Beiträge von Ashikaga Yukari

    Zwei Mitglieder des Buke kommen auf Keiichi zu und flankieren ihn.


    "Folgen Sie uns sofort. Direkter Befehl des Shoguns."


    Mit diesen Worten führen die beiden Keiichi nicht in das Zimmer, in welchem Yukari sonst seine Gäste empfängt, sondern in die Gemächer des großen Generals, wo dieser, sichtlich angeschlagen, doch angezogen, verweilt.


    Keiichi-kun, es ist gut dich zu sehen.


    Sie können wegtreten.


    Die beiden Männer verschwinden und schließen die Türe hinter sich.


    Ich höre, auch du hast ein Anliegen, also sprich zuerst.

    Er seufzt und sieht in die Ferne.


    Der eine wünscht, ein Mönch zu werden. Hörst du? Ein Mönch!
    Der andere verachtet zwar den Krieg, doch liebt deine Cousine.


    Was soll ich tun? Ich will deinen Vater bitten, ihm deine Cousine als Gattin zu schenken, doch was will ich tun?

    Dann nimm deine neuen Schulterstücke, Keiichi-kun.


    Ich vertraue dir sehr.


    Sein Blick verfinstert sich.


    Du hast vielleicht mitbekommen, wie wenig Interesse deine Cousins am Shogunat und dem Militär im Allgemeinen äußern..

    Er öffnet das Kästchen, in welchem die entsprechenden Schulterstücke liegen.


    Das ist gut, zu hören, denn ich habe vor, dich zu einem Roju meines Shogunates zu ernennen. Nimmst du an?

    Hervorragend, Keiichi-kun.


    Vor ihm liegt eine kleine, bemalte Holzbox, welche das Wappen des Ashikaga-Clans trägt


    Ich habe dich zu mir rufen lassen, weil ich dir mitteilen wollte, dass ich mit deiner Karriere sehr zufrieden bin. So zufrieden, dass ich mich fragte, was ist dein Ziel? Wann siehst du dich als Admiral, mein Junge?

    Horitsu no Kunaichou


    §1 Allgemeines
    (1) Das Kaiserliche Hofamt (Kunaichou) ist mit der Verwaltung des kaiserlichen Haushalts betraut.
    (2) Das Kaiserliche Hofamt beinhaltet eine Beraterkommission an Stelle des abgeschafften Daijo-kan.
    (3) Das Beratungskommission ist mit der Unterstützung des Tennos bei seinen Aufgaben betraut.


    §2 Der Großsekretär
    (1) Der Großsekretär ist der Leiter des Kunaichou.
    (2) Das Büro des Großsekretärs wird als Großsekretariat bezeichnet.
    (3) Großsekretär kann nur ein Shinno im Range eines Ippon werden.


    §3 Die Beraterkommission
    (1) Die Beraterkommission ist der Nachfolger des Daijo-kan. Sie ist ein autonomer Teil des Kunaichou.
    (2) Ihre Bezeichnung lautet Daijo-kan no Kyuutei.
    (3) Gebildet wird der Daijo-kan no Kyuutei aus dem Daijo Daijin no Kyuutei, der gleichzeitig Vorsitzender ist, dem Sadaijin, dem Udaijin, dem Naidaijin, den Dainagon, den Chunagon und den Shonagon.
    (4) Unabhängig vom Daijo-kan no Kyuutei agiert der Kampaku als oberster Berater des Tennos. Sollte die Position des Daijo Daijin vakant sein so leitet der Kampaku die Kommission.
    (5) Die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind reine Traditionstitel und kein Teil der Beratungskommission.
    (6) Alle Angehörigen der Kommission sowie die Danjo-dai und die acht Minister des Hofes sind Kuge und verfügen über die entsprechenden Hofränge.


    §4 Beamten und Bedienstete des Kunaichou
    (1) Bedienstete ab den Rang Shoben sind Beamte des kaiserlichen Hofamtes.
    (2) Den Beamten kann mit der Verleihung eines ihrer Stellung entsprechenden Hofranges der Stand eines Kuge gewährt werden.
    (3) Angestellte unterhalb des Ranges eines Shoben sind Sekretäre und ähnliche Bedienstete. Für sie gelten die gleichen Regelungen nach §4 (2).
    (4) Beamte und Bedienstete des Kunaichou unterstehen dem Großsekretär.


    §5 Arbeitsverhältnis
    (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Anstellung und ist unbefristet.
    (2) Das Arbeitsverhältnis ist nur von Seiten des Großsekretariates lösbar.
    (3) Beförderungen, Degradierungen, die Besetzung von Dienstpost sowie Versetzungen obliegen dem Großsekretariat.
    (4) Ausgenommen hiervon sind die Posten des Daijo-kan no Kyuutei. Diese werden auf Empfehlung des Kampaku oder des Daijo Daijin no Kyuutei vom Tenno besetzt.


    §6 Schlussbestimmungen
    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert oder aufgehoben werden.

    Aber ich verstehe es schon richtig, dass der Großsekretär der Hauptstadt auch nach diesen Regelungen das Hofamt leitet und ebenfalls den Angehörigen der Beratungskommission weisungsbefugt ist, ja? Auch diese sind immerhin Beamte des Hofes.