Hohes Haus,
auch meine Fraktion schließt sich den vorher genannten Fragen an.
Hohes Haus,
auch meine Fraktion schließt sich den vorher genannten Fragen an.
"Ich, Nijō Yoshimoto, schwöre hiermit bei meiner Ehre und unter Anrufung meiner Ahnen als meine Zeugen, dass ich alle mir übertragenden Aufgaben und Pflichten getreulich und gehorsam gegenüber unseren Göttern, dem Okimi und den Gesetzen unserer Nation erfüllen werde. Ich werde meinen Kaiser und mein Land stets vor Schaden bewahren und verteidigen."
Ist ebenfalls anwesend.
Freut sich über das Ergebnis.
[wrap style="box"]Name der Partei: Dake Fusō
Kandidaten:
1. Nijō Yoshimoto
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Chinsei-shō
Chinzei Chiji
Gesetz zur öffentlichen Gesundheitsversorgung
§1
Dieses Gesetz regelt die öffentliche Gesundheitsversorgung in der Provinz Chinzei. Für die Kosten kommt die Provinz Chinzei auf.
§2
Jeder registrierte Einwohner Chinzeis ist automatisch über das öffentliche Gesundheitssystem versichert. Personen ohne eigenes Einkommen sind durch die Provinz abgesichert.
§3
Für die Versorgung wird eine Steuer auf das Einkommen bei berufstätigen Einwohnern erhoben. Die Steuer beträgt 8%.
§4
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Gezeichnet
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Nijō Yoshimoto
Chinzei Chiji
Lässt dem Bauunternehmen mitteilen, dass zur Eröffnung der Baustelle, neben dem Gouverneur auch der Oberstaatsrat Nijō Kinji erscheinen wird.
Zwischen der Hauptstadt Yamatori und der Stadt Hatosaki soll eine neue Autobahn gebaut werden. Um den wachsenden Verkehr zwischen den Städten gerecht zu werden, muss alternativ zu den bestehenden Straßen Autobahnen gebaut werden. Der Plan ist, dass die Bauarbeiten bis zum 30.06.2021 fertig sind. Bauherr ist die Provinz Chinzei. Als Schirmherren konnte man den ehrenwerten Nijō Kinji gewinnen.
Lässt dem Minister mitteilen, dass die Provinz Chinzei dem Gesetzesentwurf seine volle Zustimmung und Unterstützung erteilt.
Erhebt und verbeugt sich zur Verabschiedung.
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Chinsei-shō
Chinzei Chiji
Gesetz zum Rauchverbot an öffentlichen Plätzen
§1
(1) An allen öffentlichen Orten gilt mit Verkündung dieses Gesetzes das absolute Rauchverbot. Wer an öffentlichen Plätzen erwischt wird, dem droht eine empfindliche Geldbuße.
(2) Als öffentlicher Platz gelten:
- Bahnhöfe
- Kitas
- Schulen
- Universitäten
- Restaurants
- Parks
§2
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen erlassen werden. Die Anträge sind bei der Provinzregierung einzureichen. Die endgültige Entscheidung trifft der Gouverneur.
§3
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Gezeichnet
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Nijō Yoshimoto
Chinzei Chiji
Das freut mich sehr zu hören. Ich lasse es Euch rechtzeitig wissen Kakka, wann es stattfindet. Derzeit gibt es noch ein paar Organisatorische Abstimmungen zu treffen.
Freut sich sehr über die Ernennung zum Shōnagon und die Erhebung in den vierten Hofrang.
Macht sich Gedanken diese Gesetz für die Provinz anzupassen.
Schaut sich den aktuellen Entwurf zum Schutz der Religion an:
宗教団体法 shūkyō dantaihō Gesetz über die Religionsgemeinschaften
§1 Allgemeines
(1) Der Glaubens der Acht Himmelskreise ist die Staatsreligion des Fusō Teikoku.
(2) Als Religionsgemeinschaften werden in diesem Gesetz shintoistische Sekten (kyōha), buddhistische Denominationen (shūha) und christliche oder sonstige religiöse Vereinigungen (kyōdan) sowie Tempel und Kirchen bezeichnet.
(3) Wenn die von einer Religionsgemeinschaft oder einem Prediger ausgeübte Verbreitung von Lehren sowie die Durchführung von Zeremonien einer Religion oder wenn religiöse Veranstaltungen die öffentliche Ruhe und Ordnung stören oder die Pflichten der Untertanen verletzen, kann der zuständige Minister diese beschränken oder verbieten, die Amtsausübung des Predigers aussetzen oder auch die Anerkennung der Gründung der Religionsgemeinschaft widerrufen.
(4) Die Zuständigkeit in religösen Fragen fällt dem Ministerium der Zeremonien zu.
§2 Zulassung als Religionsgemeinschaft und deren Rechte und Pflichten
(1) Die Zulassung als Religionsgemeinschaft erfolgt mit Antrag durch den zuständigen Minister. Die Zulassungsbestimmungen werden durch den zuständigen Minister erlassen.
(2) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre religösen Handlungen und Rite in der Öffentlichkeit auszuüben, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
(3) Religionsgemeinschaften haben das Recht ungehindert und frei ihre Lehren zu verbreiten, sofern nicht anderes durch dieses Gesetz bestimmt wird.
(4) Schreine, Tempel und Kirchen genießen einen besonderen baulichen Schutzstatus.
(5) Religionsgemeinschaften, deren Angehörige, Priesterschaft, Amtsträger und Klerus sind verpflichtet sich an die Gesetze des Fusō Teikoku zu halten.
§3 Förderung des Glaubens der Acht Himmelskreise
(1) Schreine und Tempel des Glaubens der Acht Himmelskreise sind von der Regierung finanziell zu fördern.
(2) Die Finanzielle Förderung ist durch einen variablen Haushaltsposten oder durch einen Fonds zulässig.
§4 Stellung des Shintō
(1) Der Shintō ist dem Glauben der Acht Himmelskreise vollständig gleichgestellt. Ausgenommen hier von ist die alleinige Stellung des Glaubens der Acht Himmelskreise als Staatsreligion.
(2) Die Bestimmungen, den Glauben der Acht Himmelskreise betreffend, gelten im vollen Umfang für den Shintō, sofern nichts anderes bestimmt wird.
§5 Wesensverwandtschaft
(1) Die Religionen des Buddhismus, Taoismus und Zen sowie all deren Strömungen werden als wesensgleich zum Glauben der Acht Himmelskreise betrachtet.
(2) Wesensgleiche Religionen sind besonders geschützt.
§6 Missionierungsverbot
(1) Eine aktive Missionierung durch nicht-wesensgleiche kyōdan, mit dem Ziel eine Abkehr vom Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zu bewirken, ist verboten.
(2) Ausländische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind ohne weitere Begründung des Landes zu verweisen.
(3) Einheimische Missionare, die das Ziel nach Satz 1 verfolgen sind mit einer Haftstrafe nicht unter 2 Monaten zu belangen.
(4) Das Ministerium der Zeremonie ist für Überwachung des Missionierungsverbotes zuständig. Die Organisation der Überwachung obliegt dem Ministerium.
§7 Konvertierung
(1) Konvertierungen vom Glauben der Acht Himmelskreise oder wesensgleicher Religionen zu einer anderen nicht-wesensgleichen kyōdan sind gestattet.
(2) Vor der Konvertierung zu einer nicht-wesensgleichen kyōdan ist ein Gespräch mit einer geistlichen Autorität des Glaubens der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion zwingend notwendig. Dem Ministerium der Zeremonien ist der Inhalt des Gespräches zu melden.
(3) Konvertierungen zum Glauben der Acht Himmelskreise oder einer wesensgleichen Religion ist ohne Auflagen gestattet.
§8 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
Ich fühle mich geehrt durch Euer Angebot. In Zukunft werde ich sicherlich mal darauf zurückkommen müssen. Ihr seid jederzeit hier in Chinzei bekannt. Vielleicht kommt ihr zum ersten Spatenstich der neuen Autobahn zwischen Yamatori und Hatosaki.
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Provinz Chinzei
Der Gouverneur der Provinz Chinzei befiehlt, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre über das gesamte Gebiet neue Spielplätze für Kleinkinder und Kinder entstehen werden. Die Gemeinden können die Anträge auf Bezuschussung bei der Provinzregierung stellen. Die bisher existierenden Spielplätze werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt generalüberholt.
Gezeichnet
Nijō Yoshimoto
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Provinz Chinzei
Der Gouverneur der Provinz Chinzei befiehlt, dass der öffentliche Nahverkehr mit 250 Mio. Koban. bezuschusst wird.
Gezeichnet
Nijō Yoshimoto
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Provinz Chinzei
Der Gouverneur der Provinz Chinzei befiehlt, dass die Provinz sich in den nächsten 10 Jahren mit erneuerbaren Energien selbst versorgen kann. Innerhalb der nächsten 30 Jahren sollen alle anderen Energiequellen abgeschafft werden.
Gezeichnet
Nijō Yoshimoto
Ihr könntet also ein Wort für meine Provinz zur Unterstützung einlegen?