik der Provinzen

    Jede Provinz erhält ein eigenes Wappen, das durch den Okimi bestätigt wird. Die kaiserliche Flagge ist in allen öffentlichen Einrichtungen zu führen.


    §16 – Repräsentation in der Nationalversammlung

    Die neuen Provinzen entsenden Vertreter in die Nationalversammlung..


    §17 – Internationale Erklärung

    Die Eingliederung erfolgt im Einklang mit dem Willen der Bevölkerung und den Prinzipien des Völkerrechts. Das Kaiserreich Fuso weist jede äußere Einmischung entschieden zurück.


    §18 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Alle kaiserlichen Behörden sind zur unverzüglichen Umsetzung verpflichtet.


    Gesetz über die Kaiserliche Handelsmarine


    erlassen durch das Gyogyō-shō (Fischereiministerium 漁業省)


    §1 – Zweck

    (1) Dieses Gesetz regelt Aufbau, Organisation und Pflichten der Kaiserlichen Handelsmarine (帝国商船隊, Teikoku Shōsentai).

    (2) Ziel ist es, die Versorgung des Reiches zu sichern, die zivile Schifffahrt zu ordnen und im Notfall einen Beitrag zur Verteidigung des Kaiserreichs zu leisten.


    §2 – Organisation

    (1) Alle zivilen Schiffe des Kaiserreichs sind im Handelsmarineregister zu erfassen.

    (2) Das Register wird durch das Fischereiministerium geführt.

    (3) Schiffe werden in folgende Klassen eingeteilt: Handelsschiffe, Passagierschiffe, Fischereischiffe, Hilfs- und Versorgungsschiffe.

    (4) Alle Schiffe der Handelsmarine führen eine einheitliche Flagge des Kaiserreichs.


    §3 – Ausbildung und Besatzung

    (1) Offiziere und Kapitäne erhalten Ausbildung in Navigation, Sicherheit und traditioneller Seefahrtskunde.

    (2) Ergänzend werden militärische Grundkenntnisse vermittelt, um im Notfall mit der Kaiserlichen Marine zusammenzuwirken.

    (3) Jede Besatzung verpflichtet sich zu Disziplin, Ordnung und Treue gegenüber Reich und Kaiser.


    §4 – Aufgaben der Handelsmarine

    (1) Sicherung der zivilen Handelswege.

    (2) Transport von Gütern, Vorräten und Menschen im Auftrag des Reiches.

    (3) Unterstützung bei Katastrophen und in Notzeiten.

    (4) Bereitstellung von Schiffen zur Unterstützung der Kaiserlichen Marine im Kriegs- oder Verteidigungsfall.


    §5 – Aufsicht

    (1) Die Kaiserliche Handelsmarine untersteht der Aufsicht des Fischereiministeriums.

    (2) In Zeiten des Notstandes kann der Kaiser die Kommandogewalt dem Kriegsministerium übertragen.

    (3) Die Kontrolle obliegt dem Büro für Schifffahrtswesen innerhalb des Gyogyō-shō.


    §6 – Pflichten und Rechte

    (1) Kein Schiff darf ohne Registrierung und gültige Lizenz betrieben werden.

    (2) Betreiber sind verpflichtet, die Schiffe nach Vorschrift instandzuhalten.

    (3) Im Gegenzug genießen die Schiffe den Schutz des Reiches, insbesondere Sicherung der Handelsrouten durch Marine und Küstenschutz.


    §7 – Strafen

    (1) Betrieb ohne Registrierung: Geldstrafe bis 500 Koban.

    (2) Fahrlässige Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften: Geldstrafe bis 250 Koban.


    §8 – Schlussbestimmung

    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.


    Kusunoki Masanori

    Gyogyō Daijin 漁業大臣


    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sonderverwaltungszone Keika.


    § 2 Rechtsstatus

    Die Zone ist Teil des Kaiserreichs Fuso, unterliegt jedoch den Sonderregelungen dieses Gesetzes.


    § 3 Gebiet

    Die Sonderverwaltungszone umfasst die gesamte Insel Keika.


    § 4 Verwaltung

    Die Zone wird durch das Ministerium für die Sonderverwaltungszone Keika und den zuständigen Minister verwaltet. Dieses Ministerium untersteht direkt dem Großkanzleramt.

    2. Steuer- und Zollregelungen

    § 5 Zollfreiheit

    Alle Waren, die in die Zone eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, sind zollfrei.


    § 6 Mehrwertsteuer

    Innerhalb der Zone wird keine Mehrwertsteuer erhoben.


    § 7 Unternehmenssteuer

    Unternehmen in der Zone zahlen einen um 25 % reduzierten Unternehmessteuersatz im Vergleich zum nationalen Standard.


    § 8 Einkommensteuer

    Einkommen, das innerhalb der Zone erzielt wird, unterliegt einem um 15 % reduzierten Einkommensteuersatz.


    § 9 Import und Export

    Der freie Warenverkehr innerhalb der Zone ist gewährleistet; nationale Quoten und Beschränkungen finden keine Anwendung.

    3. Glücksspiel und Unterhaltung

    § 10 Zulassung von Spielbanken

    Der Betrieb von Spielbanken ist innerhalb der Zone uneingeschränkt erlaubt.


    § 11 Lizenzierung

    Jede Spielbank benötigt eine Lizenz des Ministeriums; die Lizenzgebühr beträgt jährlich 1 % des Bruttospielertrags.


    § 12 Spielarten

    Alle internationalen Glücksspielarten sind zulässig, einschließlich Casino-Spiele, Sportwetten und elektronische Spiele.


    § 13 Schutzmaßnahmen

    Spielbanken müssen Programme zur Spielsuchtprävention und Alterskontrolle implementieren.

    4. Wirtschaft und Infrastruktur

    § 14 Investitionsfreiheit

    Ausländische Investoren dürfen ohne Einschränkungen Kapital in der Zone anlegen.


    § 15 Bauprojekte

    Großprojekte wie Hotels, Resorts und Unterhaltungszentren unterliegen einem beschleunigten Genehmigungsverfahren.


    § 16 Verkehrsanbindung

    Die Zone erhält einen internationalen Flughafen und Hochgeschwindigkeitszuganschluss.


    § 17 Bankgeheimnis

    Alle Finanzinstitute in der Zone unterliegen einem strikten Bankgeheimnis. Die Offenlegung von Kundendaten ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Sondergerichts Keika zulässig

    5. Recht und Sicherheit

    § 18 Gerichtsbarkeit

    Für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten gilt ein Sondergericht in Keika.


    § 19 Polizeibehörde

    Die Zone verfügt über eine eigene Sicherheitsbehörde, die direkt dem Ministerium untersteht.


    § 20 Datenschutz

    Alle Unternehmen müssen die nationalen Datenschutzstandards einhalten.

    6. Soziale und kulturelle Aspekte

    § 21 Arbeitsrecht

    Das nationale Arbeitsrecht gilt, jedoch mit flexiblen Regelungen für Schichtarbeit in Spielbanken.


    § 22 Tourismusförderung

    Die Zone wird als internationales Unterhaltungs- und Tourismuszentrum beworben.


    § 23 Kulturintegration

    Traditionelle Kulturveranstaltungen sollen regelmäßig stattfinden, um die Verbindung zur Geschichte des Kaiserreichs zu wahren.

    7. Schlussbestimmungen

    § 24 Übergangsregelungen

    Bestehende Unternehmen können innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eine Sonderlizenz beantragen.


    § 25 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    ich rufe nun die Abstimmung zum Gesetz zur Sicherung der Autarkie in der Landwirtschaft auf.


    Wer der Verabschiedung zustimmt, stimme mit Hai, wer die Verabschiedung ablehnt stimmt mit Iie und wer sich seiner Stimme enthalten möchte wähle Fusanka.



    Gesetz zur Sicherung der Autarkie in der Landwirtschaft


    erlassen durch das Fischereiministerium (Gyogyō-shō 漁業省)


    Präambel

    Die Landwirtschaft ist das Fundament der Volksernährung und damit der Lebensnerv des Kaiserreiches Fusō. Sie verbindet Volk und Boden, bewahrt die Tradition der Ahnen und sichert die Unabhängigkeit des Reiches von fremden Mächten.


    In treuer Pflichterfüllung gegenüber dem Thron wird dieses Gesetz erlassen, um die Selbstversorgung des Volkes mittelfristig zu erhöhen und langfristig die vollständige Autarkie zu erreichen.


    §1 – Grundsätze

    (1) Ziel ist die Sicherstellung der Eigenversorgung des Reiches mit Grundnahrungsmitteln.

    (2) Heimische Produkte genießen stets Vorrang vor ausländischen Einfuhren.

    (3) Der Bauernstand wird als tragende Säule der Volksernährung anerkannt und gefördert.

    (4) Landwirtschaft und Fischerei sind nicht nur Berufe, sondern Pflichten gegenüber Reich und Volk.


    §2 – Produktionssteigerung

    (1) Landwirte und Fischer haben ihre Erzeugnisse so auszurichten, dass sie zur Versorgung des Reiches beitragen.

    (2) Der Staat unterstützt die Einführung ertragreicher Anbaumethoden, Maschinen und Bewässerungssysteme, sofern diese mit der Tradition vereinbar sind.

    (3) Provinzen haben Pläne zur Steigerung der Erträge aufzustellen und dem Ministerium vorzulegen.


    §3 – Vorratshaltung

    (1) Jede Provinz unterhält Vorratslager für Reis, Fisch, Getreide und andere Grundnahrungsmittel.

    (2) Gemeinden leisten Beiträge zur Füllung dieser Vorräte entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

    (3) Der Zugriff auf die Vorräte erfolgt ausschließlich im Falle von Notlagen, Kriegen oder Hungersnöten auf Weisung des Fischereiministers.

    (4) Der Missbrauch oder die Veruntreuung von Vorräten wird als Angriff auf die Volksernährung mit hohen Strafen geahndet.


    §4 – Marktordnung und Handel

    (1) Heimische Produkte haben absoluten Vorrang in Handel und Verkauf.

    (2) Importe dürfen nur erfolgen, wenn die Eigenversorgung nicht gewährleistet ist.

    (3) Wucherpreise, Spekulation und Hortung von Lebensmitteln sind untersagt.

    (4) Alle Märkte unterstehen der Aufsicht des Fischereiministeriums.


    §5 – Organisation der Bauern und Fischer

    (1) Landwirte und Fischer sollen sich in berufsständischen Vereinigungen und Genossenschaften zusammenschließen.

    (2) Diese Vereinigungen dienen der gegenseitigen Unterstützung, der Verteilung von Saatgut, Werkzeugen und Netzen sowie der Organisation von Vorräten.

    (3) Jede Provinz richtet ein landwirtschaftliches Hauptamt ein, das die Aufsicht über die örtlichen Vereinigungen führt.


    §6 – Finanzierung

    (1) Zur Förderung der Autarkie werden Subventionen und Zuschüsse aus dem Etat des Fischereiministeriums bereitgestellt.

    (2) Mittel werden bevorzugt für Vorratsspeicher, Maschinen, Bewässerung und den Ankauf von Saatgut eingesetzt.

    (3) Steuererleichterungen können Landwirten und Fischern gewährt werden, die sich besonders um die Versorgung des Reiches verdient machen.


    §7 – Pflichten und Verantwortung

    (1) Jeder Bauer und jeder Fischer ist verpflichtet, einen Beitrag zur Volksernährung zu leisten.

    (2) Provinzen und Gemeinden berichten jährlich über den Stand der Eigenversorgung.

    (3) Wer vorsätzlich die Erträge schmälert oder die Pflicht zur Versorgung verletzt, handelt gegen Reich und Volk und wird nach Maßgabe der Gesetze bestraft.


    §8 – Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Entgegenstehende Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit.

    (3) Zielmarken sind: mittelfristig 75 % Eigenversorgung, langfristig 100 % Eigenversorgung.


    Kusunoki Masanori

    Gyogyō Daijin 漁業大臣

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    ich rufe nun die Abstimmung zum Spinoshima-Gesetz auf.


    Wer der verabschiedung zustimmt, stimme mit Hai, wer die Verabschiedung ablehnt stimmt mit Iie und wer sich seiner Stimme enthalten möchte wähle Fusanka.

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    ich rufe nun die Abstimmung zum Budget 2326 auf.


    Wer der Verabschiedung zustimmt, stimme mit Hai, wer die Verabschiedung ablehnt stimmt mit Iie und wer sich seiner Stimme enthalten möchte wähle Fusanka.

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    der Daijō-daijin erhält das Wort zur Vorstellung des Gesetz über die Sonderverwaltungszone Keika.




    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, Verwaltung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sonderverwaltungszone Keika.


    § 2 Rechtsstatus

    Die Zone ist Teil des Kaiserreichs Fuso, unterliegt jedoch den Sonderregelungen dieses Gesetzes.


    § 3 Gebiet

    Die Sonderverwaltungszone umfasst die gesamte Insel Keika.


    § 4 Verwaltung

    Die Zone wird durch das Ministerium für die Sonderverwaltungszone Keika und den zuständigen Minister verwaltet. Dieses Ministerium untersteht direkt dem Großkanzleramt.

    2. Steuer- und Zollregelungen

    § 5 Zollfreiheit

    Alle Waren, die in die Zone eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, sind zollfrei.


    § 6 Mehrwertsteuer

    Innerhalb der Zone wird keine Mehrwertsteuer erhoben.


    § 7 Unternehmenssteuer

    Unternehmen in der Zone zahlen einen um 25 % reduzierten Unternehmessteuersatz im Vergleich zum nationalen Standard.


    § 8 Einkommensteuer

    Einkommen, das innerhalb der Zone erzielt wird, unterliegt einem um 15 % reduzierten Einkommensteuersatz.


    § 9 Import und Export

    Der freie Warenverkehr innerhalb der Zone ist gewährleistet; nationale Quoten und Beschränkungen finden keine Anwendung.

    3. Glücksspiel und Unterhaltung

    § 10 Zulassung von Spielbanken

    Der Betrieb von Spielbanken ist innerhalb der Zone uneingeschränkt erlaubt.


    § 11 Lizenzierung

    Jede Spielbank benötigt eine Lizenz des Ministeriums; die Lizenzgebühr beträgt jährlich 1 % des Bruttospielertrags.


    § 12 Spielarten

    Alle internationalen Glücksspielarten sind zulässig, einschließlich Casino-Spiele, Sportwetten und elektronische Spiele.


    § 13 Schutzmaßnahmen

    Spielbanken müssen Programme zur Spielsuchtprävention und Alterskontrolle implementieren.

    4. Wirtschaft und Infrastruktur

    § 14 Investitionsfreiheit

    Ausländische Investoren dürfen ohne Einschränkungen Kapital in der Zone anlegen.


    § 15 Bauprojekte

    Großprojekte wie Hotels, Resorts und Unterhaltungszentren unterliegen einem beschleunigten Genehmigungsverfahren.


    § 16 Verkehrsanbindung

    Die Zone erhält einen internationalen Flughafen und Hochgeschwindigkeitszuganschluss.


    § 17 Bankgeheimnis

    Alle Finanzinstitute in der Zone unterliegen einem strikten Bankgeheimnis. Die Offenlegung von Kundendaten ist nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses des Sondergerichts Keika zulässig

    5. Recht und Sicherheit

    § 18 Gerichtsbarkeit

    Für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten gilt ein Sondergericht in Keika.


    § 19 Polizeibehörde

    Die Zone verfügt über eine eigene Sicherheitsbehörde, die direkt dem Ministerium untersteht.


    § 20 Datenschutz

    Alle Unternehmen müssen die nationalen Datenschutzstandards einhalten.

    6. Soziale und kulturelle Aspekte

    § 21 Arbeitsrecht

    Das nationale Arbeitsrecht gilt, jedoch mit flexiblen Regelungen für Schichtarbeit in Spielbanken.


    § 22 Tourismusförderung

    Die Zone wird als internationales Unterhaltungs- und Tourismuszentrum beworben.


    § 23 Kulturintegration

    Traditionelle Kulturveranstaltungen sollen regelmäßig stattfinden, um die Verbindung zur Geschichte des Kaiserreichs zu wahren.

    7. Schlussbestimmungen

    § 24 Übergangsregelungen

    Bestehende Unternehmen können innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten eine Sonderlizenz beantragen.


    § 25 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    der Daijō-daijin erhält das Wort zur Vorstellung des Spinoshima-Gesetz.




    §1 – Ziel und Geltungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die vollständige und dauerhafte Eingliederung der Inseln Spinoshima, Izuhara, Kamiagata und Toyotama in das Kaiserreich Fuso als vollwertige Bestandteile des Reiches.


    §2 – Gliederung der neuen Provinzen

    Die genannten Inseln werden wie folgt in Provinzen gegliedert:

    • Spinoshima: Azamo, Komoda, Yarikawa, Nagata
    • Izuhara: Izuhara
    • Kamiagata: Kamiagata
    • Toyotama: Toyotama

    §3 – Status als Reichsgebiet

    Alle genannten Provinzen gelten als integraler Bestandteil des Kaiserreichs Fuso mit denselben Rechten und Pflichten wie die übrigen Provinzen


    §4 – Verwaltungssitze

    Die jeweiligen Verwaltungssitze werden durch kaiserlichen Erlass bestimmt. Bis zur endgültigen Festlegung gelten die bisherigen regionalen Hauptorte als provisorische Sitze.


    §5 – Staatsangehörigkeit

    Alle rechtmässig ansässigen Bewohner der genannten Inseln erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Kaiserreichs Fuso.


    §6 – Amtssprache und kulturelle Rechte

    Fusōjanisch ist die verbindliche Amtssprache. Regionale Sprachen und kulturelle Ausdrucksformen werden als Teil des nationalen Erbes geschützt und gefördert.


    §7 – Verwaltungseinbindung

    Die neuen Provinzen unterstehen dem Ministerium für Zeremonien. Gouverneure werden durch den Okimi ernannt.


    §8 – Rechtliche Harmonisierung

    Das kaiserliche Recht tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Lokale Gesetze werden überprüft und, sofern vereinbar, in das Provinzrecht integriert.


    §9 – Sicherheitsstruktur

    Die Sicherheitskräfte der Inseln werden in die Strukturen der Kaiserlichen Armee, Marine und Polizei eingegliedert. Die Verantwortung für die Verteidigung der Inseln liegt beim Oberkommando der Streitkräfte, dem hierfür Sonderbefugnisse übertragen werden. Die Einzelheiten dieser Befugnisse werden in gesonderten Verfügungen des Kriegsministeriums geregelt


    §10 – Wirtschaftliche Integration

    Ein Sonderhaushalt zur wirtschaftlichen Angleichung und Entwicklung der neuen Provinzen wird eingerichtet. Handelsverträge mit ausländischen Mächten, die der Souveränität des Kaiserreichs widersprechen, sind null und nichtig.


    §11 – Infrastrukturmaßnahmen

    Der Ausbau von Verkehrswegen, Kommunikationsnetzen, Bildungseinrichtungen und medizinischer Versorgung wird prioritär gefördert.


    §12 – Bildung und Erziehung

    Das kaiserliche Bildungssystem wird eingeführt. Regionale Geschichte und Kultur werden in den Lehrplan integriert, um Identität und Zusammenhalt zu stärken.


    §13 – Medien und Öffentlichkeit

    Die neuen Provinzen erhalten Zugang zu staatlichen Medienkanälen. Regionale Medien werden in das nationale Informationsnetz eingebunden.


    §14 – Feiertage und Gedenktage

    Der Tag der Eingliederung wird als „Tag der Einheit der Inseln“ jährlich am 9. Tag des 10. Monats gefeiert.


    §15 – Symbolik der Provinzen

    Jede Provinz erhält ein eigenes Wappen, das durch den Okimi bestätigt wird. Die kaiserliche Flagge ist in allen öffentlichen Einrichtungen zu führen.


    §16 – Repräsentation in der Nationalversammlung

    Die neuen Provinzen entsenden Vertreter in die Nationalversammlung..


    §17 – Internationale Erklärung

    Die Eingliederung erfolgt im Einklang mit dem Willen der Bevölkerung und den Prinzipien des Völkerrechts. Das Kaiserreich Fuso weist jede äußere Einmischung entschieden zurück.


    §18 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Alle kaiserlichen Behörden sind zur unverzüglichen Umsetzung verpflichtet.

    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    das Fischereiministerium erhält das Wort zur Vorstellung des Gesetz über die Handelsmarine.






    Gesetz über die Kaiserliche Handelsmarine


    erlassen durch das Gyogyō-shō (Fischereiministerium 漁業省)


    §1 – Zweck

    (1) Dieses Gesetz regelt Aufbau, Organisation und Pflichten der Kaiserlichen Handelsmarine (帝国商船隊, Teikoku Shōsentai).

    (2) Ziel ist es, die Versorgung des Reiches zu sichern, die zivile Schifffahrt zu ordnen und im Notfall einen Beitrag zur Verteidigung des Kaiserreichs zu leisten.


    §2 – Organisation

    (1) Alle zivilen Schiffe des Kaiserreichs sind im Handelsmarineregister zu erfassen.

    (2) Das Register wird durch das Fischereiministerium geführt.

    (3) Schiffe werden in folgende Klassen eingeteilt: Handelsschiffe, Passagierschiffe, Fischereischiffe, Hilfs- und Versorgungsschiffe.

    (4) Alle Schiffe der Handelsmarine führen eine einheitliche Flagge des Kaiserreichs.


    §3 – Ausbildung und Besatzung

    (1) Offiziere und Kapitäne erhalten Ausbildung in Navigation, Sicherheit und traditioneller Seefahrtskunde.

    (2) Ergänzend werden militärische Grundkenntnisse vermittelt, um im Notfall mit der Kaiserlichen Marine zusammenzuwirken.

    (3) Jede Besatzung verpflichtet sich zu Disziplin, Ordnung und Treue gegenüber Reich und Kaiser.


    §4 – Aufgaben der Handelsmarine

    (1) Sicherung der zivilen Handelswege.

    (2) Transport von Gütern, Vorräten und Menschen im Auftrag des Reiches.

    (3) Unterstützung bei Katastrophen und in Notzeiten.

    (4) Bereitstellung von Schiffen zur Unterstützung der Kaiserlichen Marine im Kriegs- oder Verteidigungsfall.


    §5 – Aufsicht

    (1) Die Kaiserliche Handelsmarine untersteht der Aufsicht des Fischereiministeriums.

    (2) In Zeiten des Notstandes kann der Kaiser die Kommandogewalt dem Kriegsministerium übertragen.

    (3) Die Kontrolle obliegt dem Büro für Schifffahrtswesen innerhalb des Gyogyō-shō.


    §6 – Pflichten und Rechte

    (1) Kein Schiff darf ohne Registrierung und gültige Lizenz betrieben werden.

    (2) Betreiber sind verpflichtet, die Schiffe nach Vorschrift instandzuhalten.

    (3) Im Gegenzug genießen die Schiffe den Schutz des Reiches, insbesondere Sicherung der Handelsrouten durch Marine und Küstenschutz.


    §7 – Strafen

    (1) Betrieb ohne Registrierung: Geldstrafe bis 500 Koban.

    (2) Fahrlässige Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften: Geldstrafe bis 250 Koban.


    §8 – Schlussbestimmung

    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.


    Kusunoki Masanori

    Gyogyō Daijin 漁業大臣


    Höchst ehrenwerte Mitglieder des Jōin,


    das Fischereiministerium erhält das Wort zur Vorstellung des Gesetz zur Sicherung der Autarkie in der Landwirtschaft.






    Gesetz zur Sicherung der Autarkie in der Landwirtschaft


    erlassen durch das Fischereiministerium (Gyogyō-shō 漁業省)


    Präambel

    Die Landwirtschaft ist das Fundament der Volksernährung und damit der Lebensnerv des Kaiserreiches Fusō. Sie verbindet Volk und Boden, bewahrt die Tradition der Ahnen und sichert die Unabhängigkeit des Reiches von fremden Mächten.


    In treuer Pflichterfüllung gegenüber dem Thron wird dieses Gesetz erlassen, um die Selbstversorgung des Volkes mittelfristig zu erhöhen und langfristig die vollständige Autarkie zu erreichen.


    §1 – Grundsätze

    (1) Ziel ist die Sicherstellung der Eigenversorgung des Reiches mit Grundnahrungsmitteln.

    (2) Heimische Produkte genießen stets Vorrang vor ausländischen Einfuhren.

    (3) Der Bauernstand wird als tragende Säule der Volksernährung anerkannt und gefördert.

    (4) Landwirtschaft und Fischerei sind nicht nur Berufe, sondern Pflichten gegenüber Reich und Volk.


    §2 – Produktionssteigerung

    (1) Landwirte und Fischer haben ihre Erzeugnisse so auszurichten, dass sie zur Versorgung des Reiches beitragen.

    (2) Der Staat unterstützt die Einführung ertragreicher Anbaumethoden, Maschinen und Bewässerungssysteme, sofern diese mit der Tradition vereinbar sind.

    (3) Provinzen haben Pläne zur Steigerung der Erträge aufzustellen und dem Ministerium vorzulegen.


    §3 – Vorratshaltung

    (1) Jede Provinz unterhält Vorratslager für Reis, Fisch, Getreide und andere Grundnahrungsmittel.

    (2) Gemeinden leisten Beiträge zur Füllung dieser Vorräte entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

    (3) Der Zugriff auf die Vorräte erfolgt ausschließlich im Falle von Notlagen, Kriegen oder Hungersnöten auf Weisung des Fischereiministers.

    (4) Der Missbrauch oder die Veruntreuung von Vorräten wird als Angriff auf die Volksernährung mit hohen Strafen geahndet.


    §4 – Marktordnung und Handel

    (1) Heimische Produkte haben absoluten Vorrang in Handel und Verkauf.

    (2) Importe dürfen nur erfolgen, wenn die Eigenversorgung nicht gewährleistet ist.

    (3) Wucherpreise, Spekulation und Hortung von Lebensmitteln sind untersagt.

    (4) Alle Märkte unterstehen der Aufsicht des Fischereiministeriums.


    §5 – Organisation der Bauern und Fischer

    (1) Landwirte und Fischer sollen sich in berufsständischen Vereinigungen und Genossenschaften zusammenschließen.

    (2) Diese Vereinigungen dienen der gegenseitigen Unterstützung, der Verteilung von Saatgut, Werkzeugen und Netzen sowie der Organisation von Vorräten.

    (3) Jede Provinz richtet ein landwirtschaftliches Hauptamt ein, das die Aufsicht über die örtlichen Vereinigungen führt.


    §6 – Finanzierung

    (1) Zur Förderung der Autarkie werden Subventionen und Zuschüsse aus dem Etat des Fischereiministeriums bereitgestellt.

    (2) Mittel werden bevorzugt für Vorratsspeicher, Maschinen, Bewässerung und den Ankauf von Saatgut eingesetzt.

    (3) Steuererleichterungen können Landwirten und Fischern gewährt werden, die sich besonders um die Versorgung des Reiches verdient machen.


    §7 – Pflichten und Verantwortung

    (1) Jeder Bauer und jeder Fischer ist verpflichtet, einen Beitrag zur Volksernährung zu leisten.

    (2) Provinzen und Gemeinden berichten jährlich über den Stand der Eigenversorgung.

    (3) Wer vorsätzlich die Erträge schmälert oder die Pflicht zur Versorgung verletzt, handelt gegen Reich und Volk und wird nach Maßgabe der Gesetze bestraft.


    §8 – Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Entgegenstehende Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit.

    (3) Zielmarken sind: mittelfristig 75 % Eigenversorgung, langfristig 100 % Eigenversorgung.


    Kusunoki Masanori

    Gyogyō Daijin 漁業大臣